Hauenstein / Pirmasens RHEINPFALZ Plus Artikel Verwirrung um Stellplätze und Baugenehmigung

Vor dem Kreisrechtsauschuss trafen sich ein Werkstattbesitzer und ein Vertreter des Kreis-Bauamtes.
Vor dem Kreisrechtsauschuss trafen sich ein Werkstattbesitzer und ein Vertreter des Kreis-Bauamtes.

Manche Streitfälle zwischen Bürger und Behörde sind auch für Rechtsexperten nicht einfach zu durchschauen. So erging es dem Kreisrechtsausschuss jüngst bei dem Widerspruch eines Werkstattbetreibers gegen eine widerrufene Baugenehmigung.

„Ich blicke nicht mehr durch“, bekannte Katharina Satzky, die Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses schmunzelnd, im Laufe der Sitzung, bei der es um die Frage ging, ob ein Werkstattbetrieb in der Verbandsgemeinde Hauenstein genügend Stellplätze vorhält. Nein, sagt das Bauamt der Kreisverwaltung Südwestpfalz. Es sind weniger Stellplätze, als in der Baugenehmigung für die Werkstatt gefordert. Unter anderem deshalb wurde dem Mann die Nutzung der Werkstatt untersagt und die Baugenehmigung widerrufen.

Ein weiteres Problem, das zum Widerruf der Baugenehmigung führte: ein nicht getätigter Grundstückskauf. Die Ortsgemeinde hatte ihr Einvernehmen zum Werkstattbau im Jahre 2015 nur unter der Voraussetzung gegeben, dass für den Werkstattbetrieb ein angrenzendes Grundstück gekauft wird, um so die Zufahrtsrampe rechtlich sicher herstellen zu können. Dieses Grundstück gehört der Verbandsgemeinde. Das wurde von Seiten des Werkstattbetreibers auch zugesagt, nur wurde der Kauf nie abgeschlossen.

Bauamt: Stellplätze nicht nutzbar

Es gab weitere Ortsbesichtigungen in den Jahren 2018 und 2019. Bei diesen stellte das Bauamt fest, dass die beiden für die Baugenehmigung erforderlichen Stellplätze in der Garage nicht nutzbar seien. Es stünden dort ein abgemeldetes Auto und allerlei Gerümpel. Von den Stellplätzen in der Straße, für die eine Baulast einzutragen war, seien bestenfalls zwei nutzbar. Auch dort waren abgemeldete Autos abgestellt. Auch Stellplätze an der Werkstatt, die für den Werkstattbetrieb vorzuhalten sind, damit als Stellplätze für die Mietwohnungen wegfallen, seien anderweitig genutzt worden. Dazu kam, dass die Fläche für die Zufahrt nicht gekauft war. 2020 wurde dem Mann mitgeteilt, dass man beabsichtige, die Baugenehmigung zurückzunehmen und die Nutzung der Werkstatt zu untersagen. 2021 wurde das vollzogen.

Dagegen hat der Werkstattbetreiber Widerspruch eingelegt. Was den noch nicht vollzogenen Grundstücksankauf anbelangt, verwiesen der Mann und die Verbandsgemeinde jeweils auf die andere Partei. Die sei schuld, dass das Grundstück noch immer Eigentum der Verbandsgemeinde sei. Sie habe vor der Sitzung noch mal nachgehört, berichtete Satzky. Es sehe so aus, dass der Kauf nun vollzogen sei und dieser Tage auch der Eintrag ins Grundbuch erfolgt. „Notar ist erledigt“, bestätigte der Mann, dessen Mutter das Grundstück kauft.

„Jetzt noch mal zum Mitschreiben“

Wenn das erledigt ist, resümierte Satzky, sei der Widerrufsvorbehalt der Ortsgemeinde erledigt. Die von der Ortsgemeinde mit ihrer Zustimmung verbundene Auflage sei dann erfüllt. Aber die ganze Angelegenheit ist noch nicht vom Tisch. Zu klären ist die Stellplatzfrage. Ende März 2022 gab es erneut eine Ortsbesichtigung. Mit dem Ergebnis: Stellplatz-Auflage nicht erfüllt.

