Südwestpfalz
Prüfungsziel: Gefahr für Leib und Leben abwenden
Seit etwa vier Jahren werden im Landkreis Südwestpfalz Dorfgemeinschaftshäuser, Mehrzweckhallen, größere Gaststätten, Vereinsheime, Sporthallen und Sportheime erstmals auf die Einhaltung der Versammlungsstättenverordnung geprüft. Die Prüfungen waren die Folge einer Änderung der Verordnung. Wie Thorsten Höh, Sprecher der Kreisverwaltung Südwestpfalz, auf RHEINPFALZ-Nachfrage erklärte, bestehe ein erheblicher Sichtungs-, Begehungs- und Bewertungsaufwand, da insbesondere ein Abgleich mit dem Baugenehmigungsstatus vorgenommen werden müsse. Zugrunde zu legen seit die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung gültige Fassung der Versammlungsstättenverordnung. Weiteren Prüfaufwand verursachen bauliche Änderungen oder Nutzungsänderungen.
Bei einer Prüfung wird der Bauzustand und die aktuelle Nutzung mit den genehmigten Bauplänen abgeglichen. Geprüft wird der abwehrende Brandschutz, also der Zugang zu Löschwasser und das Vorhandensein von Flächen für die Feuerwehr. Unter die Lupe genommen werden die Rettungswege. Laut Höh müssen der erste und der zweite Rettungsweg baulich gesichert sein. Maßgebend seien die Sicherheitsbeleuchtung, die Brandlasten und die Rettungswegbreite. Geprüft wird, ob es bauliche Mängel oder Gefahrenstellen gibt und ob die Verkehrssicherheit gegeben ist. Die sicherheitstechnischen Anlagen wie Brandmeldeanlage, Sicherheitsstromversorgung, Rauchabzüge, Blitzschutz oder Feuerlöscher werden kontrolliert. Außerdem wird bewertet, ob es organisatorische und betriebliche Mängel gibt, dabei werden die Bestuhlungspläne, die Brandschutzordnung, die Rettungswegepläne und die Feuerwehrpläne berücksichtigt.
Nutzungsgrenze bei 200 Besuchern
Dieser Abgleich dient insbesondere dazu, mit dem Betreiber – meist die Gemeinde oder ein Verein – abzuklären, inwieweit ein Objekt einer wiederkehrenden Prüfung unterliegt. Bei einer Nutzung von weniger als 200 Personen ist eine Prüfung entbehrlich. Von den 155 gelisteten Objekten, die wiederkehrend zu prüfen sind, wurden bislang 85 geprüft. Die restlichen sollen bis 2024 erstmals geprüft sein, so Höh.
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD) fordert als obere Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Fachaufsicht die unteren Bauaufsichtsbehörden – hier die Kreisverwaltung – zur Übernahme dieser Pflichtaufgabe auf. Die Kreisverwaltung habe keinen Entscheidungsspielraum, betont Höh, sie müsse diese Prüfungen vornehmen. Darüber hinaus müsse sie den jeweiligen Betreibern dabei helfen, dass keine schwerwiegenden Mängel bestehen.
Betreiber muss Mängel beseitigen
Wird im Rahmen einer Prüfung ein Mangel festgestellt, hat ihn der Betreiber in eigener Verantwortung zu beseitigen; die Bauaufsichtsbehörde muss dies sicherstellen, betont Höh. Die häufigsten Mängel betreffen unter anderem die Rettungswege, die sicherheitstechnischen Anlagen und fehlende Unterlagen. Auch wenn es zu Beanstandungen kam, habe die Kreisverwaltung bislang nie die Nutzung untersagt. „In vielen Fällen konnten kulante Einzel- und Übergangslösungen gefunden und abgestimmt werden“, sagt Höh. Kommen die Betreiber allerdings ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, folgt als Konsequenz, dass sie den Betrieb der Versammlungsstätte im zuvor genutzten Umfang einstellen müssen.
„Grundsätzlich ist der Betreiber einer Versammlungsstätte für die Sicherheit der Veranstaltungen im Gebäude verantwortlich und verpflichtet, diese bei Mängeln außer Betrieb zu nehmen“, erläutert Höh. „Bei erheblichen Gefahren kann die Nutzung eingeschränkt oder untersagt werden. Im Einzelfall kann, bei weniger schweren Mängeln und bei zeitnaher Ausräumung der Mängel, in Eigenverantwortung die Räumlichkeit mit weniger als 200 Personen genutzt werden, wenn geeignete Maßnahmen konzipiert werden“, ergänzt er.
Rettungswege oft beanstandet
Wird im Rahmen einer Prüfung ein Mangel festgestellt, hat ihn der Betreiber in eigener Verantwortung zu beseitigen; die Bauaufsichtsbehörde muss dies sicherstellen, betont Höh. Die häufigsten Mängel betreffen unter anderem die Rettungswege, die sicherheitstechnischen Anlagen (hier: nicht funktionsfähig oder nicht geprüft) und fehlende Unterlagen (beispielsweise Bestuhlungspläne). Auch wenn es hier zu Beanstandungen kam, habe die Kreisverwaltung bislang nie die Nutzung untersagt. „In vielen Fällen konnten kulante Einzel- und Übergangslösungen gefunden und abgestimmt werden“, sagt Höh. Kommen die Betreiber allerdings ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, folgt als Konsequenz, dass sie den Betrieb der Versammlungsstätte im zuvor genutzten Umfang einstellen müssen.
„Grundsätzlich ist der Betreiber einer Versammlungsstätte für die Sicherheit der Veranstaltungen im Gebäude verantwortlich und verpflichtet, diese bei Mängeln außer Betrieb zu nehmen“, erläutert Höh. „Bei erheblichen Gefahren kann die Nutzung eingeschränkt oder untersagt werden. Im Einzelfall kann, bei weniger schweren Mängeln und bei zeitnaher Ausräumung der Mängel, in Eigenverantwortung die Räumlichkeit mit weniger als 200 Personen genutzt werden, wenn geeignete Maßnahmen konzipiert werden“, ergänzt er.