Kaiserslautern Fünf Jahre wegen versuchten Totschlags

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Zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis, vornehmlich wegen versuchten Totschlags in drei Fällen, verurteilte das Landgericht gestern einen jungen Asylbewerber aus Eritrea. Damit ahndete die Große Strafkammer vor allem den tätlichen Überfall des jungen Mannes auf zwei Straßenkünstler im Mai dieses Jahres in der Fußgängerzone.

Wie mehrfach berichtet, hatte der Angeklagte am Vormittag des 18. Mai im Bereich der Fackelstraße ohne jeden äußeren Anlass mit dem eisernen Rohr eines Kartenständers auf zwei Straßenkünstler eingeschlagen. Die beiden Schausteller gaben dort gerade eine artistische Figur zum Besten, für die sie mit roter Bekleidung ausgestattet und in der gleichen Farbe geschminkt waren. Nur das beherzte Eingreifen von Passanten konnte nach den Aussagen von Zeugen verhindern, dass die beiden Darsteller nicht lebensgefährlich verletzt wurden. Allerdings trug auch einer der Helfer eine Handverletzung davon, als er sich dem Angreifer in den Weg stellte (wir berichteten zuletzt am 22. November). „Zunächst ist das Gericht zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat älter als 21 Jahre war. Daran konnten auch die unterschiedlichen Versionen nichts ändern, mit denen er bei verschiedenen Gelegenheiten sein Lebensalter angegeben hat.“ Mit diesen zwei Sätzen begann der Vorsitzende der Strafkammer, Alexander Schwarz, seine kurze mündliche Begründung des Urteils gegen den jungen Mann aus Eritrea. Der hatte nämlich sein Geburtsdatum mal mit dem 1. Januar 1997, dann wieder mit verschiedenen Tagen im Mai 1998 angegeben. „Je nachdem, ob er sich davon Vorteile bei den Ämtern versprach, hat er sich einfach jünger gemacht“, fügte der Vorsitzende hinzu. „Nur einmal, als er darauf nicht spekulieren musste, hat er sein wirkliches Alter abgegeben.“ Deshalb falle das Strafverfahren auch nicht unter das Jugendrecht. Als Motiv für seine Taten gab der Eritreer, der seit knapp drei Jahren in Deutschland lebt, während seiner verschiedenen Vernehmungen wechselweise an, dass ihm entweder „eine innere Stimme“ oder gar Allah selbst befohlen habe, „alle Dinge mit der Farbe rot von der Erde zu verbannen“. Eine psychiatrische Untersuchung kam während der Untersuchungshaft allerdings zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten „eine verminderte Schuldfähigkeit nicht auszuschließen“ sei. Dafür sind nach Ansicht des Sachverständigen aber „keine traumatischen Erlebnisse“ in seinem Heimatland verantwortlich. Näher liege die Vermutung, dass der Missbrauch von Drogen ihn an jenem Tag „zu kurzfristigen psychotischen Handlungen“ verführt habe. „Gewisse Restzweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten“ räumte auch der Vorsitzende der Strafkammer bei der kurzen mündlichen Begründung des Urteils ein. Dies ändere allerdings nichts an der Substanz der Straftaten: „Nach der mündlichen Verhandlung ist es zweifelsfrei erwiesen, dass hier ein versuchter Totschlag in drei Fällen vorliegt, jeweils in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung,“ stellte der Vorsitzende fest. Hinzu komme die Bedrohung von Passanten, die den Opfern zur Hilfe kamen – und sogar eines Dolmetschers, den der Angeklagte während seiner ersten Vernehmung mit dem Tode bedrohte. „Dafür hält die Kammer eine Gesamtstrafe von fünf Jahren für angemessen.“ Der Angeklagte nahm das Urteil, das ihm ebenso wie die Begründung simultan übersetzt wurde, ohne äußere Regung hin. Anschließend beauftragte er allerdings seinen Pflichtverteidiger damit, eine Revision gegen den Urteilsspruch einzulegen. Die Fortdauer seiner Haft und die Prüfung einer möglichen Abschiebung in sein Heimatland werden davon allerdings nicht berührt.

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