Das stimme nicht, sagte der Mann. Er habe vor dem Haus fünf Stellplätze, in einer Nebenstraße weitere drei Stellplätze, aber die Ortsgemeinde habe einige Stellplätze einfach ersatzlos gestrichen. Seit 2011, als das Haus gekauft wurde, seien ihm vier Stellplätze weggefallen, die er nicht zurückbekommen habe. Es folgte eine Aufzählung von Orten, an denen er Stellplätze habe. Die sprang so schnell von Ort zu Ort, dass selbst der Anwalt des Mannes bat: „Jetzt noch mal ganz langsam zum Mitschreiben.“

Verwirrung um Anzahl der Stellplätze

Also noch mal von vorne. Es blieb schwierig. Es wurde von Ort zu Ort, von Jahr zu Jahr gesprungen. Am Ende stellte der Mann fest: „Eigentlich habe ich sogar zehn Stellplätze“. Mehr als in der Auflage gefordert. Aber in der Realität waren diese bei allen Ortsbesichtigungen – soweit besichtigt werden konnte – nicht bekannt oder nur bedingt nutzbar.

Wie die Garagenstellplätze. Das damals dort abgestellte Auto gehöre einem Kunden. Der fahre das als Oldtimer mit roter Nummer. Es stehe in der Garage, wenn es bei ihm zur Reparatur sei, sagte der Mann. Die entscheidende rechtliche Frage sei: Die Bauaufsichtsbehörde bestreite, dass die Stellplätze nutzbar sind für die Werkstatt. Dafür könne er ja nichts, verwies der Man darauf, dass vor dem Haus von der Ortsgemeinde zum Beispiel durch das Einzeichnen von Parkflächen aus fünf Stellplätzen einfach vier gemacht worden seien. Ersatz für den Stellplatz habe er nie bekommen. Die Verwirrung blieb bei allen weiteren Versuchen zu klären, wo es denn nun Stellplätze gibt, wo welche weggefallen sind und welche wie nutzbar sind. Auch mit Hilfe des Lageplanes, der zu Rate gezogen wurde, blieb des ein unmögliches Unterfangen.

Andere Vereinbarungen getroffen?

Satzky verwies auf die Auflagen in der Baugenehmigung. Dort sei klar geregelt, wo sechs Stellplätze für die Werkstatt herzustellen seien. Dort sei auch geregelt, wo die für die Mieter im Haus weggefallenen Plätze per Baulast zu sichern sind.

Als der Mann erzählte, dass vereinbart worden sei, dass er im Zufahrtsbereich zwei Stellplätze nutzen könne, fragte ihn die Kreisrechtsausschussvorsitzende: „Haben Sie noch andere Baugenehmigungen?“ Sie verwies auf die ihr vorliegende Genehmigung. In der stehe all das nicht. Er wisse aber genau, dass das so vereinbart worden sei, sagte der Mann. Ob er noch mal an die Unterlagen rankomme, wisse er nicht.

Eine Frage der Kommunikation

Wenn er an anderer Stelle Ersatz für die in der Baugenehmigung genannten Stellplätze habe, „dann müssen Sie das melden und sich das genehmigen lassen“, sagte Satzky. Im Moment greifen die Auflagen der ihr vorliegenden Baugenehmigung. Wenn die dort genannten Stellplätze nicht vorgewiesen werden können, sei der Widerruf der Baugenehmigung rechtens.

So wie er mit der Ausschussvorsitzenden sprechen könne, funktioniere das bei Behörden in manchen Gemeinden nicht, sagte der Mann. Der anwesende Vertreter des Bauamtes sei doch auch ganz umgänglich, entgegnete Satzky. Das ja, sagte der Mann, „aber er hat dort nichts zu melden“. Das sorgte für große Heiterkeit im Ausschuss. Als der Mann noch ergänzte, dass sich für ihn immer wieder der Satz bewahrheitet, dass man in Hauenstein nichts bekomme, wenn man kein Hauensteiner sei, stellte eine Beisitzerin fest: „Jetzt haben wir fast alle Klischees durch.“

Ein Termin beim Bauamt soll Klarheit bringen

Weil nach langer Beratungszeit noch immer Fragen offen waren, die absehbar im Kreisrechtsausschuss nicht zu klären waren, schlug die Kreisrechtsausschussvorsitzende vor: „Sie verpflichten sich, einen Termin beim Bauamt zu machen.“ Bei dem anwesenden Vertreter, „oder bei jemand, der etwas zu sagen hat“, merkte sie lachend an. Dort soll die Stellplatzfrage geklärt werden, und zwar so, dass rechtlich nachzuvollziehen ist: Sie ist erfüllt oder nicht erfüllt.

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