Kusel Fotografieren des Wahlzettels verboten
Lauterecken. Am Sonntag entscheiden die Bürger in Rheinland-Pfalz über die Zusammensetzung des künftigen Landtages. Die Wahl ist aber auch ein streng geregelter bürokratischer Akt. Hans Feld, Büroleiter der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein, gibt unter anderem Auskunft darüber, wann der Stimmzettel gültig ist, und ob Besucher bei der Stimmauszählung dabei sein dürfen.
Ja. Alle Personen im Wählerverzeichnis können wählen, sofern sie den Personalausweis dabei haben oder im Wahllokal bekannt sind. Wann ist der Wahlzettel ungültig? Der Stimmzettel ist ungültig, wenn keine Stimme abgegeben wurde oder der Wählerwille nicht erkennbar ist. Nicht erlaubt sind Meinungsäußerungen oder Wünsche an die Bewerber auf dem Stimmzettel. Zudem muss der Stimmzettel im amtlichen Wahlumschlag abgegeben werden. Wird nur die Erst- oder die Zweitstimme abgegeben, ist der Stimmzettel aber gültig. Müssen es Kreuzchen sein? Nein! Erlaubt sind auch Anstreichen im Kreis oder Feld des Bewerbers, Unterstreichen oder Durchstreichen aller nicht gewünschten Bewerber. Wie ist es bei der Briefwahl? Bei der Briefwahl ist der Stimmzettel ungültig, wenn der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist. Wähler müssen auch den Wahlschein unterschrieben in den Umschlag stecken. Gültig hingegen ist die Briefwahl von Personen, die vor dem Wahltag verstorben oder aus dem Wahlkreis verzogen sind. Bis wann können Briefwahlunterlagen abgegeben werden? Am Wahltag bis 15 Uhr in den Verbandsgemeindeverwaltungen, bis 18 Uhr im zuständigen Wahllokal. Darf in der Wahlkabine gesprochen werden? Eigentlich nicht. Sollten aus der Wahlkabine dennoch Worte dringen, darf das Wahlgeheimnis nicht verletzt beziehungsweise andere Wähler nicht beeinflusst werden. Ich habe das Kreuz an der falschen Stelle gesetzt – was nun? Der Wähler kann sich einen neuen Stimmzettel geben lassen. Der Wähler soll den alten Vordruck zerreißen und zu Hause entsorgen, damit im Wahllokal nicht anhand der Schnipsel das Abstimmungsverhalten nachvollzogen werden kann. Muss ich in dem Wahllokal meine Stimme abgeben, das auf der Wahlkarte genannt ist? Die Wahl erfolgt grundsätzlich im zuständigen Wahllokal. Mit Wahlschein kann man aber auch im gesamten Wahlkreis seine Stimme abgeben. Dieser muss zuvor aber bei der Verbandsgemeindeverwaltung beantragt werden. Darf auch eine zweite Person mit in die Wahlkabine? Normalerweise muss man alleine in die Wahlkabine, da das Wahlgeheimnis gewahrt bleiben muss. Ausnahmen bilden Wähler, die eine autorisierte Hilfsperson (das kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein) dabei haben. Und wenn Eltern ihr Kind mit in die Wahlkabine nehmen wollen? Vermutlich wird nicht beanstandet, wenn ein Kleinkind mit in die Wahlkabine geht. Ist das „Kind“ allerdings 17, wird der Wahlvorstand das wohl nicht erlauben. Müssen die Wahlräume barrierefrei sein? Die Wahllokale sollten barrierefrei sein. Das ist nicht in allen Wahlbezirken möglich. Es besteht aber die Möglichkeit, mittels Wahlschein in einem barrierefreien Wahllokal im gleichen Wahlkreis zu wählen. Mit dem Stimmzettel ist mein Personalausweis in die Urne gerutscht. Was nun? Die Wahlurne wird kurz vor Beginn der Wahl verschlossen und erst nach 18 Uhr zur Stimmenauszählung wieder geöffnet. Erst dann darf der Ausweis wieder zurückgegeben werden. Wie viele Wahlhelfer müssen im Wahllokal sein? Während der Wahl müssen mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Bei der Auszählung sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahllokal sein, also mindestens fünf. Ein Kandidat hat im Internet Wähler dazu aufgefordert, den ausgefüllten Wahlzettel in der Kabine zu fotografieren und ihm die Bilder zuzusenden, damit er eine eigene Hochrechnung machen kann, weil er den Auszählern nicht traut. Ist das erlaubt? Grundsätzlich wird nicht kontrolliert, was der Wähler in der Wahlkabine macht, da das Wahlgeheimnis gewahrt werden muss. Laut Büro des Landeswahlleiters ist das Fotografieren allerdings nicht erlaubt. Dürfen Besucher bei der Auszählung dabei sein? Die Auszählung ist öffentlich. Jede Person, auch ohne Wahlrecht, hat Zutritt zum Wahlraum. Auch alle Entscheidungen des Wahlvorstandes, zum Beispiel über die Gültigkeit und Ungültigkeit einer Stimmabgabe werden öffentlich getroffen. Werden nach der Auszählung erneut Stichproben kontrolliert? Das Wahlergebnis wird nur bei Unstimmigkeiten erneut überprüft – wenn zum Beispiel die Anzahl der Stimmzettel nicht mit den Stimmabgabevermerken im Wählerverzeichnis übereinstimmt. Die Stimmzettel werden dann noch im Wahllokal verpackt und versiegelt. Kommt es zu einem Wahlprüfungsverfahren, müssen die Unterlagen so lange aufbewahrt werden, bis das Wahlergebnis unanfechtbar geworden ist. Zudem kann der Kreiswahlausschuss bei Bedenken oder Unstimmigkeiten den Wahlvorgang überprüfen. (hlr)