Kreis Germersheim
Hagenbach/Jockgrim/Wörth: Keine Wahlbroschüren im Amtsblatt
Darf eine Gemeinde ihrem Amtsblatt Wahlwerbung beilegen oder verstößt sie damit gegen das „Neutralitätsgebot“? Darum ging es im Verbandsgemeinderat Hagenbach. Die Grünen wollten dies vor der Kommunalwahl erstmals erlauben. Kommunen im Südkreis handhaben die Sache unterschiedlich.
Im Verbandsgemeinderat Hagenbach war sich die Mehrheit schnell einig: Bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung entschied man, den Antrag von Bündnis 90/Die Grünen abzulehnen. Sie hatten dafür plädiert, das Beilegen von Wahlbroschüren im Amtsblatt vor der Kommunalwahl am 26. Mai endlich zu erlauben. „In allen Verbandsgemeinden des Kreises und den Städten Wörth und Germersheim ist dies schon immer erlaubt gewesen“, schrieb der in der Sitzung abwesende Grünen-Fraktionschef Günter Logé und verwies auf Grundgesetz-Paragraf 21, wonach Parteien eine „besondere und geschützte Funktion der politischen Willensbildung“ zustehe. Insofern sei die bisherige Hagenbacher Praxis schon immer „grenzwertig“ gewesen.
Parteiwerbung nicht Sinn des Amtsblatts
Die Verbandsgemeindeverwaltung empfahl hingegen, den Antrag abzulehnen: „Sinn und Zweck der Herausgabe eines Amtsblatts ist, in erster Linie die Verbreitung amtlicher Bekanntmachungen und Mitteilungen unter Verantwortung der Gemeinde sicherzustellen“, hieß es in der Sitzungsvorlage. Nachrichten aus Vereins- oder Geschäftsleben, Hinweise auf Veranstaltungen und Anzeigen „in begrenztem Umfang“ seien eine Ergänzung, Wahlwerbung hingegen auch als Beilage „eine Verletzung des Neutralitätsgebotes“, argumentierte die Verwaltung. Die große Mehrheit im Rat folgte dieser Einschätzung. „Man muss den Antrag nicht ablehnen“, betonte CDU-Mehrheitsführerin Ute Lins, „aber wir wollen uns nicht auf das Risiko einlassen.“ Sie fragte, wie solche Werbung wohl beim „unbescholtenen Wähler“ ankomme: „Kann er tatsächlich trennen, dass es nicht von der Verwaltung kommt?“ Letztlich war der Rechtsanwältin Lins die Sache zu heikel. Sie befürchtete, dass jemand deshalb gegen die Kommunalwahl Einspruch einlegen könnte. Verbandsbürgermeister Reinhard Scherrer (SPD) verwies auf ein neueres Urteil des Verwaltungsgerichts Mannheim – und es gebe auch Zeitungsverlage, die gegen solche Werbebeilagen in Amtsblättern klagten.
In Jockgrim darf geworben werden
Anders wird die Sache in der Verbandsgemeinde Jockgrim gehandhabt, wie eine RHEINPFALZ-Umfrage ergab. „Die Beilage von Wahlwerbung politischer Gruppierungen, wie auch der Abdruck von Anzeigen politischer Gruppierungen (…) war und ist zulässig“, schreibt Bürgermeister Karl Dieter Wünstel (CDU). Dies tätige der herausgebende Verlag in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung. Besondere Vorkommnisse oder Regelverstöße „sind uns nicht gegenwärtig“, so Wünstel. Anders als in Hagenbach sieht man in Jockgrim das Neutralitätsgebot nicht gefährdet: „Dieses bezieht sich ausdrücklich auf den Inhalt von Nachrichten im amtlichen und nichtamtlichen Teil des Amtsblattes und wird selbstverständlich dort strikt von uns betrachtet“, so Wünstel. „Anzeigen dürfen im Amtsblatt generell enthalten sein, sofern diese nach dem amtlichen Teil abgedruckt werden. Es liegt in der Natur von Anzeigen, dass diese einen werbenden Charakter und nicht einen Anspruch auf Neutralität haben.“ Mit dem Amtsblatt der Stadt Wörth hingegen wird keine Parteiwerbung verteilt, wie Bürgermeister Dennis Nitsche (SPD) sagt. „Vielleicht liegt bei der Nennung des Wörther Amtsblatts eine Verwechslung mit dem Blatt ’Wörth aktuell’ vor, welches ebenfalls wöchentlich kostenlos in den Haushalten der Stadt verteilt wird. Dort gibt es regelmäßig Beilagen.“ Dass mit dem Amtsblatt keine Wahlwerbung verteilt werde, sei bislang weder kritisiert worden noch habe es entsprechende Wünsche gegeben. Aus Sicht der Stadtverwaltung Wörth „ist es mit dem Sinn und Zweck eines Amtsblatts nicht vereinbar, wenn es als Medium für politische Verlautbarungen genutzt wird“, schreibt Nitsche. „Das gilt jedoch nicht für Terminankündigungen der Parteien.“ Diese würden regelmäßig abgedruckt – wie auch im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach.