Merzalben
Was wird aus dem 300 Jahre alten Wieslauterhof?
Gerade der Wieslauterhof selbst wurde aus der Kernzone herausgenommen. Was wird noch offen gehalten?
Wenngleich der Wieslauterhof, beziehungsweise das denkmalgeschützte Liegenschafts-Ensemble grundstücksrechtlich selbstständig ist, sollte die Gebäudeansammlung, nebst näherem Umgriff (Weiher, Wiesengelände) sowie eine mögliche, zivilisationsnahe Folgenutzung mit dem umgebenden Schutzgebiet – Kernzone Quellgebiet der Wieslauter kompatibel sein. Grundsätzlich besteht für die Denkmalschutzzone eine Ausnahme von den Verbotstatbeständen des Prozessschutzes (Paragraf 7, Absatz 4 in der Verordnung über das Biosphärenreservat vom 23. Juli 2020), da der Wieslauterhof per se kein forstwirtschaftlich genutztes Grundstück darstellt. Der Wieslauterhof könnte eigentlich nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Vorgaben bestimmungsgemäß weitergenutzt werden (Paragraf 8, Absatz 3, Nummer 1 der Landesverordnung über das Biosphärenreservat).
Die Zuwegung zum Hof über den Radweg Zieglertal ist Bestandteil des Dienst- und Rettungswegenetzes der Kernzone. Sie wird passierbar und auch im erforderlichen Mindestmaß wegetechnisch instand gehalten; für den Radweg selbst gelten gesteigerte Verkehrssicherungspflichten.
Bedeutet dies, wenn Bäume auf dem Weg zum Wieslauterhof umfallen, den Weg versperren, dass dieser wieder freigemacht wird?
Ja.
Finden Kontrollen bezüglich Baumanflug in unmittelbarer Nähe des Gebäudeensembles statt?
Es ist eine denkmalsschutzspezifische Eigentümerverpflichtung, den Lichtungscharakter um das ehemalige Erblehen ab dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung im Status quo aufrecht zu halten. Dementsprechend wird der Umgriff des Hofes mindestens einmal im Jahr auf die besagten Offenhaltungspflichten hin überprüft und bei Bedarf auch entsprechend extensiv gepflegt.
Was hat das Betreten-verboten-Schild zu bedeuten?
Das Verbotsschild am Eingangstor zum Anwesen stammt noch aus den Tagen vor Denkmal- und Prozessschutz, als das Anwesen noch vermietet war. Die nach wie vor vorhandene, geschlossene Toreinfahrt soll einem missbräuchlichen Zugang entgegenwirken.
Was passiert, wenn ein Besucher von Forstvertretern auf dem Gelände angetroffen wird?
Es gibt für die Denkmalschutzzone kein unmittelbares Betretungsverbot. Lediglich die naturschutzrechtlichen Schutzbestimmungen zur Kernzone bestimmen allgemein, dass das Betreten, Reiten oder Befahren nur auf gekennzeichneten Wegen erlaubt sind. Die besagte formale Klassifizierung der Wege hat allerdings bisher noch nicht stattgefunden.
Es gab verschiedene Vorschläge für die Nutzung des Gebäudes. Sie scheiterten an fehlender Infrastruktur. Kann das historische Ensemble überhaupt einer „öffentlichen Nutzung“ zugeführt werden?
Bislang gab es noch keine Interessentenschaft, unter deren Leitung eine, den äußeren Rahmenbedingungen angemessene, das heißt niederschwellig naturschutzkonforme Folgenutzung denkbar gewesen wäre. Allein schon vor dem Hintergrund der Rechtslage zur Ver- und Entsorgung, zur bautechnischen Sicherheit und zum Brandschutz führen meines Erachtens derartige Überlegungen in rechtliche Grauzonen. Darüber hinaus zieht eine Folgenutzung des Wieslauterhofes unweigerlich weitere, zudem nicht unerhebliche Sanierungskosten sowie laufende Aufwendungen für die Instandhaltung der Gebäude nach sich. Kosten-Nutzen-Erwägungen dürfen in diesem Kontext nicht ausgeblendet werde.
Sollen die Erhaltungsmaßnahmen in sechsstelliger Höhe − 2011 wurden 103.000 Euro investiert − im Grunde genommen für die Katz’ gewesen sein?
Die Erhaltung des Wieslauterhofes, als letztes Erblehen von Gräfenstein, ist von kulturhistorischer Bedeutung. Allerdings ergeben sich infolge seiner geografischen Lage inmitten eines Großschutzgebietes Restriktionen für eine Nutzung und den Gebäudeerhalt, die die Sinnhaftigkeit einer Unterschutzstellung in Frage stellen.
Wäre es nicht besser gewesen, man hätte das Gebäude seinem Verfall preisgegeben?
Im denkmalschutzrechtlichen Entscheidungsprozess hat das Forstamt bereits 2008 auf die Zielkonflikte zwischen dem Denkmalschutz einerseits und dem Prozessschutz, im Format von Kernzonen, andererseits hingewiesen. Ich habe damals für eine „planmäßige Wüstung“ argumentiert, die ihren Nutzen dann über den Artenschutz generiert.
Es gibt Stimmen, dass man das Gebäude abbauen und an anderer Stelle wieder aufbauen könnte. Wäre das realisierbar?
2013 wurde in intensiver Zusammenarbeit mit Experten des Denkmalschutzes geprüft, die schutzrelevanten baulichen Bauteile des Wieslauterhofes abzubauen und im Heimat- und Freilichtmuseum in Bad Sobernheim wieder entstehen zu lassen. Dies ist leider an zu hohen Kosten gescheitert und wäre meines Erachtens dann tatsächlich auch unverhältnismäßig gewesen.