Kreis Südwestpfalz Bis zu 25 000 Euro und drei Jahre Haft

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Etwa zehnmal im Jahr kommt es vor, dass die Kreisverwaltung Südwestpfalz jemandem verbietet, Tiere zu halten. „Hintergrund einer solchen Maßnahme ist dabei immer, den Tieren Leid zu ersparen“, sagt Ulla Eder, Pressesprecherin der Kreisverwaltung Südwestpfalz.

„Das Veterinäramt der Kreisverwaltung nimmt den Tierschutz ernst“, betont Ulla Eder. „Auch anonymen Hinweisen wird nachgegangen.“ Daher soll man sich, wenn der Verdacht einer nicht ordnungsgemäßen Tierhaltung besteht, zum Tierwohl an die zuständige Behörde wenden. Nach dem Tierschutzgesetz dürfe niemand einem Tier „ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“. Ein Tier sei grundsätzlich so zu halten und zu betreuen, dass es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt und gepflegt wird sowie verhaltensgerecht untergebracht ist. „Artgemäße Bewegungsmöglichkeiten müssen gegeben sein. Ein Tierhalter muss ferner über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen“, ergänzt sie. Eder: „Auch wer nur ein Pferd hält, ist Tierhalter.“ Generell gebe es in Rheinland-Pfalz keinen sogenannten Erlaubnisvorbehalt zur Tierhaltung. Das heißt, das Halten von Tieren ist grundsätzlich erlaubt. So können beispielsweise Hunde ohne „Hundeführerschein“ gehalten werden. In Niedersachsen dagegen muss jeder Ersthundehalter ab 1. Juli 2013 vor Anschaffung eines Hundes einen theoretischen Test bestehen. Innerhalb eines Jahres ist zudem eine praktische Prüfung mit dem Hund abzulegen. Im Tierschutzgesetz seien allerdings einige erlaubnispflichtige Tierhaltungen angeführt. Dies betreffe zum Beispiel Zoologische Gärten und Zirkusse. Hobbytierhalter und auch Landwirte fielen nicht darunter. Nutztierhalter müssten jedoch ihre Tier anzeigen oder registrieren lassen. Dies sei schon allein wegen möglicher Tierseuchenausbrüche wie der Maul- und Klauenseuche oder der Schweine- und Geflügelpest notwendig. Der Grund, warum Missstände vorliegen, sei für die Behörde unerheblich. Bei festgestellten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz würden je nach Sachlage unterschiedliche Maßnahmen angeordnet. „Meist werden zunächst Auflagen erteilt, die innerhalb bestimmter Fristen umzusetzen sind“, erläutert die Pressesprecherin die Vorgehensweise. „Die Auflagen können beispielsweise die Fütterung betreffen, die Pflege, die Haltungsbedingungen oder auch dass ein Tierarzt oder Hufschmied gerufen werden muss, dass Dokumente vorzulegen sind, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung mit Ohrmarken zu erfolgen hat, der Tierbestand reduziert wird et cetera.“ Je nach Grad der Verstöße könnten neben den Auflagen zusätzlich Bußgeldverfahren oder Strafverfahren eingeleitet werden. Das Tierschutzgesetz sieht Gelder bis 25 000 Euro und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vor. Die Umsetzung der Auflagen werde genau kontrolliert. Wenn notwendig, erteile die Behörde weitere Auflagen. In der Regel würden die Verstöße über einen längeren Zeitraum beobachtet, manchmal über mehrere Monate und Jahre. Eder stellt klar: „Ein Tierhalteverbot wird grundsätzlich dauerhaft ausgesprochen. Eine Bewährung wie im Strafrecht gibt es nicht.“ Eine Bewährung habe der Tierhalter im Grunde ja schon bei der Anordnung von Auflagen erhalten. Gegen die behördliche Anordnung stehe dem Betroffenen der Rechtsweg offen. Dies hieße, zunächst der Widerspruch vor dem Rechtsausschuss; danach gegebenenfalls die Klage vorm Verwaltungsgericht, eventuell über mehrere Instanzen. Bei nicht eindeutigen Besitzverhältnissen könne das Verbot auch gegen mehrere Personen verhängt werden. Möchte ein Ex-Tierhalter seine Tierart wieder halten, so könne er beim Veterinäramt eine Erlaubnis beantragen. Wobei der Antragsteller zu beweisen hat, dass keine Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz mehr erfolgen. Mit einem Haltungsverbot sei immer die Aufforderung verbunden, innerhalb einer bestimmten Frist den Tierbestand aufzulösen. Komme der Tierhalter der Aufforderung nicht nach, so veranlasse das Veterinäramt die Auflösung. „Vorwarnungen gibt es genügend durch die vorhergehenden Auflagen, die Androhung des Tierhalteverbots und letztlich die Fristsetzung, selbst die Tiere anderweitig unterzubringen,“ erläutert die Sprecherin. Sie weist darauf hin, dass es bei einer Wegnahme oder Auflösung sich nicht um eine „Stallräumung“ handle. Eine solche finde lediglich im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung statt. Die Verwaltung gehe bei ihrem Handeln stets vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus. Es müsse immer zunächst das mildere Mittel gewählt werden. Das allerletzte Mittel sei ein komplettes Tierhalteverbot, das dann alle Tierarten umfasst. Ein Halteverbot für eine bestimmte Tierart, etwa ein Rinder- oder Pferdehalteverbot, sei deshalb vorzuziehen. „Ein komplettes Tierhalteverbot wird selten ausgesprochen“, erklärt Eder. „Ein Tierhalteverbot für eine bestimmte Tierart wird bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz im Durchschnitt etwa zehnmal im Jahr verhängt.“ Das Bundeslandwirtschaftsministerium schreibt in einer Antwort auf die Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen 2014, dass vergleichsweise selten ein Landwirte keine Tiere mehr halten darf. Das Ministerium spricht 2013 von drei Fällen. Die meisten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz wurden in diesem Jahr in Rindermastbetrieben verzeichnet. In über 10 000 Fällen sind Tierhalter von den Behörden aufgefordert worden, Verstöße abzustellen. Rund 1500 Bußgeld- oder Strafverfahren wurden eingeleitet. Kontakt Die Abteilung Veterinärwesen bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz erreicht man unter der Telefonnummer 06331/ 809-205 oder -484, und per E-Mail an veterinaeramt@lksuedwestpfalz.de

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