Hassloch RHEINPFALZ Plus Artikel Logistikzentrum: Verwaltungsgericht verhandelt Klage des Investors gegen Kreis

Umstrittenes Projekt: Den Bauantrag für ein Logistikzentrum in der Siemensstraße hat die Kreisverwaltung Bad Dürkheim im Mai 201
Umstrittenes Projekt: Den Bauantrag für ein Logistikzentrum in der Siemensstraße hat die Kreisverwaltung Bad Dürkheim im Mai 2019 abgelehnt.

Ist die Veränderungssperre, die der Gemeinderat für den neuen Bebauungsplan „Am Obermühlpfad“ erlassen hat, wirksam oder nicht? Mit dieser für das Projekt Logistikzentrum entscheidenden Frage befasste sich am Donnerstag das Verwaltungsgericht Neustadt.

Die 4. Kammer tagte im Sitzungssaal der Kreisverwaltung in Bad Dürkheim, weil im Verwaltungsgericht die Mindestabstände nicht einzuhalten gewesen wären. Verhandelt wurde die Klage der HE 2 Haßloch s.a.r.l., einer Tochtergesellschaft des US-Investors Hillwood, gegen die Kreisverwaltung Bad Dürkheim. Das Immobilienunternehmen will erreichen, dass der Kreis den Bau eines Logistikzentrums auf einer 56.000 Quadratmeter großen Fläche im Haßlocher Industriegebiet Süd genehmigt, die HE 2 Haßloch 2018 erworben hat.

Zur Vorgeschichte: Im August 2018 hatte der Investor einen Bauantrag bei der Kreisverwaltung eingereicht. Die Gemeinde Haßloch äußerte Zweifel an der Zulässigkeit des Vorhabens und machte besonders wegen der zu erwartenden Verkehrsbelastung Bedenken geltend.

Veränderungssperre im März 2019 beschlossen

Am 28. Mai 2019 lehnte die Kreisverwaltung Bad Dürkheim den Bauantrag ab. Seine Entscheidung begründete der Kreis mit der Veränderungssperre, die der Haßlocher Gemeinderat zuvor im März 2019 für den Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans „Am Obermühlpfad“ erlassen hatte. Das in den 1960er-Jahren entstandene Industriegebiet Süd entspricht nach Auffassung der Gemeinde nicht mehr den Festsetzungen des Bebauungsplans: Eine eher kleinteilige gewerbliche Nutzung habe sich im Laufe der Jahre entwickelt, das gesamte Gebiet sei durchsetzt von Wohngebäuden. Deshalb will die Gemeindeverwaltung im neuen Bebauungsplan „Am Obermühlpfad“ nur noch Gewerbe- und Mischgebiete festsetzen. Um diese Planung zu sichern, beschloss der Gemeinderat eine Veränderungssperre für eine Dauer von zwei Jahren.

Gegen die Ablehnung des Bauantrags legte Hillwood Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss zurückwies: Die Veränderungssperre stehe einer Genehmigung entgegen. Daraufhin reichte der Investor beim Verwaltungsgericht Neustadt Klage gegen die Kreisverwaltung ein.

„Hinreichend konkrete Planung“ Voraussetzung

Bei der Verhandlung am Donnerstag wies der Vorsitzende Richter Thomas Butzinger zunächst auf zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hin, die sich mit der Wirksamkeit einer Veränderungssperre befassen. Grundsätzlich könne eine solche erlassen werden, wenn ein Vorhaben der Planungsabsicht einer Gemeinde nicht entspreche. Es sei nicht verboten, dass eine Kommune ihre Planungsabsichten ändere. Das könne beispielsweise sein, wenn Mehrheitsverhältnisse in einem Gemeinderat wechseln oder das Gremium seine Meinung ändere. Dem stehe der Erlass einer Veränderungssperre nicht entgegen. Ein Rat könne die geänderte Planungsabsicht durch eine Veränderungssperre sichern.

