Kaiserslautern RHEINPFALZ Plus Artikel Groll über „Park & Control“: Wann muss man das Knöllchen zahlen und wann nicht?

Am Netto in der Zollamtstraße gelten die Bedingungen von „Park & Control“. Oder?
Am Netto in der Zollamtstraße gelten die Bedingungen von »Park & Control«. Oder?

35 Euro, da hört bei vielen Supermarktkunden der Spaß auf. Sie reden von „Abzocke“ und „Geldmacherei“: Die Methode der privaten Parkplatzüberwachung erregt die Gemüter – auch in Kaiserslautern verteilen Firmen wie „Park & Control“ regelmäßig Knöllchen. Ein Anwalt klärt auf, wann man die Strafe zahlen muss. Und wann nicht.

Der Netto in der Zollamtstraße, Einkaufshektik an einem Samstag. Mal angenommen, Sie müssten jetzt hier, im Discounter neben dem Lautrer Hauptbahnhof, schnell ein paar Besorgungen erledigen. Mit Ihrem Wagen rollen Sie also auf den gepflasterten Platz, in Gedanken schon an den Regalen, dann eilen Sie ins Geschäft, suchen, packen, passieren das Kassenband – und haben doch vielleicht das Wichtigste an diesem Mittag vergessen: die Parkscheibe draußen. Als Sie 15 Minuten später wieder zu Ihrem Auto kommen, steckt ein knallgelbes Papier hinter dem Scheibenwischer, gerade frisch gedruckt. Man könnte es fast für einen amtlichen Strafzettel halten. „Parkverstoß und Zahlungsaufforderung“, steht da ganz oben in dicken schwarzen Buchstaben. Macht einmal 35 Euro, bitte – mit freundlichen Grüßen, „Park & Control“ (PAC). Was hielten Sie davon?

Es gehört mittlerweile zur Normalität eines Einkaufs, dass die Parkplätze vor Handelsketten wie Netto, Rewe oder Edeka von privaten Dienstleistern überwacht werden. Dass Aufpasser übers Gelände patrouillieren, etwa solche von PAC. Wer sich nicht an die Regeln hält, wird von ihnen sanktioniert. Und soll in die Tasche greifen.

Rund 20 solcher Fälle hat der Anwalt pro Jahr auf dem Tisch

In der Zollamtstraße zum Beispiel. Kunden dürfen hier höchstens zwei Stunden ihr Auto abstellen. Mit Parkuhr, versteht sich. Immer wieder erhitzt die Geschäftspraxis die Gemüter, gegenüber der RHEINPFALZ sprechen einige Betroffene von „Abzocke“ oder „Geldmacherei“. Gerade vor ein paar Wochen auch in Kaiserslautern. Zum Saisonfinale des FCK, an einem Sonntag im Mai, verteilte PAC während des Spiels etliche Knöllchen vor dem Netto. Und das gezielt, wie der Bewirtschafter später auf Anfrage einräumte – obwohl der Discounter geschlossen war.

Legal ist das, ja. Doch sind die vermeintlichen Falschparker damit auch gezwungen, die 35 Euro für die verhängte Strafe tatsächlich zu berappen?

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht muss sich Helmut Schneider, 71, häufiger mit der Causa „Park & Control“ beschäftigen. Rund 20 Fälle landen pro Jahr auf dem Schreibtisch des Lautrer Juristen, schätzt er. Einmal, im April 2015 war das, kämpfte er für einen Mandanten sogar vor dem Amtsgericht gegen die privaten Parkplatzwächter. Und gewann. Warum aber, Herr Schneider, suchen die Menschen in dieser, zugegeben, ärgerlichen Sache eine Kanzlei auf – wo die Methode des Unternehmens doch rechtens ist? Ganz klar, sagt der Anwalt: „Weil sie eine Zahlungsaufforderung bekommen haben und fragen, ob man da was machen kann.“ Parkscheibe vergessen, erlaubte Dauer um wenige Minuten überschritten, den Hinweis nicht wahrgenommen – viele Betroffene beäugen die von PAC verteilten Zettel mit einer Mischung aus Misstrauen, Skepsis und Frust. „Sie fragen sich: Müssen sie wirklich zahlen, oder nicht?“, erklärt Schneider.

Wer die erlaubte Parkzeit überzieht, muss eine Strafe zahlen.
Wer die erlaubte Parkzeit überzieht, muss eine Strafe zahlen.

