Dahn / Neustadt RHEINPFALZ Plus Artikel Pfälzerwald: Öl vor Hütte aus Auto gelaufen, Gericht sieht Fahrzeughalter in der Pflicht

Vor der Hütte des Dahner Pfälzerwaldvereins kommt es 2019 zu einem Vorfall, der für ein juristisches Nachspiel sorgte.
Vor der Hütte des Dahner Pfälzerwaldvereins kommt es 2019 zu einem Vorfall, der für ein juristisches Nachspiel sorgte.

Die Kreisverwaltung hat vor dem Verwaltungsgericht einen Sieg errungen. Ein Bürger muss nun in den Geldbeutel greifen. Aus seinem Auto war mitten im Wasserschutzgebiet Öl gelaufen. Der Mann sieht die Stadt Dahn in der Pflicht.

An diesen Tag im Dezember 2019 wird sich der Mann, der jetzt vor dem Verwaltungsgericht in Neustadt eine Schlappe kassiert hat, wohl noch lange erinnern. Als er zur Dahner Pfälzerwaldhütte Im Schneiderfeld fahren will, reißt er sich die Ölwanne seines Fahrzeugs auf. Darauf folgen nicht nur ein Einsatz der Feuerwehr, sondern auch ein Rechtsstreit, der nun zumindest in erster Instanz entschieden wurde.

Der Fahrzeughalter klagte in Neustadt gegen einen Kostenbescheid der Kreisverwaltung Südwestpfalz. Die Behörde hatte ihm für die Bodensanierung 9000 Euro in Rechnung gestellt.

Nicht auf Parkplatz geparkt

Der Mann war im Dezember 2019 mit seinem Fahrzeug zur Dahner Pfälzerwaldhütte gefahren. Dort fuhr er auf den Vorplatz bis nahe an die Eingangstür zur Hütte heran. Auf diesem Vorplatz sind im Sommer Tische, Stühle und Sonnenschirme aufgestellt. Der ausgewiesene Parkplatz, der zur Hütte gehört, befindet sich nördlich der Hütte.

Das Grundstück gehört der Stadt Dahn und liegt im Wasserschutzgebiet. Beim Heranfahren an die Hütte riss sich der Fahrzeugführer die Ölwanne seines Fahrzeugs an einer Metallstange zur Befestigung eines Sonnenschirms auf, die aus dem Boden ragte. Öl trat aus. Die hinzugerufene Feuerwehr streute zunächst die betroffene Fläche mit Ölbindemittel ab. Laut Gericht handelt es sich dabei um rund 120 Quadratmeter. Da es schneite, zog die Feuerwehr außerdem einen kleinen Graben um die Schadensstelle, um zu verhindern, dass durch die Niederschläge eine weitere Ausbreitung erfolgt.

Klage gegen Landkreis

Die Kreisverwaltung veranlasste daraufhin nach Rücksprache mit dem Fahrzeughalter und dessen Versicherung die Sanierung des kontaminierten Bodens. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von knapp 9000 Euro, die der Landkreis dem Kläger gegenüber geltend machte.

Der Kläger wehrte sich dagegen zunächst, indem er erfolglos Einspruch gegen den Bescheid einlegte. Er ist der Ansicht, nicht er, sondern die Stadt Dahn müsse als Grundstückseigentümerin für die Bodensanierung aufkommen. Sie habe mit der Metallstange eine Gefahrenquelle geschaffen, für die sie verantwortlich sei. Zudem sei das Öl, als es in den Boden gelaufen sei, in das Eigentum der Stadt Dahn übergegangen, da es sich untrennbar mit deren Grundstück vermischt habe.

Arbeiten nicht erforderlich?

Letztlich sei offen, ob die Erdarbeiten im Wasserschutzgebiet überhaupt erforderlich gewesen seien. Der Unfall habe sich auf regennassem Untergrund abgespielt. Bei wassergetränktem Untergrund sickere Öl nicht in die Gesteinsschichten, sondern „schwimme“ auf dem Wasser. Hier könne es mit Ölbindemittel gebunden werden.

Das Verwaltungsgericht wollte dieser Argumentation nicht folgen und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Landkreis sei berechtigt gewesen, anstelle des Fahrzeughalters oder dessen Versicherung zu handeln, weil aufgrund des Ölunfalls eine akute Gefahr für Boden und Grundwasser bestanden habe, die unmittelbar zu beseitigen gewesen sei. Der Kläger sei als Verursacher dieser Gefahr anzusehen, weil er an der Bodenkontamination – zumindest als Teilverantwortlicher – mitgewirkt habe.

Mit dem Aufreißen der Ölwanne habe sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs verwirklicht, die in der Risikosphäre des Fahrzeughalters liege. Ob der Kläger in diesem Zusammenhang schuldhaft gehandelt habe, sei unbeachtlich. Denn auf ein etwaiges Verschulden oder eine subjektive Vorhersehbarkeit der Gefahr komme es im Bereich des Gefahrenabwehrrechts nicht an. Die Stadt Dahn als Grundstückeigentümerin müsse sich keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorwerfen lassen.

Berufung möglich

Bei dem Vorplatz der Pfälzerwaldhütte handele es sich nicht um einen offiziellen Parkplatz, sodass der Kläger ihn hätte nicht befahren dürfen. Der offizielle Parkplatz liege nördlich der Hütte. Die Fläche, auf der das Öl ausgelaufen sei, sei von der Grundstückseigentümerin hingegen gerade nicht als Parkplatz ausgewiesen worden. Es bestehe auch keine Verpflichtung, ein Grundstück gegen unbefugten Verkehr zu sichern, sodass eine Sicherungspflicht hinsichtlich des Schirmständers nicht anzunehmen sei.

Ob der Rechtsstreit mit dem Richterspruch aus Neustadt beendet ist, ist unklar. Der Fahrzeughalter kann gegen das Urteil in Berufung vor das Oberverwaltungsgericht ziehen.

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