Voraussetzung hierfür, und das sei in diesem Verfahren der entscheidende Punkt, sei es aber, dass eine „hinreichend konkrete Planung“ für ein Gebiet vorliege – auch wenn es zuvor andere Absichten gegeben habe, sagte Butzinger. Eine Veränderungssperre dürfe nach der Rechtsprechung erst dann erlassen werden, wenn die Planung, die durch sie gesichert werden solle, „ein Mindestmaß“ dessen erkennen lasse, was im künftigen Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Eine sogenannte „Negativplanung“, bei der nur einzelne Vorhaben ausgeschlossen werden soll, reiche nicht aus. „Eine Negativplanung wäre: Wir wissen nicht, was wir wollen. Wir wissen nur, dass wir das Logistikzentrum nicht wollen“, erläuterte der Vorsitzende Richter.

„Politisch motivierte Verhinderungsplanung“

Die Rechtsanwälte der Beteiligten machten ihre unterschiedlichen Standpunkte noch einmal klar. Auf Klägerseite sprachen die Anwälte von einer „Verhinderungsplanung“ der Gemeinde Haßloch, die nicht städtebaulich, sondern „politisch motiviert“ gewesen sei. Die einschneidende Maßnahme „Veränderungssperre“ habe für Hillwood praktisch einen Baustopp bedeutet. Als der Gemeinderat dem Verkauf eines gemeindlichen Grundstücks zugestimmt habe, das für das Projekt gebraucht würde, sei bekannt gewesen, dass ein Logistikzentrum mit einem hohen Verkehrsaufkommen einhergehe. Bevor der Bauantrag gestellt worden sei, habe es keine Hinweise darauf gegeben, dass das Vorhaben blockiert würde.

Nachdem die Bürger Druck gemacht hätten, das Logistikzentrum zu verhindern, sei es darum gegangen, mit der Veränderungssperre „die Öffentlichkeit zu besänftigen“. Sogar der Bürgermeister habe seine Ansicht geändert. Nur der Anschein einer Planungsabsicht sei erweckt worden, so die Anwälte weiter. Tatsächlich sei es Ziel gewesen, das Projekt zu verhindern. Eine kommunale Satzung wie eine Veränderungssperre müsse aber objektiv rechtmäßig sein.

Die Kläger-Anwälte bestritten, dass die Planungsabsichten der Gemeinde konkret genug seien, um eine Veränderungssperre erlassen zu dürfen: Die Gemeinde wisse selbst nicht, was sie wolle. Zudem sei das Baugenehmigungsverfahren absichtlich verzögert worden, um den Erlass der Veränderungssperre zu ermöglichen: So seien überhöhte Anforderungen gestellt und „uferlose Verkehrsgutachten“ gefordert worden. Es könne aber nicht Aufgabe eines Investors sein, für eine Gemeinde Verkehrs- und Luftreinhaltekonzepte zu erstellen.

„Klare planerische Vorstellungen“

Die Rechtsvertreter des beklagten Kreises sahen die Klage als unbegründet an. Der Veränderungssperre liege eine „positive Planungskonzeption“ zugrunde. Das Gebiet habe sich von einem klassischen Industriegebiet zu einem Mischgebiet mit kleinteiligem Gewerbe und Wohnnutzung entwickelt. Es gebe klare planerische Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Gebiets, also sei der Erlass einer Veränderungssperre zulässig. Den Vorwurf, die Bearbeitung der Baugenehmigung sei bewusst verzögert worden, wiesen die Anwälte zurück. Für die Entscheidung erhebliche Unterlagen seien unvollständig gewesen oder hätten gefehlt. Dass sich die Planungsabsichten der Gemeinde geändert hätten, sei nicht dem Druck der Öffentlichkeit geschuldet, sondern der Nutzungsstruktur des bisherigen Industriegebiets, die sich anders entwickelt habe. Sie beantragten, die Klage abzuweisen, ebenso wie der Anwalt der ebenfalls beteiligten benachbarten Obermühle.

Entscheidung wird in etwa 14 Tagen veröffentlicht

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wird nun beraten, ob die Veränderungssperre zurecht erlassen wurde oder nicht. Ihre Entscheidung wird sie in etwa 14 Tagen bekanntgeben, nachdem sie den Beteiligten zugestellt worden ist, sagte der Vorsitzende Richter der RHEINPFALZ. Sollte die Klage abgewiesen werden und die Veränderungssperre also wirksam sein, werde sie bis März 2021 gelten und dürfe einmal für ein Jahr verlängert werden. Sollte Hillwood Recht bekommen, müsse die Kreisverwaltung die Baugenehmigung erneut prüfen. Beide Seiten haben die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen.

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