Über Jahre wurde das Vorgehen über den Rechtsweg geprüft und abgesegnet, bis zur höchsten Instanz sogar, dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Am 18. Dezember 2019 entschied der schließlich, dass die Praxis von Dienstleistern wie PAC grundsätzlich zulässig ist. Wie auch die Höhe der Strafgelder. Falschparken auf privatem Boden gilt im deutschen Recht als „Besitzstörung“, so viel steht fest. Natürlich dürfe der Eigentümer dagegen vorgehen, heißt es – und den Verstoß von privaten Firmen mit einer sogenannten Vertragsstrafe ahnden lassen. So weit, so verständlich.

AGB sind „so klein, dass man sie nicht lesen kann“

Allerdings, sagt Verkehrsanwalt Schneider, sei die Frage, ob die 35 Euro wirklich überwiesen werden müssen, nicht immer so leicht zu klären. Eher laute die Antwort sogar: Nein. Aus zwei Gründen. Sobald man einbiegt auf den Parkplatz des Discounters, wo Bewirtschafter wie PAC mit Strafen drohen, geht der Fahrer einen Vertrag ein – vorausgesetzt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind klar erkennbar ausgeschrieben, auf gut sichtbaren Tafeln an der Einfahrt. Denn nur dann, so Schneider, könne der Fahrer sie wissentlich akzeptieren. Ebenso muss auf den Aushängen die Höhe einer möglichen Strafe abzulesen sein, wie aus einem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Oktober 2015 hervorgeht. Über AGB wie die vor dem Netto in der Zollamtstraße könne man sich da oft nur wundern: „Da habe ich erhebliche Bedenken, dass überhaupt ein Vertragsschluss zustandekommt“, sagt Schneider. „Park & Control müsste das hier erst einmal beweisen.“

Auf dem Schild sei die Schrift „so klein, dass man sie nichtmal lesen kann, wenn man davorsteht“, meint der Anwalt. Und als er das letzte Mal dort angehalten habe, sei die halbe Tafel noch mit Gestrüpp zugewuchert gewesen. Umrankt und verdeckt. Zweifel am Zustandekommen des Vertrags, das ist schonmal das eine.

Das andere, und da dürfte PAC in den meisten Fällen machtlos sein, ist die Antwort auf die Frage: Wer hat am Steuer des Wagens gesessen? Im Allgemeinen gilt, dass bei Parkverstößen vorm Supermarkt nur der Fahrer, nicht der Halter zur Kasse gebeten werden kann – er ist es schließlich, der die AGB annimmt. Wer nun wirklich hinterm Lenkrad saß, sei hier mal dahingestellt. Aber, um es mit dem Gesetz zu halten: „Außergerichtlich ist der Halter bloß unter engen Voraussetzungen verpflichtet, den Fahrer zu nennen“, so Schneider. Weigert er sich, muss er nach dem Urteil des BGH auch keinen Schadenersatz zahlen. PAC müsste schon nachweisen, wer das Auto fuhr – oder dass der Halter selbst es steuerte.

PAC mietet keine Flächen an, sondern handelt im Auftrag

In einem „gewissen zeitlichen Rahmen“, zwei Wochen ungefähr, könne die Firma zwar den Namen des Fahrers einfordern. Wenn allerdings, nur als Beispiel, kein gelbes Knöllchen an der Scheibe klemmte, die ersten Anwalts- und Inkassobriefe auf sich warten lassen, „dann ist da meistens nichts mehr zu holen“, führt Schneider aus. Wer mit einer PAC-Strafe einen versierten Juristen beauftragt, habe also „gute Chancen“, nichts zahlen zu müssen, erklärt er.

Manch einer mag hinter der Methode der privaten Parkplatzüberwachung ein lukratives Geschäftsmodell wittern. Eine von den Kontrolldiensten ausgeklügelte Goldgrube. Supermärkte hingegen argumentieren, böswillige Falschparker mit den Vertragsstrafen abschrecken und den Raum für Kunden freihalten zu wollen.

So oder so, hier gilt es, auch mit einem weit verbreiteten Irrglauben aufzuräumen. Anders als oft vermutet, pachtet PAC die Parkflächen nicht – nein, die Firma agiert in der Regel über Dienstleistungsverträge. Auf RHEINPFALZ-Anfrage teilt das Unternehmen mit: Man miete „grundsätzlich keine Plätze an“, sondern kontrolliere „im Auftrag des Immobilieneigentümers“. Auch in Kaiserslautern, Zollamtstraße. Genauso verneint übrigens der Netto-Discounter, irgendetwas mit der Anweisung zu tun zu haben. Alles gehe vom Vermieter aus, heißt es.

Wer welche Anteile des eingezogenen Geldes letztlich kassiert, wer also die größten Gewinne durch die Strafen einfährt, dazu schweigt „Park & Control“.

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