Kreis Südliche Weinstraße Wegen fehlender Geräte den Job verloren

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Ein seit 1981 bei einer Verbandsgemeinde im Kreis Südliche Weinstraße beschäftigter Wassermeister hat wegen Anfechtung eines Aufhebungsvertrages vom September 2015 sowie Weiterbeschäftigung geklagt. Nach seiner Meinung ist der Aufhebungsvertrag unwirksam. Das Arbeitsgericht in Landau unter Vorsitz von Richter Kai-Uwe Paulsen ist anderer Auffassung und hat die Klage abgewiesen.

Der Wassermeister will sich damit nicht abfinden und wird nun, wie sein Anwalt Michael Heintz von der Kanzlei Luppert Rechtsanwälte in Kandel auf Anfrage sagt, beim Landesarbeitsgericht Berufung einlegen. Worum geht es? Im August 2015 befand sich der Wassermeister in seinem Jahresurlaub. Während dieser Zeit ging ein Schreiben seines Stellvertreters bei ihm ein, in dem der Verdacht geäußert wurde, dass der 60-Jährige einen Freischneider der Marke Solo und eine Motorsense der Marke Stihl stellvertretend für seinen Arbeitgeber gekauft habe, die Geräte aber in der Werkhalle nicht auffindbar seien und niemand wisse, wo sie sich befinden. Der Stellvertreter vermutete ein Dienstvergehen. Später sagte vier Kollegen einvernehmlich aus, der Wassermeister habe für sich privat Maschinen auf Kosten der Verbandsgemeinde bestellt. Beim Arbeitgeber wies der Wassermeister, der mittlerweile einen Anwalt konsultiert hatte, die Anschuldigungen mit der Begründung zurück, nur weil die Geräte fehlten, stehe noch lange nicht fest, dass er diese in seinem Besitz habe. Sein Argument: Mindestens sechs Personen in dem betreffenden Bauhof und jeder Vorgesetzte in der Verwaltung habe Zugang zu den Werkzeugen und Geräten. Nach einer Anhörung waren die meisten der insgesamt 14 fehlenden Geräte wieder aufgetaucht. Die Verbandsgemeinde, die vor dem Arbeitsgericht von Rechtsanwältin Anja Krieger aus Landau vertreten wurde, präsentierte zwei Möglichkeiten: einmal die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Hausdurchsuchung und Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages. Unter diesem Druck unterzeichnete der Wassermeister den Aufhebungsvertrag. Aber: Weder er noch sein Rechtsvertreter hätten ange-sichts der vorgegebenen Frist zeitlich die Möglichkeit gehabt, den Vertrag sowie die dazugehörigen Dokumente angemessen zu prüfen. Dies war bei dem Arbeitsgerichtsprozess denn auch der Knackpunkt: Der Wassermeister gab über seinen mittlerweile neuen Rechtsanwalt Michael Heintz an, dass die Willenserklärung auf Abschluss des Aufhebungsvertrages allein durch die Drohung mit der fristlosen Kündigung, der Drohung mit einer Anzeige, der Hausdurchsuchung und der Geltendmachung zivilrechtlicher Regressansprüche zustande gekommen sei und deshalb angefochten werde. Der Kläger habe mit dem Rücken zur Wand gestanden. Diese Drohung habe auch nur deswegen Erfolg gehabt, weil der frühere Rechtsanwalt getäuscht worden sei. Der Aufhebungsvertrag sei daher nichtig. Das Arbeitsgericht sah es bei der Abweisung der Klage wegen Anfechtung des Aufhebungsvertrages ganz anders. Entscheidend sei die Tatsache, dass der Kläger von Anfang an anwaltlich vertreten war und die Unterschrift zum Aufhebungsvertrag mit Zustimmung des Rechtsvertreters erfolgt sei. Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde lediglich aufgefordert, dem Kläger sein Arbeitszeugnis zu geben, auf das er einen unverfallbaren Anspruch habe, so Richter Paulsen. |som

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