Kusel
Was ein Insolvenzverwalter so tut – und wie er sein Geld verdient
„Meine Aufgabe als Insolvenzverwalter ist es, im Sinne der Gläubiger zu schauen, was in einem zahlungsunfähigen Betrieb noch zu verwerten ist“, umreißt Jürgen Roth knapp seinen Job. Die Gläubiger, das sind alle jene, denen ein Unternehmen oder ein Unternehmer Geld schuldet. Das können Kreditgeber sein, aber auch Zulieferer oder Handwerker. In kleinen Betrieben könne eine Insolvenz überschaubar sein: „Beim einfachen Einzelhändler sehen wir uns an, was im Laden und im Lager noch an Ware ist. Das wird erfasst, bewertet und anschließend verkauft.“ Der Erlös werde unter den Gläubigern aufgeteilt.
Herausfordernder sei es, wenn der Betrieb mehrere Angestellte habe. In solchen Fällen werde stets versucht, das Unternehmen zu retten. Also nicht schnellstmöglich das Inventar zu Geld zu machen, sondern die Arbeitsplätze zu erhalten – wenn eine Zukunftsperspektive da ist. Roth: „Wir hatten kurz nach der Ausbreitung des Coronavirus’ den Fall, dass ein Karnevalsartikelhändler mit fast 140 Mitarbeitern zahlungsunfähig wurde. Klar, denen ist während der Pandemie der Absatz eingebrochen.“ Der Geschäftsführer habe das erkannt und sich frühzeitig gemeldet. Mittlerweile sei die Nachfrage wieder da und das Unternehmen bestehe weiter.
Wettrennen unter Gläubigern verhindern
Nicht bei jeder Firmenpleite muss ein Insolvenzverwalter ins Spiel kommen. Roth erläutert: „Die Einzelvollstreckung kennt ja jeder. Jemand hat Schulden und begleicht sie nicht. Der Gläubiger schaltet dann einen Gerichtsvollzieher ein, der vor Ort guckt, welche Vermögensgegenstände da sind.“ Also welche Gegenstände zu Geld zu machen sind. Hat ein Betrieb mehrere Gläubiger, zähle zunächst das Prinzip „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Sprich: Wer seine Ansprüche zuerst geltend macht, hat die besten Chancen, noch Geld zu bekommen. In Insolvenzverfahren, die eine Art Gesamtvollstreckungsverfahren für mehrere Gläubiger sind, sieht das dann anders aus. Roth: „Hier ist der Sinn und Zweck, das Wettrennen unter den Gläubigern zu vermeiden. Als Insolvenzverwalter sehe ich also immer die Gesamtheit der Gläubiger.“
Ein Insolvenzverfahren falle in der Regel nicht plötzlich vom Himmel, sondern habe meist eine Vorgeschichte, das hat Roth in seinem Berufsleben gelernt: „Ein häufiger Irrglaube sind zu hohe Erwartungen an Steuerberater. Nach dem Motto ,Wenn was ist, sagt der mir schon Bescheid’“. Aber ein Steuerberater greife ja auf die Buchhaltung vom Vorjahr zurück, nicht die des laufenden Jahres. „Es ist auch nicht die Aufgabe des Steuerberaters, Unternehmen zu bewerten und Schlüsse zu ziehen.“
Insolvenzgericht ist beim Amtsgericht angesiedelt
Unternehmen müssen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein Insolvenzverfahren einleiten, können es aber bereits bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit tun. Roth: „Es gibt eine Verpflichtung für Unternehmen (GmbH, GmbH & Co. KG, UG, AG), bei denen kein Gesellschafter persönlich voll haftet, wenn Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder Überschuldung ohne positive Fortführungsprognose besteht, Insolvenzantrag zu stellen.“ Das geschieht beim Insolvenzgericht, das beim Amtsgericht angesiedelt ist. Ausnahme: Das Unternehmen ist bilanziell überschuldet, hat aber eine positive Fortführungsprognose. Roth nennt ein Beispiel: „Wenn ein Betrieb ein schlechtes Geschäftsjahr hinter sich hat, aber die Auftragsbücher voll sind, die Aufträge richtig kalkuliert sind und der Betrieb auch sonst noch problemlos läuft, kann gegebenenfalls eine positive Fortführungsprognose gegeben sein, weshalb der Betrieb dann zumindest nicht mehr wegen Überschuldung Insolvenz erklären muss. “
Geht ein Antrag auf ein Insolvenzverfahren beim Gericht ein, wird in der Regel ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt das Gericht dann den (endgültigen) Insolvenzverwalter und in der ersten Gläubigerversammlung könnten sich die Gläubiger dann, falls gewünscht, für einen anderen entscheiden. Ist das Insolvenzverfahren erst einmal eröffnet, ist der Insolvenzverwalter allein für die Geschäftsführung zuständig. Im ersten Schritt werde jeweils versucht, sich einen Überblick zu verschaffen. „Da geht’s auch um die Frage, ob die Geschäftsführung rechtzeitig einen Antrag auf Insolvenzverwaltung gestellt hat.“ Ebenfalls von Interesse sei, ob die Gesellschafter einer GmbH in der jüngeren Vergangenheit noch Geld ins Unternehmen gesteckt haben – „oder im Gegenteil, Geld rausgezogen haben“. Kurz: Die Entscheidungen nach der sogenannten Insolvenzreife spielen mit Blick auf eine mögliche Insolvenzverschleppung eine Rolle.
Die ersten Gespräche sind oft nicht angenehm
Seit 1996 ist Rechtsanwalt Jürgen Roth als Insolvenzverwalter tätig, hat seitdem ungezählte Seminare zum Thema besucht und selbst gehalten. Er bearbeite ein weites Feld, komme mit einer Vielzahl an Menschen in Kontakt: „Das Gespräch mit einem Unternehmer kann schon emotional werden. Da geht’s ja manchmal ums gesamte Lebenswerk.“ In der Regel würden seine Klienten ihre Situation aber sehr sachlich einschätzen. „Nach dem ersten Termin bekomme ich oft gesagt, dass es demjenigen jetzt besser geht“, erzählt Roth: „Dabei ist das Gespräch oft nicht angenehm. Aber die sind froh, mal alles loswerden zu können. Ich will ja den Menschen persönlich auch nichts Böses.“
Ein Teil seiner Tätigkeit sei Detektivarbeit: „Als Insolvenzverwalter muss ich prüfen, wo noch Geld oder Vermögenswerte sind.“ Das können beispielsweise Immobilien im Ausland sein, die er sich dann vor Ort ansehe und deren Wert er schätzen lässt. Dieser Aufwand kann sich für Roth lohnen, denn ein Insolvenzverwalter bekommt einen Anteil von dem, was die Gläubiger bekommen, eine Art Erfolgshonorar. Die Prozentwerte lege das Gericht fest. Es gebe des öfteren Insolvenzen mit Gläubigerforderungen in Millionenhöhe, berichtet Roth, allerdings: „Leider gibt in der Westpfalz aber sehr selten Fälle, bei denen noch Millionenbeträge an Vermögen vorhanden sind.“
Bei Unternehmensinsolvenzen gebe es letztlich zwei Lösungsmöglichkeiten: Wenn alle Schulden beglichen sind, kann es weitergehen. Ist das nicht der Fall, muss der Betrieb liquidiert werden – das Unternehmen wird aufgelöst.