Hinterweidenthal
Hund, Herrchen, Holz : Womit sich Gerichte befassen müssen
Im dortigen Wald war ein Mann mit seinem Hund unterwegs. Der vierbeinige Weggefährte fand offenbar einen dort gelagerten Holzpolter interessanter als den normalen Waldweg. Das würde zumindest erklären, warum den Holzstapel besteigen hatte. Was sich im Nachhinein als nicht ganz so clevere Idee herausstellen sollte.
Weil sich die Hundeleine nämlich im Holz verfangen hatte, konnte der Vierbeiner nicht mehr zu seinem Herrchen zurück. Der Hundebesitzer wiederum kam seinem tierischen Weggefährten zu Hilfe. Als er jedoch auf den Holzpolter klettern wollte, kam ein Holzstamm ins Rollen. Dadurch wurde der Mann eingeklemmt und „nicht unerheblich verletzt“, wie das Zweibrücker OLG jetzt mitgeteilt hat.
Dort war der Fall gelandet, weil der Mann gegen die Gemeinde Hinterweidenthal vor dem Landgericht geklagt hatte und in erster Instanz gescheitert war. Um es vorweg zu sagen: Auch die Richter am OLG bescherten dem Hundebesitzer in seiner Berufung keinen Erfolg.
In ihrem jetzt bekannt gewordenen Urteil finden die Zweibrücker Richter vergleichsweise deutliche Worte: Wer einen Holzpolter besteigt und dabei verletzt wird, weil Holzstämme infolge des Besteigens verrutschen beziehungsweise ins Rollen kommen, handelt auf eigene Gefahr. Der den Wald Bewirtschaftende, also die in diesem Fall die Gemeinde Hinterweidenthal, haftet hierfür grundsätzlich nicht.
Die Richter am Pfälzischen Oberlandesgericht weisen darauf hin, dass vor „natürlichen Gefahren, die vom Wald ausgehen, grundsätzlich weder zu warnen noch zu schützen ist“. Jetzt könnte der ein oder andere vielleicht einwenden, dass ein Holzpolter keineswegs eine „natürliche Gefahr“ ist, sondern eine künstlich errichtete Anlage. Dieses Argument haben die Richter in ihrem Urteil durchaus bedacht: Sie schreiben, dass in solchen Fällen eine „hinreichende Sicherungsmaßnahmen“ nötig sei. Dies bedeute aber nur, dass die Gemeinde Hinterweidenthal die Holzstämme so lagern musste, dass deren Abrollen oder Verrutschen bei natürlichen Einwirkungen, etwa durch Wind und Wasser, ausgeschlossen war.
Gefahren, die bei einem Besteigen des Polters durch Menschen entstehen, musste die Gemeinde nicht vorab verhindern. Die Richter sind nämlich überzeugt, dass die Kommune „regelmäßig darauf vertrauen“ kann, dass sich Waldbenutzer „umsichtig und vorsichtig“ verhalten und „gerade offenkundige Risiken“, wie sie sich aus dem Besteigen des Holzstapels ergeben, meidet. Besondere Sicherungsmaßnahmen wären hingegen geboten gewesen, wenn der Holzlagerplatz aufgrund sonstiger Gegebenheiten besondere Gefahren für Nutzer der Wege mit sich gebracht hätte, bei denen nicht allgemein erwartet werden kann, dass sie die diesbezüglichen Gefahren kennen und mit ihnen verantwortungsbewusst umgehen. Das gilt insbesondere für Kinder. Besondere Sicherungsmaßnahmen sind namentlich (nur) dann geboten, wenn sich der Holzstapel in der Nähe von Spiel- oder Grillplätzen oder etwa Waldkindergärten befindet.
Immer wieder spannend, womit sich deutsche Gerichte befassen müssen.