Kusel Hoffmann fehlt auch beim dritten Mal

Dritter Anlauf – wieder nichts. Erneut ist Kreistagsmitglied Patrick Hoffmann gestern einer vorm Amtsgericht anberaumten Hauptverhandlung ferngeblieben. Zwar hat der ehemalige Kreisvorsitzende zunächst der Linken, dann der AfD ein ärztliches Attest vorlegen lassen. Das aber überzeugte den Richter diesmal nicht: Hoffmann soll nun 300 Euro Geldstrafe zahlen. Er soll einen früheren Linke-Parteifreund beleidigt haben.
Schnell war die Sache gestern beendet. Der Versuch des Vorsitzenden Richters, eine Hauptverhandlung zu eröffnen, war erneut gescheitert. Erst am Morgen hatte Hoffmann ein Attest vorlegen lassen, das ihm Verhandlungsunfähigkeit bescheinigten sollte. Dem Vernehmen nach hat es ein Familienmitglied vor Prozessbeginn noch flugs gebracht – immerhin rechtzeitig zum anberaumten Sitzungsbeginn. Doch war damit auch klar: Ohne Hoffmann war auch der dritte Gerichtstermin zum Platzen verurteilt. Denn ohne den Angeklagten geht in dieser Sache nichts. Weil allerdings die Verhandlung nicht eröffnet wurde, bleibt auch im Dunkeln, was genau Hoffmann zur Last gelegt wird. Klar ist indes: Staatsanwaltschaft wie Gericht haben das Verhalten des Kommunalpolitikers als strafwürdig eingeschätzt. Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage wegen Beleidigung erhoben. Das Gericht hatte die Angelegenheit bereits mit einem Strafbefehl geahndet und Patrick Hoffmann eben wegen Beleidigung verurteilt. Nach RHEINPFALZ-Informationen beläuft sich das Strafmaß auf 30 Tagessätze zu je zehn Euro – der niedrigste Satz, den die Gerichte in der Regel dann anwenden, wenn Verurteilte von Hartz 4 leben. Solch ein Strafbefehl ist vom Prinzip her nichts anderes als eine Verurteilung ohne Gerichtsverhandlung. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Strafbefehlsempfänger die Tat einräumt, was sich wiederum mildernd im Strafmaß niederschlägt. Mithin fallen Strafbefehle für die Betroffenen vom Grundsatz her schon recht günstig aus. Akzeptieren aber muss dies der Beschuldigte keineswegs: Immerhin wird er zwar im Laufe des Ermittlungsverfahrens zumindest von der Polizei vernommen, obgleich er sich ihr gegenüber nicht äußern muss. Die Chance, sich gegenüber dem Richter zu rechtfertigen, hat ein Beschuldigter allerdings nicht. Hoffmann hatte, kaum dass ihm der Strafbefehl vor etwa einem Jahr ins Haus geflattert war, umgehend von seinem Recht Gebrauch gemacht und gegen das schriftlich zugestellte Urteil Einspruch eingelegt. Dies führt dann zwangsläufig dazu, dass eine Hauptverhandlung eröffnet wird. Dreimal hat das Amtsgericht Kusel dies auch versucht. Gestern schlug der dritte Versuch fehl: Wieder hatte Hoffmann durch Abwesenheit geglänzt. Dem Richter allerdings genügte das Attest nun nicht mehr: Es erfülle die Anforderungen nicht, da müsse schon eine näher ausgeführte Diagnose her. Allein Schwerhörigkeit als Grund für einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit anzuerkennen, dazu war der Richter nicht mehr bereit. Diese harte Linie hätte er auch zuvor schon fahren können, hatte allerdings zugunsten des Beschuldigten darauf verzichtet. Gestern zog er die Konsequenz und verwarf den Einspruch gegen den Strafbefehl. Rechtskräftig ist die Verurteilung samt damit verbundener 300-Euro-Geldstrafe damit aber noch nicht: Gegen die Verwerfung des Strafbefehls kann Hoffmann nun ebenfalls Rechtsmittel einlegen. Hat er damit Erfolg, wird die Sache ans Kuseler Amtsgericht zurückverwiesen. Und was genau wird ihm zur Last gelegt? Da die Anklageschrift nicht verlesen wurde, erhält die Öffentlichkeit darüber auch keine Auskunft. „Ich weiß es nicht genau; ich war selbst gespannt, was ich gefragt werde“, sagte Linke-Landesvorsitzender Alexander Ulrich, der gestern als Zeuge geladen klar. Klar ist nur so viel: Strafantrag gestellt hat Fabian Bauer, Geschäftsführer des Landesverbands der Linken. Er hatte sich durch Äußerungen seines damaligen Parteifreunds beleidigt gefühlt, die Hoffmann bereits im Sommer 2013 gemacht haben soll. Nach RHEINPFALZ-Informationen hatte Hoffmann im Zuge seiner Ablösung als linker Kreisvorsitzender beleidigende SMSen verschickt.