Kreis Südwestpfalz Junge Flüchtlinge: Mädchen leben nicht im Landkreis

«PIRMASENS.»Alle muslimischen Mädchen, die dem Landkreis Südwestpfalz als minderjährige Flüchtlinge ohne Familie zugeteilt wurden, leben außerhalb des Kreises in reinen Mädchengruppen. Deshalb habe sich auch nicht die Frage gestellt, ob diese Mädchen bei einem Kurs für einen Hauptschulabschluss mitmachen, teilt Ulla Eder als Sprecherin der Kreisverwaltung mit.
Wie am 4. Juli berichtet, hat eine Gruppe von acht minderjährigen Flüchtlingen, die alleine geflohen waren, ihren Hauptschulabschluss in einem neunmonatigen Sonderkurs absolviert. Es waren alles junge Männer. Als die RHEINPFALZ fragte, wieso keine Mädchen teilgenommen haben, wurde auf die Besonderheiten der muslimischen Flüchtlinge verwiesen und dass muslimische Mädchen wegen ihres Glaubens nicht in einer Gruppe mit Jungen unterrichtet werden dürften. Die einzige Lösung wäre ein Unterricht mit Geschwistern gewesen, bei dem der Bruder mit der Schwester gemeinsam den Abschluss macht. Solche Geschwisterpaare gab es im vorliegenden Fall aber nicht. Auf Nachfrage erläutert Pressesprecherin Ulla Eder nun, dass unter den minderjährigen Flüchtlingen, die ohne Familie ankamen und dem Kreis Südwestpfalz zugeteilt wurden, nur sehr wenige Mädchen waren. Unter rund 100 Flüchtlingen seien weniger als zehn Mädchen gewesen, und diese seien alle in Einrichtungen außerhalb des Landkreises untergebracht − jedoch auf Kosten des Kreises, denn er ist für die Unterbringung verantwortlich. So habe sich also die Frage gar nicht gestellt, bei besagtem Hauptschulabschluss-Kurs auch Mädchen zu unterrichten. Muslimische Mädchen, die mit ihren Familien nach Deutschland gekommen sind, werden laut Sprecherin Ulla Eder „vermutlich in den regulären Schulen unterrichtet, zumindest einige davon“, also auch in gemischten Klassen. Nähere Angaben konnte die Kreisverwaltung dazu nicht machen und verwies auf die Schulbehörde der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier. Dort wiederum wurde auf das Schulgesetz von 2004 hingewiesen. Das besagt: Die Pflicht zum Schulbesuch besteht für minderjährige Flüchtlinge, die mit oder ohne Familie angekommen sind, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für Kinder und Jugendliche, die abgeschoben werden sollen, endet die Schulpflicht erst mit der Abschiebung.