Kaiserslautern Wie alt ist eigentlich der Angeklagte?

Wie alt ist der Angeklagte, der sich seit Dienstag wegen versuchten Totschlags vor dem Landgericht verantworten muss? Und wie schwer waren die Verletzungen, die der junge Asylbewerber im vergangenen Mai bei seinem Angriff auf zwei Straßenkünstler angerichtet hat? Diese Fragen standen gestern im Mittelpunkt des zweiten Verhandlungstags vor der Großen Strafkammer.
Schon der Vorwurf, den die Anklage gegen den jungen Mann aus Eritrea erhebt, trägt bizarre Züge: Ohne jede Vorwarnung soll der junge Mann, der seit knapp drei Jahren in Deutschland lebt, am 18. Mai in der Fußgängerzone auf zwei osteuropäische Straßenkünstler losgegangen sein. Erst stieß er die beiden, die dem Publikum gerade eine „lebende Statue“ darboten, von hinten zu Boden. Dann schnappte er sich die Metallstange eines Postkarten-Ständers und schlug auf die Künstler ein. Beherzte Passanten hielten den Wüterich fest, bis die Polizei ihn festnahm (wir berichteten). So rätselhaft wie die Tat ist bislang auch das Motiv, das den Angeklagten zu dieser Tat trieb. Am ersten Verhandlungstag gab er über seinen Dolmetscher an, eine „innere Stimme“ habe ihm den gewaltsamen Übergriff befohlen, um die rot bekleideten Darsteller „als Teufel zu bekämpfen“. Bei früheren Vernehmungen hatte er noch geschildert, dass Allah hinter diesem Befehl gestanden habe. Ebenso nebulös fielen auch die Auskünfte des Angeklagten darüber aus, wie alt er eigentlich zum Zeitpunkt der Straftat war. Er selbst bestand vor dem Gericht darauf, im Mai 1998 geboren zu sein. In früheren Vernehmungen hatte er sein Geburtsdatum mit dem 1. Januar 1997 angegeben. Im laufenden Strafprozess ist das wahre Alter des Angeklagten von Bedeutung: War er nämlich zum Zeitpunkt der Tat im Mai 2018 20 Jahre, könnte er unter das Jugendrecht fallen. Stimmt dagegen das Geburtsdatum vom Januar 1997, gilt das Strafrecht für Erwachsene. Mit der Folge, dass die Große Strafkammer am Landgericht, die das Verfahren zur Zeit mündlich verhandelt, tatsächlich zuständig ist. Deshalb hatte das Gericht bereits im Frühsommer einen Rechtsmediziner der Universität Mainz damit beauftragt, ein so genanntes Gutachten zur Altersbestimmung des Mannes zu erstellen. Das Ergebnis, das der Gutachter gestern vortrug, fällt nicht ganz eindeutig aus. „Vor mir stand ein junger Mann, dessen körperlicher Reifeprozess fast abgeschlossen war“, erläuterte der Mediziner das Resultat der Untersuchungen, zu denen Röntgenbilder des Knochenbaus und zahnmedizinische Befunde gehören. Ob der Untersuchte zum Zeitpunkt der Tat allerdings „20 Jahre und null Monate“ oder „21 Jahre und drei Monate“ alt gewesen sei, könne „nicht mit der erforderlichen Genauigkeit geschlussfolgert werden“, schränkte der Gutachter ein. „Sicher scheint mir nur, dass der Mann irgendwo zwischen 20 und 22 Jahre alt ist.“ Genauer konnte dagegen eine Rechtsmedizinerin der Universität Homburg die Verletzungen darstellen, die der Angeklagte den beiden Straßenkünstlern bei seinem Angriff zu gefügt hat: Die Frau, die damals den oberen Part der artistischen Figur darstellte, habe durch die Schläge mit der Eisenstange „deutlich sichtbare Quetschwunden“ am Oberkörper erlitten. Der Mann, der zu diesem Zeitpunkt bereits einen geschienten Unterarm trug, habe sich mit seinem Gipsarm vor schwereren Verletzungen schützen können, bevor die Passanten schlimmeres verhinderten. Insgesamt bestand durch die verwendete Eisenstange, die mehr als einen Meter lang und rund 2,5 Kilo schwer war, nach Ansicht der Gutachterin „für beide Geschädigten durchaus eine potenzielle Lebensgefahr“. Der Prozess wird am 27. November fortgesetzt.