Kreis Südliche Weinstraße Eine Frage der Ehre

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Ehrensold können frühere ehrenamtliche Bürgermeister erhalten sowie ehrenamtliche Beigeordnete, wenn sie einen eigenen Geschäftsbereich verwaltet und eine Aufwandsentschädigung bezogen haben. Die Tätigkeit muss mindestens zehn Jahre ausgeübt worden sein – so lautet das Gesetz. Das nun gefällte Urteil im Fall des Offenbachers könnte weitreichende Folgen haben. Und zwar landesweit. Zum Hintergrund: Der Betreffende – nach Informationen der RHEINPFALZ handelt es sich um den Ex-Beigeordneten Wolfgang Kloos – war nach der Kommunalwahl im Juni 1994 über zwei volle Wahlperioden von 1994 bis 2004 ehrenamtlicher Beigeordneter der Ortsgemeinde Offenbach. Der Rat hatte ihn gewählt und in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter berufen, schreibt das Verwaltungsgericht Neustadt in seiner Begründung. Die Wahl im Gemeinderat sei am 31. August 1994 gewesen, ab 1. September desselben Jahres habe der Mann einen eigenen Geschäftsbereich verwaltet und eine Aufwandsentschädigung erhalten. Am 14. Juli 2004 sei sein Nachfolger gewählt worden, weil er sich entschieden hatte, sein Amt niederzulegen. 2014 beantragte der Offenbacher die Gewährung eines Ehrensolds bei der Gemeinde Offenbach. Die lehnte den Wunsch mit Berufung auf eine Stellungnahme des Gemeinde- und Städtebunds ab mit der Begründung, die erforderliche Amtszeit von zehn Jahren als ehrenamtlicher Beigeordneter mit eigenem Geschäftsbereich sei nicht erfüllt. Die im Ehrensoldgesetz vorgesehene Härteregel, nach der die Mindestamtszeit auch dann erfüllt sei, wenn eine geringfügige Unterschreitung der Frist lediglich durch den Zeitpunkt von Wahlen entstanden sei, finde auf ehrenamtliche Beigeordnete keine Anwendung. Diese erhielten den Ehrensold nur, wenn sie zusätzlich einen eigenen Geschäftsbereich verwaltet hätten. Die Übertragung eines solchen Geschäftsbereichs an die Beigeordneten sei ein eigenständiger Akt, der nicht von den Wahlen oder Wahlterminen abhänge. Der Ex-Beigeordnete erhob mit Berufung auf die Härteregelung Klage und wandte ein, seine Wahl zum Beigeordneten am 31. August 1994 mit unmittelbar nachfolgender Übertragung des Geschäftsbereichs ab 1. September 1994 habe erst so spät erfolgen können, weil die konstituierende Sitzung des Gemeinderats auf die Zeit nach den Sommerferien verlegt worden sei. Bedeutet: Er hätte früher gewählt werden können. Und hätte damit der Frist gerecht werden können. Das Verwaltungsgericht Neustadt gab nun seiner Klage statt. Nach Auffassung der Richter gilt die beschriebene Härteregelung auch für ehrenamtliche Beigeordnete. Weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung sei ein Hinweis darauf zu finden, dass diese Ausnahmeregelung nur für ehrenamtliche Bürgermeister gelte. Die Amtszeit eines ehrenamtlichen Beigeordneten sei insoweit auch vom Zeitpunkt der Wahl im Gemeinderat abhängig, als die zusätzlich erforderliche Übertragung eines eigenen Geschäftsbereichs an den Beigeordneten jedenfalls nicht zeitlich vor seiner Wahl im Gemeinderat erfolgen könne. Im vorliegenden Fall habe der Bürgermeister der Ortsgemeinde bestätigt, dass dem Kläger im Fall eines früheren Wahltermins im Rat zu Beginn der Wahlzeit 1994 aller Wahrscheinlichkeit nach gleichzeitig oder in engem zeitlichem Zusammenhang der eigene Geschäftsbereich mit Aufwandsentschädigung übertragen worden wäre – es seien keine Gründe für eine spätere Übertragung des Geschäftsbereichs bekannt. „Damit stand für das Verwaltungsgericht fest, dass der Kläger die erforderliche zehnjährige Amtszeit allein wegen des späten Wahltermins im Gemeinderat im August 1994 nicht erreichen konnte“, schreiben die Richter. Die dadurch entstandene Unterschreitung der Zehn-Jahres-Frist um rund sechs Wochen sei auch geringfügig. Zudem gestehe der Gesetzgeber Gemeinderäten von vornherein eine Frist von bis zu acht Wochen für die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten zu. „Da keine anderen entgegenstehenden Gründe vorlagen, sprach das Gericht dem Kläger den beantragten Ehrensold zu.“ Nach Auffassung des Gerichts könnte diese Entscheidung auch andere ehrenamtliche Beigeordnete betreffen, weshalb die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen wurde. südwest

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