Kreis Südliche Weinstraße Ausnahmen wohl nicht für Hauenstein möglich

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In einem von Gunter Fischer, dem Leiter der Abteilung „Kommunales und Sport“ im Mainzer Innenministerium, unterzeichneten Brief und in einem angehängten „Vermerk“ konkretisiert das Ministerium seine Position zum „Gebietsänderungsbedarf“ der Verbandsgemeinde Hauenstein im Zuge der Kommunal- und Verwaltungsreform (KVR). Ein Überblick.

Grundsätzliches

Das Ministerium stellt auf der Grundlage des KVR-Grundlagegesetzes aus dem Jahr 2010 fest, dass „alle Verbandsgemeinden unter 12.000 Einwohnern einen Gebietsänderungsbedarf haben, es sei denn, es liegen besondere Ausnahmegründe vor“. Hauenstein zähle zu jenen 22 Verbandsgemeinden, bei denen noch „Veränderungsbedarf“ bestehe. Entsprechende Gesetze sollen bis Juli 2019 verabschiedet sein. Der Ministerialbeamte weist darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof „das KVR-Grundsätzegesetz in allen Punkten als verfassungskonform erachtet hat“. Liegen Ausnahmegründe vor? Das Ministerium verneint: Die Einwohnerzahl liege „um rund ein Viertel unter dem einschlägigen Schwellenwert“. Die VG habe weniger als 15 Ortsgemeinden, wie sie im Gesetz als ein Kriterium zum Fortbestand genannt werden. Ebenso wenig liege bei der VG Hauenstein die Gewähr dafür vor, um „langfristig die eigenen und übertragenen Aufgaben in fachlich hoher Qualität, wirtschaftlich sowie bürger-, sach- und ortsnah wahrzunehmen“. Auch die als Ausnahmegrund im Gesetz genannte „Wirtschafts- und Finanzkraft“ einer Verbandsgemeinde reiche im Falle Hauensteins nicht aus: Das gelte, „wenn sie in einem langjährigen Betrachtungszeitraum die durchschnittliche Wirtschafts- und Finanzkraft aller rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinden erheblich überschreitet“. Auch die demografische Entwicklung fällt als Ausnahmetatbestand für Hauenstein weg. Das Ministerium stellt fest, dass die Einwohnerzahl der VG zwischen 2009 und 2015 „merklich gesunken“ sei. Nach Berechnungen des Statistischen Landesamts werde die Einwohnerzahl „bis zum Jahr 2035 weiter erheblich zurückgehen“. Fusion nur innerhalb des Kreises Fischers Schreiben sagt unmissverständlich: Nach dem KVR sollen „Verbandsgemeinden innerhalb desselben Landkreises zusammengeschlossen werden“. Und weiter: „Für eine Ausnahme davon sehe ich im Fall der VG Hauenstein kein Erfordernis. Denn ein Zusammenschluss der VG Hauenstein mit der VG Dahner Felsenland ist eine Gebietsänderungsmaßnahme, die den Vorgaben des Landesgesetzes entspricht.“ So habe Hauenstein die Aufgabe, zu „sondieren, ob es zu einem freiwilligen Zusammenschluss im Kreis Südwestpfalz kommen kann“. Die Begründung: Ziel der KVR sei es, „Verbandsgemeindestrukturen zu optimieren“ und nicht, „die Landkarte in Rheinland-Pfalz neu zu gestalten“. Denn: „In den Verbandsgemeinden und Kreisen sind über 45 Jahre Strukturen gewachsen. Es gibt zentrale Einrichtungen, wie Feuerwehr, Schulen, Gesundheitszentren oder gewachsene ÖPNV-Verbindungen. In Hauenstein kommt noch hinzu, dass die Gemeinde die Funktion des Grundzentrums erfüllt. Bei einer Fusion über die Kreisgrenze hinweg wäre das Grundzentrum voraussichtlich infrage zu stellen. Es besteht die Gefahr des Verlustes des Verwaltungssitzes. Ebenso die Gefahr, dass die genannten Strukturen gefährdet beziehungsweise zerschlagen werden würden“, beschreibt Fischer. Ist eine Fusion mit Annweiler dennoch möglich? Trotzdem scheint eine Fusion mit Annweiler nicht gänzlich ausgeschlossen, heißt es doch: „Ausnahmsweise kann auch die Verbandsgemeinde Annweiler ein Fusionspartner sein. Allerdings müsste dann mit guten Gründen nachgewiesen werden, dass eine Fusion im Landkreis Südwestpfalz nicht zustande kommen kann.“ Und an anderer Stelle: Eine Fusion über Kreisgrenzen könnte dann greifen, „wenn innerhalb desselben Landkreises ein Zusammenschluss zu einer Verbandsgemeinde mit einer ausreichenden Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft nicht möglich ist“. Hinterweidenthal zur VG Dahner Felsenland, alle anderen Ortsgemeinden zur VG Annweiler? Hier gibt es eine klare Position des Ministeriums: Eine „Notwendigkeit für die Aufteilung der Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Hauenstein auf mehrere Verbandsgemeinden vermag ich nicht zu erkennen“, schreibt Fischer. Welche Rolle spielt der Bürgerwille? Bei Umfragen im Jahr 2012 wurde der Wille der Bevölkerung in sieben der acht Ortsgemeinden deutlich, sich im Falle einer notwendigen Fusion der VG Annweiler anzuschließen, wobei Hinterweidenthal für einen Anschluss an die VG Dahn votierte. „Die Ergebnisse einer direkten Bürgerbeteiligung fließen als ein Belang in den Abwägungsprozess zur Gebietsänderung ein“, schreibt das Ministerium. Freiwilligkeit und Zwangsfusion Im Falle einer freiwilligen Fusion habe das Land Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, „eine Entschuldungshilfe für die neue Verbandsgemeinde in Höhe von zwei Millionen Euro zu zahlen“. Darüber hinaus bestehe die Option, bei „finanziellen Disparitäten eine Ermächtigung für Sonderumlagen beziehungsweise gesplittete Umlagen für eine Dauer von zehn Jahren im Gesetz zu verankern. Ebenso kann auch eine Splittung der Gebühren über einen Zeitraum von zehn Jahren erfolgen. Ferner kann in einer Vereinbarung auch ein Bürgerbüro festgeschrieben werden.“ Diese Vergünstigungen und Regelungen würden im Fall einer Zwangsfusion „alle nicht mehr gewährt“. |ran

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