Landau / Speyer
Verstoß gegen Corona-Impfpflicht: Gericht verhängt Bußgeld
Rückblick: 2021/22. Das Corona-Virus ist noch ein Thema. Immerhin gibt es seit einer Weile wirksame Impfungen gegen das Virus, die, so das Versprechen von Politik und Herstellern, zumindest schwere Verläufe verhindern können sollen. Soll man sich impfen oder nicht? Oder soll es gar einen gesetzlichen Zwang geben? Diese Debatte wird geführt, auch weil Impfgegner und Querdenker massiv Stimmung gegen die Immunisierung machen. Im März tritt in der Bundesrepublik die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft. So sollen alte Menschen und Menschen mit geschwächten Immunsystem, die „vulnerablen Gruppen“, geschützt werden. Die Pflicht gilt unter anderem für Mitarbeitende im Gesundheitssystem, darunter auch eine Frau aus Speyer, die in einer Arztpraxis im Bereich Landau/SÜW arbeitet.
Kreis will 278,50 Euro
Die Frau legt nicht wie gefordert einen Impfnachweis vor. Also schreibt das Gesundheitsamt die Arzthelferin nochmals an, aber die Nachreich-Frist verstreicht. Also wird die Betroffene formal angehört – und der Fall wird zeitgleich an die zuständige Bußgeldstelle weitergegeben. Grundsätzlich ist die Impfpflicht eine Arbeit, die in der Kreisverwaltung keine Freude auslöst: „Bisher zeigt sich, dass die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sehr zeitaufwendig und alles andere als eine konfliktfreie Aufgabe ist. Es bestehen zum Teil erhebliche Widerstände im betreffenden Personenkreis“, berichtet die Verwaltung im April 2022. Die Kreisverwaltung will laut Sprecherin Jennifer Back der Arzthelferin ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro plus Auslagen und Gebühren, also zusammen 278,50 Euro, aufbrummen. Dagegen legt der Rechtsbeistand der Arzthelferin Einspruch ein – und der Fall landet vor dem Landauer Amtsgericht.
Gericht verringert Bußgeld deutlich
Das hätte eigentlich am 9. Januar über den Fall verhandeln sollen – doch daraus wurde nichts. Das Amtsgericht teilt dazu lediglich mit, dass die Sache erledigt und die Akte bereits zur Staatsanwaltschaft zurückgesandt worden sei. Auf dem Beschlussweg, so berichtet es Leitende Oberstaatsanwältin Angelika Möhlig, ist bereits am 18. Dezember eine Entscheidung des Gerichts getroffen worden. Diese wurde Anfang Januar rechtskräftig. Es gab also keine Verhandlung, das ist auch nichts wirklich besonderes bei Ordnungswidrigkeitenverfahren. Und um ein solches handelt es sich bei diesem Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz.
Es werden keine belastbaren Gründe wie Schwangerschaft, bestehende Vorerkrankungen oder Ähnliches vonseiten der Betroffenen – so heißen die „Angeklagten“ in Ordnungswidrigkeitenverfahren – angeführt, berichtet Möhlig weiter. Also entscheidet das Gericht: Ein Bußgeld wird verhängt. Höhe: 50 Euro.