Bornheim
Sondernutzung öffentlicher Wege wird teurer
Für die Sondernutzung von öffentlichem Gelände in Bornheim, zum Beispiel für das Aufstellen eines Baugerüsts auf dem Gehweg, wurde bislang nur eine kleine Verwaltungsgebühr an die Verbandsgemeinde Offenbach fällig. Die geringen Gebühren hatten aber in der Vergangenheit dazu geführt, dass einige Gerüste eine gefühlte Ewigkeit stehen blieben. Um dem einen Riegel vorzuschieben, verabschiedete der Gemeinderat Bornheim nun eine Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen. Heißt: Es sind künftig höhere Gebühren fällig. Die Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Ortsgemeinde.
Mit den höheren Gebühren soll noch ein weiteres Problem gelöst werden: Längst abgemeldete Fahrzeuge oder Anhänger sollen von ihren Besitzern von öffentlichen Straßen entfernt werden, wie Ortsbürgermeisterin Elke Thomas (parteilos) auf RHEINPFALZ-Anfrage erklärte. Auch andere Fälle, etwa die Schaffung von Grundstückszufahrten ohne baurechtliche Genehmigung, sind in der Satzung aufgeführt. Die zusätzliche Sondernutzungsgebühr geht an die Ortsgemeinde und richtet sich unter anderem nach der benötigten Fläche und dem Zeitraum der Nutzung.
Auch andere Gemeinden erheben Gebühren
Auf Anfrage der RHEINPFALZ, ob es auch in den anderen Ortsgemeinden der VG Offenbach solche Satzungen gibt, teilt Stefan Eckert, Fachbereichsleiter Bürgerdienste bei der VG, mit, dass nicht nur der Rat Bornheim, sondern auch die Räte in Offenbach, Hochstadt und Essingen in den vergangenen Wochen und Monaten entsprechende Satzungen, allerdings mit teilweise unterschiedlichem Inhalt, beschlossen haben. Noch liegen laut Eckert nicht alle endgültigen Beschlussauszüge vor. Dies werde aber in den nächsten Wochen der Fall sein. „Anschließend werden dann alle Satzungen veröffentlicht, damit diese in Kraft treten können. Entsprechende Satzungen zum Vergleich liegen uns von der Stadt Annweiler und der Ortsgemeinde Herxheim vor“, berichtet er.
Wie Eckert erklärt ist der Hintergrund für die Neuregelungen die Problematik, dass Sondernutzungen oftmals über einen deutlich längeren Zeitraum als benötigt in Anspruch genommen werden. Aufgrund der geringen Verwaltungsgebühren sei dies für die Antragsteller finanziell unproblematisch, führe aber zu einer teilweise deutlich längeren Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes.
Die Schaffung von Grundstückszufahrten ohne baurechtliche Genehmigung wird in den einzelnen Ortsgemeinden unterschiedlich behandelt. So wird etwa in Hochstadt auf eine Gebühr verzichtet, da gewünscht ist, dass zusätzliche Parkmöglichkeiten auf privaten Grundstücken geschaffen werden, obwohl damit öffentlicher Parkraum weggenommen wird. In den anderen Orten wird hingegen eine Gebühr erhoben.
Orte der VG Edenkoben verzichten auf Gebühren
Stefan Eckert macht an Beispielen deutlich, welche Kosten künftig entstehen. Für ein Baugerüst auf einem Gehweg, das für vier Monate dort stehen soll und eine Fläche von 20 Quadratmetern benötigt, sieht die Berechnung so aus: 20 Quadratmeter mal zwei Euro monatlich sind 40 Euro, das mal vier Monate ergibt 160 Euro. Auch für das Aufstellen von Plakaten fallen Gebühren an. Wer zehn DIN-A1-Plakate für kommerzielle Veranstaltungen für einen Monat aufstellt, muss pro Plakat 2,50 Euro, also 25 Euro monatlich bezahlen.
Ganz anders sieht es in der VG Edenkoben aus. In deren 15 Ortsgemeinden und der Stadt Edenkoben gibt es keine Satzungen über Sondernutzungsgebühren, teilt Pressesprecherin Ivonne Trauth auf Anfrage der RHEINPFALZ mit. Zu abgemeldeten Fahrzeugen, die am Straßenrand abgestellt werden, erklärt Trauth, dass hierfür grundsätzlich derjenige zuständig sei, der das Fahrzeug abstellt. „Falls eine Ortsgemeinde etwa ein abgemeldetes Fahrzeug am Straßenrand meldet, wird ein Hinweis mit der Aufforderung am Fahrzeug angebracht, das Fahrzeug innerhalb von ein paar Tagen zu entfernen. Ansonsten erfolgt eine ,Abschleppung’. Zunächst auf Kosten der VG Edenkoben, die diese dann aber mittels Kostenerstattung vom Halter des Fahrzeugs zurückfordert.“