Grünstadt Zur Sache: Der Erbschein und die Nachlasspflegschaft

Natürlich muss der Tod eines Menschen in einem modernen Staat irgendwie dokumentiert werden. Ob beim Kündigen von Verträgen des Verstorbenen, dem Verkauf seiner Immobilie oder dem Zugriff auf sein Konto – man braucht offizielle Nachweise. Eine der wichtigsten Institutionen: das beim Amtsgericht angesiedelte Nachlassgericht. Zwar hat in den vergangenen Jahren die Anzahl der Sterbefälle ohne Angehörigen auch im Zuständigkeitsbereich des Grünstadter Amtsgerichts zugenommen – zumeist haben die in der Verbandsgemeinde Leiningerland und der Stadt Grünstadt Verstorbenen aber noch Familie. Egal ob mit oder ohne Angehörige: Das Standesamt lässt dem Nachlassgericht zwar automatisch die Sterbeurkunde zukommen, „das Nachlassgericht wird dadurch aber nicht automatisch tätig“, betont die in Grünstadt für Nachlassverfahren zuständige Sachbearbeiterin Ute Behr. „Wenn etwa ein Ehemann stirbt, der mit seiner Frau ein gemeinsames Konto hatte oder mit ihr ein Haus bewohnte, ist ein Erbschein für ihren weiteren Alltag nicht unbedingt nötig“, weiß Behr. Die Witwe könne weiterhin über das Konto verfügen und in dem Haus wohnen bleiben. Allerdings ist es auf jeden Fall sinnvoll, einen Erbschein zu beantragen, da dies sonst spätestens nach dem Tod der Witwe nachgeholt werden muss. Für die Grundbuchberichtigung ist der Erbschein erforderlich. Wenn es ein Testament gibt – egal ob ein handschriftliches beim Amtsgericht oder bei einem Notar hinterlegtes –, wird das Nachlassgericht tätig, indem es das Testament eröffnet und dem oder den Erben in Kopie zuschickt. Im Fall eines handschriftlichen Testaments wird unter Umständen ein Erbschein benötigt. Im Fall eines notariellen Testaments meist nicht. Das Grundbuch kann in der Regel mit notariellem Testament und Eröffnungsprotokoll umgeschrieben werden. Die Umschreibung ist in den ersten zwei Jahren nach dem Tod kostenlos. Der Erbschein kostet allerdings immer Geld. „Natürlich geht nicht immer alles reibungslos über die Bühne und kostet auch seine Zeit“, sagt Behr. Insbesondere bei den Nachlassverfahren, die bei Sterbefällen ohne Angehörige eingeleitet werden müssen, sei „nicht immer sofort klar, ob es nicht doch potenzielle Erben gibt“, erklärt sie möglichen Recherchebedarf. Potenzielle Erben dürften dann auch noch sechs Wochen überlegen, ob sie das Erbe annehmen wollen oder nicht. „Natürlich ist das für Vermieter ärgerlich“, meint Behr zum Problem langer Leerstände nach dem Tod nicht solventer Mieter ohne Angehörige. Es sei nun mal auch „nicht auf den ersten Blick ersichtlich, ob es nicht doch einen werthaltigen Nachlass“ gebe. Erst wenn dies geklärt sei, könne ein Nachlasspfleger bestellt werden. Dieser kann dann in die Wohnung des Verstorbenen und zum Beispiel die Auflösung des Mietvertrags durchführen. Die Kosten für Nachlassverwalter übernimmt die Staatskasse, wenn es nichts zu erben gibt. Und das ist die Regel, wenn der Verstorbene schon zu Lebzeiten betreut und sozial unterstützt wurde.
