Ramstein-Miesenbach RHEINPFALZ Plus Artikel Bewährungsstrafe für Betäubungsmittelbesitz

Kein Dealer? Der Angeklagte soll die Drogen vor allem selbst konsumiert haben.
Kein Dealer? Der Angeklagte soll die Drogen vor allem selbst konsumiert haben.

Das Schöffengericht in Landstuhl verurteilte am Mittwoch einen 35-jährigen Koch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer elfmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Bei einer Durchsuchung am 9. April 2020 im Hause seiner Eltern in Ramstein- Miesenbach hatten Polizeibeamte in den vom Angeklagten bewohnten Zimmern und in einer Gartenlaube Haschisch, Marihuana und Amphetamin aufgefunden und sichergestellt.

Er hatte die Drogen in Schuhkartons Tüten und Dosen, in Schränken und unter dem Bett aufbewahrt. Die vom Landeskriminalamt durchgeführte Analyse führte im Ergebnis zu Wirkstoffmengen, die zusammen fast das Doppelte des von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwertes der nicht geringen Menge ausmachten, ab der ein Verbrechenstatbestand erfüllt ist. Soweit es sich um Cannabis handelte, war das Betäubungsmittel teilweise mit Tabak vermischt worden.

Angeklagter legt Geständnis ab

In der Hauptverhandlung legte der Angeklagte ein umfassendes Geständnis ab. Er habe schon im Alter von 15 Jahren mit dem Cannabiskonsum begonnen, ließ sich der Angeklagte ein. Später habe er dann, vor allem bei Partys, zusätzlich auch Amphetamin zu sich genommen. Den Konsum habe er viele Jahre und auch noch nach der durchgeführten Hausdurchsuchung im April 2020 praktiziert. In seiner Berufstätigkeit sei er dadurch nicht eingeschränkt gewesen. Inzwischen – nach dem Tode seines Vaters – habe er aber gänzlich damit aufgehört. Eine Drogenberatungsstelle habe er bislang noch nicht aufgesucht und auch noch keine Therapie gemacht, bekannte der 35- Jährige. Seinen Lieferanten wolle er nicht nennen.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung gefordert und darauf hingewiesen, dass die Auffindesituation bei der Durchsuchung den Verdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nahe lege. Letztlich reichten die Beweise dafür zu einer Verurteilung insoweit aber nicht aus.

Angeklagter muss Drogenfreiheit nachweisen

Der Verteidiger sah in dem Anklagevorwurf keinen bedeutenden Fall der Drogenkriminalität und verwies auf die teilweise recht geringen Strafen, mit denen Großdealer bei den Landgerichten oft davon kämen. Er regte an, das Gericht möge prüfen, ob nicht ein minderschwerer Fall des Verbrechenstatbestandes gegeben sei. Der Angeklagte habe sich durch den Drogenkonsum letztlich nur selbst geschädigt. Der vom Vertreter der Staatsanwaltschaft gehegte Verdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch den Angeklagten sei eine bloße Vermutung. Die Staatsanwaltschaft sei aber fair gewesen und habe insoweit keine Anklage erhoben.

Mit dem Urteil, das unmittelbar rechtskräftig wurde, folgte das Schöffengericht dem Antrag des Verteidigers. In der auf drei Jahre festgesetzten Bewährungszeit muss der Angeklagte seine Drogenfreiheit durch entsprechende Screenings nachweisen und mehrfach eine Drogenberatungsstelle konsultieren. Außerdem wurde er der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt und zu einer seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepassten Geldauflage herangezogen.

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