Kaiserslautern Seibert kontra KSK: Akte endgültig zu

Der Rechtsstreit Seibert kontra Kreissparkasse ist beendet, die Akte an höchstrichterlicher Stelle zugeklappt worden. Wie ein Sprecher des Landgerichts gestern mitteilte, hat der Bundesgerichtshof einen Schlussstrich unter die millionenschwere Schadenersatzklage gezogen. Damit hat ein Spruch des Lauterer Gerichts Rechtskraft erlangt: Laut Urteil war es rechtens, dass die KSK vor nunmehr elf Jahren Kredite des Unternehmers Karl-Peter Seibert gekündigt hat.
Die Ehefrau des einst renommierten Kaiserslauterer Unternehmers Karl-Peter Seibert hatte auf zivilrechtlichem Weg Schadenersatz geltend gemacht. Barbara Seibert hatte 18 Millionen Euro von der Kreissparkasse gefordert (die RHEINPFALZ berichtete ausführlich). Karl-Peter Seibert hatte die Forderung, die er zunächst selbst hätte geltend machen können, an seine Ehefrau abgetreten. Barbara Seibert hatte die Klage angestrengt. Das Verfahren, im März 2009 eröffnet, zog sich über gut dreieinhalb Jahre hin. Im Oktober 2012 war dann das erstinstanzliche Urteil ergangen. Die Zivilkammer unter Vorsitz von Richter Michael Stiefenhöfer hatte Barbara Seiberts Klage abgewiesen. Der Spruch ist jetzt, wiederum fast drei Jahre später, rechtskräftig geworden. Gegen das Lauterer Urteil hatte die Klägerin zunächst Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken eingelegt. Dessen rechtliche Würdigung aber hatte der des Landgerichts entsprochen. Mit seinem Urteilsspruch hatte das Gericht in zweiter Instanz eine Revision zum Bundesgerichtshof – was als letztes Rechtsmittel in Frage gekommen wäre – für nicht zulässig erklärt. Dagegen wiederum hatte Seibert Beschwerde geführt. Jetzt allerdings hat der BGH auch die Beschwerde zurückgewiesen. Damit ist eine Revision vom Tisch, der Rechtsweg ist ausgeschöpft. Bereits elf Jahre liegt das Geschehen zurück, das zu dem langwierigen Rechtsstreit geführt hat. Im April 2004 war es, als die Kreissparkasse Darlehens- und Kreditengagements des Unternehmers Karl-Peter Seibert und von dessen Geschäftspartner Andreas Schotte fristlos gekündigt hatte. Seibert hatte – teils allein, teils gemeinsam mit Schotte – Kredite in der Größenordnung von 38 Millionen von der KSK erhalten. Nachdem das Institut die Verträge gekündigt hatte, waren die Rückzahlungen umgehend fällig geworden. Die Unternehmer gingen daraufhin in Insolvenz, die Sparkasse ihrerseits musste große Teile des an die beiden auf dem Immobiliensektor tätigen Unternehmer verliehenen Geldes abschreiben. Die Kündigung hatte das Institut damit begründet, dass die Vertrauensgrundlage zerstört gewesen sei, weil Karl-Peter Seibert unwahre Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht habe. So habe Seibert verschwiegen, dass er nicht unerhebliche Verbindlichkeiten seiner Ehefrau gegenüber hatte. Die mutmaßlich unwahren Vorabauskünfte, das Verschweigen bestehender Verpflichtungen in Millionenhöhe, hatte die KSK im Laufe des Verfahrens nachgeschoben. Zuvor schon stand im Raum, dass das Vertrauensverhältnis in die Geschäftspartner Seibert und Schotte massiv gestört sei. Der Vorsitzende Richter Michael Stiefenhöfer hatte mit dem Urteil im Oktober 2012 verkündet, dass die Schadenersatzklage unbegründet sei. Die fristlose Kündigung der Kredite vom 6. April 2004 sei zu Recht erfolgt. Der Richter hatte in seiner Begründung festgestellt, dass eine unberechtigte Kreditkündigung grundsätzlich sehr wohl zu Schadenersatzansprüchen führen könne. Das sei insbesondere dann der Fall, sollte sie zum wirtschaftlichen Ruin des Betroffenen führen. Dass die Kündigung zu Unrecht erfolgt sei, genau dies könne der Kreissparkasse im konkreten Falle allerdings gerade nicht angelastet werden. Diese Rechtsauffassung haben letztlich OLG und BGH gestützt.