Hassloch / Bad Dürkheim
Gericht stoppt Projekt Logistikzentrum
Im Juli 2018 hatte die HE 2 Haßloch 1 S.a.r.l., eine Tochtergesellschaft des US-Investors Hillwood mit Sitz in Luxemburg, einen Bauantrag bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim eingereicht. Ein Logistikzentrum mit bis zu 768 Lkw-Bewegungen pro Tag sollte auf einem 56.000 Quadratmeter großen Grundstück errichtet werden. Die Gemeinde Haßloch bezweifelte die Zulässigkeit des Vorhabens und machte besonders wegen der zu erwartenden Verkehrsbelastung Bedenken geltend.
Im Dezember 2018 beschloss der Gemeinderat, für das bisherige Industriegebiet einen neuen Bebauungsplan „Am Obermühlpfad“ aufzustellen. Hintergrund: Das in den 1960er-Jahren entstandene Industriegebiet Süd entspricht nach Auffassung der Gemeinde nicht mehr den Festsetzungen des Bebauungsplans: Eine eher kleinteilige gewerbliche Nutzung habe sich im Laufe der Jahre entwickelt, das gesamte Gebiet sei durchsetzt von Wohngebäuden. Um diese Planung zu sichern, beschloss der Gemeinderat im März 2019 eine Veränderungssperre für eine Dauer von zwei Jahren. Auf dieser Grundlage lehnte die Kreisverwaltung den Bauantrag für ein Logistikzentrum im Mai 2019 ab: Wegen des bindenden Charakters einer Veränderungssperre könne eine Baugenehmigung nicht erteilt werden. Dagegen legte die Tochtergesellschaft von Hillwood Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss zurückwies. Daraufhin wurde die Klage gegen die Kreisverwaltung eingereicht. Der Investor wollte erreichen, dass über den abgelehnten Bauantrag neu entschieden wird.
Die mündliche Verhandlung vor der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt am 22. Oktober drehte sich vor allem um die Frage, ob die vom Rat erlassene Veränderungssperre rechtmäßig ist. Nach Ansicht der Anwälte von Hillwood ist sie rechtswidrig, weil die Planungsvorstellungen der Gemeinde für das betreffende Gebiet nicht konkret genug seien. Um eine Veränderungssperre erlassen zu können, müsse ein städtebauliches Konzept erkennbar sein. Die Gemeinde Haßloch betreibe aber eine „Verhinderungsplanung“, die „politisch motiviert“ sei, so die Anwälte des Investors mit Hinweis auf den Widerstand in der Bevölkerung gegen das Projekt.
Die Rechtsvertreter des beklagten Kreises sahen die Klage als unbegründet an. Der Veränderungssperre liege eine „positive Planungskonzeption“ zugrunde. Das Gebiet habe sich von einem klassischen Industriegebiet zu einem Mischgebiet mit kleinteiligem Gewerbe und Wohnnutzung entwickelt. Es gebe klare planerische Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Gebiets, also sei der Erlass einer Veränderungssperre zulässig.
Gericht: Keine unzulässige Verhinderungssperre
Diese Ansicht vertritt auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil. Die Kreisverwaltung habe den Bauantrag zu Recht abgelehnt, weil die Veränderungssperre einer Genehmigung entgegenstehe, heißt es in der Begründung. Die Gemeinde sei berechtigt gewesen, zur Sicherung ihrer Planung eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans „Am Obermühlpfad“ zu erlassen. Für deren Zulässigkeit sei es ausreichend, dass sich aus dem Aufstellungsbeschluss wenigstens ansatzweise ersehen lasse, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll. Die Planung der Gemeinde ziele darauf ab, im Hinblick auf die seit den 1960er Jahren erfolgte bauliche Entwicklung die bisherige Ausweisung als Industriegebiet mit großflächigen Nutzungen aufzugeben und durch eine kleinteilige Struktur in Gewerbe- und Mischgebieten zu ersetzen.
Das Vorgehen der Gemeinde stelle auch keine unzulässige Verhinderungsplanung dar. Eine reine Negativplanung, bei der nur einzelne Vorhaben ausgeschlossen werden sollen, sei nicht erkennbar. In der Urteilsbegründung heißt es: „Eine Gemeinde darf sich im Hinblick auf die städtebauliche Entwicklung von ,gemeindepolitischen’ Motiven, die sich jederzeit ändern können, leiten lassen.“ Es sei normal, dass sich die Einstellung gegenüber einem Vorhaben mit der Zeit ändern könne. Ein solcher Wandel sei aber für die Beurteilung, ob eine Verhinderungsplanung vorliege, unbeachtlich. Für die Frage der Zulässigkeit einer Veränderungssperre komme es darauf an, ob die Gemeinde neben der Verhinderung eines Vorhabens tatsächlich positive Planungsziele verfolge.
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz beantragen.
Gemeinde und Kreis begrüßen Urteil
Sowohl die Gemeinde Haßloch als auch die Kreisverwaltung begrüßten die Entscheidung. Der Erste Beigeordnete Tobias Meyer (CDU) nannte das Urteil einen „wichtigen Etappensieg“ und eine Bestätigung der Arbeit der Verwaltung. „Aber die Schlacht ist noch nicht geschlagen“, sagte er im Blick auf eine mögliche Berufung. Das Urteil zeige, dass der von der Gemeinde eingeschlagene Weg der richtige gewesen sei.
Der alte Bebauungsplan bedürfe einer Überarbeitung in Bezug auf bauliche Nutzung, Umweltbelange, Lärmwerte und denkmalrechtliche Aspekte. Die Gemeinde habe eine umfangreiche Bestandsaufnahme vorgenommen. Alle Eigentümer und Nutzer im Geltungsbereich des Bebauungsplans seien nach künftigen Bedarfen gefragt worden. Auf dieser Basis sei der Bebauungsplan angepasst und ein erster Entwurf erstellt worden, der noch 2020 im Bauausschuss vorgestellt werden soll. Meyer: „Es wird eine Planung sein, die ein Logistikzentrum unmöglich macht.“
Landrat Hans-Ulrich Ihlenfeld (CDU) sah in dem Urteil eine Bestätigung dafür, dass die Kreisverwaltung bei der Ablehnung des Bauantrags richtig gelegen habe: seine Behörde habe die Veränderungssperre schon damals für rechtmäßig gehalten. Ergebnis des Verfahrens könne nun nicht sein, eine Baugenehmigung erteilen zu müssen. Einer möglichen Berufung sieht der Landrat wegen der „pauschalen und nicht schlüssigen“ Argumentation der Gegen-Anwälte gelassen entgegen: Damit eine Berufung zugelassen werde, „müssen schon schwere Geschütze aufgefahren werden“. Aber solche Ansatzpunkte erkennt er in dem Urteil nicht.
Die Entscheidung sei auch ein positives Signal: Der Gemeinderat habe es selbst in der Hand, festzulegen, was im Gemeindegebiet stattfinden soll und was nicht. „Das stärkt die kommunale Selbstverwaltung“, sagte Ihlenfeld.
