Landau / Wörth
Messerstecher-Prozess: Staatsanwaltschaft fordert Haftstrafe
Deja-Vu im Prozess: Zum zweiten Mal verlas der Richter am Mittwochmorgen Missetaten, die der Angeklagte in der Jugendstrafanstalt angestellt haben soll. Von Drohungen gegen Justizvollzugsbeamte war die Rede. „Ich komme mit der Sturmmaske und schieß dir ins Knie“, zitierte der Richter den Angeklagten. Und: „Es gibt noch eine Zeit nach der Haft, dann sehen wir uns.“ All das habe sich erst am Dienstag, also während der Hauptverhandlung, zugetragen. Die Mutter des Angeklagten musste bei diesen Worten mit den Tränen kämpfen.
Der 19-jährige Angeklagte ergriff die Gelegenheit, um sich zu rechtfertigen. Es habe einen Konflikt wegen eines Tabakbeutels gegeben, den er sich von einem Mithäftling aus einem Fenster in den Hof habe werfen lassen wollen. Die Morddrohungen seien aber so nie gefallen. Die Wärter hätten ihm gegenüber gesagt, dass sie gerne Disziplinarverfahren verteilen, wenn sie einen schlechten Tag hätten. „Ich bin kein gewalttätiger Mensch“, will er das Gericht wissen lassen. Der Bitte seines Anwaltes, die Fußfesseln seines Mandanten zu lösen, wollte der Richter nicht nachkommen.
Problem mit Autoritäten
Es war die gleiche Mischung aus Teilgeständnissen und dem Jammern über angebliche unfaire Behandlung, die der Angeklagte seit Beginn des Prozesses bei fast jedem Vorwurf brachte. Dass dieses Verhalten ein Muster ist, bescheinigte ihm der Rechtspsychologe, der am Mittwoch auf dem Zeugenstand war. „Wir beobachten von der ersten Klasse ab Probleme in der Schule. Impulskontrollprobleme, weglaufen, Arbeitsmaterialien zerstören, nicht auf Autorität hören.“ Ab der dritten Klasse seien es häufig massive Unterrichtsausfälle, er habe sich mit anderen Kindern geprügelt, Steine geworfen. Auch mit den eigenen Eltern „ist es zu Gewaltausbrüchen gekommen, einmal hat er der Mutter in den Bauch geboxt ...“
Zum leiblichen Vater habe es in dieser Zeit nur unregelmäßigen Kontakt gegeben, das Verhältnis zum Stiefvater sei schlecht gewesen. Beim Kinderpsychologen kommt es zu Diagnosen wie „Kombinierte Störung Sozialverhalten und Emotionen“, Aufmerksamkeitsdefizit, Hyperaktivität. Ob später bei ihm die Grenze zum Alkoholismus erreicht wurde, sei streitbar. Zumindest habe er klar einen „schädlichen Gebrauch“ gehabt. Und dieses seltsame Eigenbild, bei dem der 19-Jährige nie ganz schuld ist für die eigenen Probleme, konnte der Psychologe immer wieder feststellen. Er nimmt das Wort „paranoid“ in den Mund. Der Angeklagte bekomme teilweise Gedanken, dass andere es auf ihn abgesehen haben, und reagiere dann jähzornig. Wie bei der Therapeutin, der er die Notizen aus der Hand riss, weil er dachte, sie würde Unwahres über ihn schreiben. „Später kommt es dann teilweise zur Reue, und er merkt: ’Da hab ich jetzt doch Mist gebaut'“, so der Experte.
Mit Messer gewehrt
Das deckt sich gut mit den Einlassungen des Angeklagten zur Tatnacht. Der Angeklagte hatte zugegeben, ein Messer aus der Küche des Gastgebers genommen zu haben, mit dem er später denselben und einen weiteren Partygast angreifen sollte. Das sei aber Selbstverteidigung gewesen: Nachdem er länger provoziert wurde, seien vier der Partygäste aggressiv auf ihn zugelaufen, woraufhin er sich mit dem Messer gewehrt hätte. Diese Version der Ereignisse wurde von allen Zeugen widerlegt. Die interessante Frage ist jetzt: War es eine Schutzbehauptung des Angeklagten – oder glaubt er wirklich, was er sagt?
Hier waren sich die Staatsanwältin und der Gerichtspsychologe uneins. Im Strafgesetzbuch ist unter den Paragrafen 20 und 21 die Schuldfähigkeit eines Angeklagten geregelt: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“ Reicht ADHS und eine Alkoholisierung aus, um die Voraussetzung für eine Strafmilderung zu erfüllen? Der Psychologe war dem zumindest aufgeschlossen.
Schwere Körperverletzung
Die Staatsanwältin wollte in ihrem Plädoyer nichts davon wissen. „Der Angeklagte wusste nach eigenen Angaben, was er sagt und tut. Keiner der Zeugen hat bei ihm Ausfallerscheinungen beobachtet, die typisch für übermäßigen Alkoholkonsum sind“, so die Staatsanwältin. Auch sei ADHS keine „krankhafte seelische Störung.“ In ihrem einstündigen Vortrag erörterte sie unter anderem, für welche Straftat der Angeklagte genau bestraft werden solle. Der Tatbestand eines versuchten Totschlags sei für sie nicht erfüllt, die schwere Körperverletzung aber allemal. Auch wenn man bei der zweiten Tat – das Opfer drückte den 19-Jährigen mit erhobener Faust an die Wand – von einer Art Notwehrhandlung sprechen könnte, so sei es doch eine „vorsätzlicher bewusster Notwehr-Exzess“ gewesen. Wer angegriffen wird, müsse zum „relativ mildesten Notwehrmittel“ greifen. Das heißt, dass man zum Beispiel auf eine Ohrfeige nicht mit einem Beilhieb antworten darf.
Der Angeklagte hatte seine Opfer vor dem Zustechen auch nicht gewarnt, um sie ohne Verletzungen zum Ablassen zu bewegen. Die Staatsanwältin forderte eine Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt. Der Angeklagte wird vermutlich nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden.
Die Plädoyers der Verteidigung sowie der Nebenklage folgen am Dienstag. Am gleichen Tag wird auch die Urteilsverkündung erwartet.