Kusel 4000 Euro Strafe für zwei geklaute Flaschen Wodka

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Bei manchen Zeitgenossen scheint wahrlich Hopfen und Malz verloren. „Auch Freiheitsstrafen haben ihn nicht dazu bewegen können, auf den Pfad der Tugend zurückzukehren“, sagte der Anklagevertreter ratlos. Nun soll der 25-Jährige 4000 Euro dafür zahlen, dass er zwei Flaschen Wodka geklaut hat.

Was tun, wenn auch Knast-Aufenthalte keinerlei Wirkung haben? Die Antwort des Kuseler Gerichts: Probieren wir es zur Abwechslung mal wieder mit einer Geldstrafe. Allerdings einer satten: 160 Tagessätze. Dabei kam der Angeklagte noch glimpflich davon. Von einer neuerlichen Freiheitsstrafe hat das Gericht nur deshalb abgesehen, weil der Mann nach seiner jüngsten Verurteilung rasch die Strafe gezahlt hat. Und weil ihm ohnehin die Rückkehr in eine Zelle droht. Die Staatsanwaltschaft habe den Widerruf seiner Bewährung beantragt, plauderte der 25-Jährige emotionsfrei über seine heikle Situation. „Es ist bisher noch nicht klar, wie es ausgeht.“ Was er getan habe? „Drei Betonsäcke geklaut.“ Und noch zwei Fälle mit Drogen. Die sind es, die den Mann nach eigenem Bekunden immer wieder straffällig werden lassen. Die Sache mit dem Bewährungswiderruf ist am Amtsgericht in Idar-Oberstein anhängig. Der 25-Jährige ist auch im Kreis Birkenfeld zu Hause. In Kusel hat er nun erscheinen müssen, weil er sich eine seiner zahlreichen Verfehlungen in Lauterecken geleistet hat. Anfang Oktober vergangenen Jahres war er mit einen Kumpel in einen Einkaufsmarkt marschiert und mit allerlei Ware wieder hinausspaziert. Das blieb nicht unbemerkt, der Fluchtversuch ging damals gründlich schief. Die Mittäter waren in Kusel bereits zu Geldstrafen verurteilt worden. Der 25-Jährige allerdings durfte den Gerichtssaal vorzeitig und ohne Urteil verlassen. Der Richter sah sich gezwungen, sein Verfahren abzutrennen. Grund war, dass dem Mann eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr drohte. Ist dies der Fall, muss der Beschuldigte anwaltlich vertreten sein. Also musste der Richter einen Pflichtverteidiger bestellen und die Verhandlung neu ansetzen. Allerdings kam der 25-Jährige jetzt allein. Offenbar war auch der Verteidiger an Mandant und Aufgabe verzweifelt. Wenn „nur“ der Straftatbestand des „Diebstahls geringwertiger Sachen“ angeklagt ist, muss der Beschuldigte schon eine schillernde Vorgeschichte haben. 16 Einträge weist das Strafregister des erst 25-jährigen Mannes auf. Als er 2014 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten aufgebrummt bekam, hat er 22 Monate absitzen müssen – und war danach in eine Drogenklinik verlegt worden. Genutzt hat es offenkundig wenig: Weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz folgten in schöner Regelmäßigkeit. Letztlich entschied das Gericht auf die auch vom Staatsanwaltschafts-Vertreter in dieser Höhe geforderte Geldstrafe. Die darf der Mann abstottern. Über die Ratenhöhe allerdings musste zum Ende der Verhandlung noch ein bisschen gefeilscht werden. „Wie viel können sie denn zahlen?“, fragte der Vorsitzende. „Höchstens 50 Euro.“ „Dann sind wir ja am St. Nimmerleinstag noch nicht fertig.“ Das Doppelte müsse es schon sein. „Das ist aber hart“, meinte der soeben Verurteilte. „Ja, so was soll ja auch weh tun“, beschied ihm der Richter.

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