Pirmasens Landeswaldgesetz: Brandschutz

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Im rheinland-pfälzischen Landeswaldgesetz ist in Paragraf 24 auch der Waldbrandschutz geregelt. Darin heißt es unter anderem: „Im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald darf nur mit Genehmigung des Forstamtes Feuer angezündet und unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden.“ Dies gelte jedoch nicht für „das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die behördlich, insbesondere bau- oder gewerberechtlich, genehmigt wurde.“ Zudem heißt es im Gesetz, dass im gesamt Wald nicht geraucht werden dürfe. Brennende oder glimmende Gegenstände dürften in weniger als 100 Meter Abstand zum Waldgebiet nicht weggeworfen werden, heißt es weiter. Wer dagegen verstößt, muss mitunter tief in die Tasche greifen. Bei Ordnungswidrigkeiten ist von „Geldbußen bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in besonders schweren Fällen bis zu zehntausend Euro“ die Rede. Hinzu kommt: „Man ist für entstandene Schäden haftbar“, sagt Stadtfeuerwehrinspekteur Bär.

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