Landstuhl RHEINPFALZ Plus Artikel Geldstrafe für Veröffentlichung von Videos von Polizisten im Einsatz

90 Tagessätze zu je 100 Euro muss der Angeklagte bezahlen.
90 Tagessätze zu je 100 Euro muss der Angeklagte bezahlen.

Das Amtsgericht Landstuhl verurteilte am Freitag einen 48-jährigen, freiberuflich tätigen Journalisten und Schriftsteller wegen unerlaubter Veröffentlichung von Bildnissen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 Euro. Er soll Videoaufnahmen von neun Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Dienstes anlässlich verbotener Versammlungen von sogenannten Querdenkern am 21. November in Kaiserslautern und Ramstein -Miesenbach angefertigt und ohne deren Einwilligung ins Internet gestellt haben.

Die betreffenden Beamten hatten deswegen Strafantrag gestellt. Soweit ihm darüber hinaus vorgeworfen worden war, versucht zu haben, die Beamten bei einer anschließenden weiteren Ansammlung von Menschen – am Denkmal der Flugtagskatastrophe von 1988 – zu nötigen, hatte das Gericht das Verfahren auf Antrag der Staatsanwältin als unwesentliche Nebenstraftat vorläufig eingestellt. Damit brauchte das Gericht der Frage, ob der Polizeieinsatz am Denkmal damals rechtmäßig war, nicht weiter nachzugehen.

Stundenlang eingekesselt

Zeugen hatten bekundet, sie seien von Polizisten seinerzeit bei Eiseskälte stundenlang eingekesselt gewesen, während ein führender Beamter die Maßnahme als „Videodurchlassstelle“ bezeichnet hatte.

Zuvor war die umfangreiche Beweisaufnahme, bei der der Vorsitzende dem Angeklagten breiten Raum zur Darstellung und Bewertung der damaligen Ereignisse aus seiner Sicht gewährte, andererseits aber unzulässige Befragungen von Zeugen unterband, fortgesetzt worden. Dabei hatten weitere Beamte sich selbst oder ihre Kollegen auf den gezeigten Videoaufnahmen identifiziert.

Fast alle mehrfach dabei

Auch den Vizepräsidenten des Polizeipräsidiums Westpfalz hatte das Gericht als Zeugen gehört. Er übernahm die Verantwortung für die in Rede stehenden Polizeieinsätze am 21. November. Er selbst habe damals die entsprechenden Anordnungen in enger Abstimmung mit den Kommunalbehörden getroffen. Er habe zunächst darauf gesetzt, dass die Teilnehmer der verbotenen Versammlung in Kaiserslautern die Anordnungen der Polizei freiwillig befolgen. Als sich die Menschen dann aber in Ramstein-Miesenbach und später am Gedenkstein der Flugtagskatastrophe erneut zusammengefunden hätten, habe er angeordnet, dass die Leute zur Feststellung ihrer Identität festzuhalten und zu videografieren seien. Dabei habe die Gefahrenabwehr im Vordergrund gestanden. Ein Unterlaufen des Versammlungsverbots sei zu verhindern gewesen. Die Erfahrungen in anderen Städten, wo es bei Demonstrationen sogenannter Querdenker zu Ausschreitungen und massiven Verletzungen der Corona-Regelungen gekommen sei, habe er bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Es hätte sich auch gezeigt, dass von den insgesamt 25 Personen, die am Denkmal in Ramstein gewesen seien, sich nur drei ausschließlich dort befunden hätten. Dagegen seien 13 von ihnen zuvor bei der aufgelösten Versammlung in Kaiserslautern und neun zuvor dort und bei der gleichfalls aufgelösten Versammlung auf dem Marktplatz in Ramstein-Miesenbach gewesen.

Als Personen hervorgehoben

In seiner Urteilsbegründung führte der Vorsitzende aus, dass sich die Sach- und Rechtslage letztlich ganz einfach gestalte. Dass er die fraglichen Videoaufnahmen ins Netz gestellt habe,

habe der Angeklagte selbst eingeräumt. Die Aufnahmen zeigten die Beamten teilweise für die Dauer von zehn Sekunden aus unmittelbarer Nähe – und zwar schon bei den Einsätzen auf dem Kaiserslauterer Messeplatz und dem Marktplatz in Ramstein-Miesenbach.

Darauf, ob der polizeiliche Einsatz am Ramsteiner Denkmal rechtmäßig erfolgt sei – das Gericht neige zu dieser Auffassung – komme es deshalb gar nicht an. Die Beamten seien kein „grundrechtliches Freiwild“ betonte der Vorsitzende. Die konkrete Veröffentlichung sei auch nicht als Dokument der Zeitgeschichte durch das Grundrecht der Pressefreiheit gerechtfertigt gewesen, denn die Polizisten seien nicht als bloßes „Beiwerk“ eines Einsatzes gezeigt, sondern als Person hervorgehoben worden, ohne dass sie hierzu ihre Einwilligung gegeben hätten.

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