Wattenheim RHEINPFALZ Plus Artikel Wiederkehrende Beiträge: Ein Abrechnungsgebiet für alle Bürger

Die Speyerer Straße in Wattenheim könnte zum Beispiel ein paar Reparaturen gebrauchen.
Die Speyerer Straße in Wattenheim könnte zum Beispiel ein paar Reparaturen gebrauchen.

Die Wiederkehrenden Beiträge sollen kommen: Bei zwei Gegenstimmen haben die Mitglieder zweier Ausschüsse am Montagabend dafür gestimmt, dass der Wattenheimer Rat eine entsprechende Satzung beschließt. Vorher mussten allerdings noch ein paar Fragen geklärt werden.

Für das gesamte Dorf hat die Verwaltung der Verbandsgemeinde Leiningerland nur ein einziges Abrechnungsgebiet definiert. Davon ausgenommen sind Außenbereiche wie der Görlesgrund, die Hetschmühle und der Neuwoog, weil es dort keinen gültigen Bebauungsplan gibt und die Straßen daher nicht ordnungsgemäß hergestellt werden können.

Sobald Wiederkehrende Beiträge eingeführt wurden, müssen sich alle Bürger, die in der Abrechnungszone bebaute oder bebaubare Grundstücke ihr Eigen nennen, anteilig an den Kosten beteiligen, die beim Ausbau von Straßen und Gehwegen im Ort entstehen. Dabei sei es unerheblich, ob die Immobilien an Gemeindestraßen oder klassifizierten Verkehrswegen wie etwa Landesstraßen liegen, erklärte Rainer Eberle, der zuständige Sachbearbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung.

Gemeindeanteil von 30 Prozent

Die Höhe des Beitrags soll in Wattenheim nach den jährlichen Investitionen errechnet werden (A-Modell) und nicht nach dem Durchschnitt der in einem Zeitraum von zwei bis fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen (B-Modell). Die Variante A ist nach Überzeugung der Verwaltung transparent und nachvollziehbar. Der Gemeindeanteil betrage 30 Prozent, informierte Eberle.

„Da sind wir uns vom Grundsatz her einig“, sagte Bürgermeister Carsten Brauer (CDU) bei der gemeinsamen Sitzung des Haupt- und Finanz- sowie des Bauausschusses. Es müsse jedoch noch über den Zuschlag für die Vollgeschosse gesprochen werden, denn die Beitragshöhe richte sich für die Bürger nicht nur nach der Grundstücksfläche, sondern auch nach der zulässigen Gebäudehöhe.

Diskussion über Geschosshöhe

Brauer erklärte, dass es zwei Möglichkeiten gebe: Entweder werde pro Vollgeschoss ein Aufschlag von zehn Prozent erhoben oder ganz grundsätzlich einer von 20 Prozent, womit dann bis zu zwei Etagen abgedeckt wären. „Letzteres hätte den Reiz, dass sich im nicht überplanten Innenbereich Diskussionen darüber erübrigen, was ein Vollgeschoss ist und was nicht“, gab Brauer zu bedenken.

Nach der Definition der Landesbauordnung sind Vollgeschosse Stockwerke, bei denen mehr als Zweidrittel der Grundfläche eine Deckenhöhe von 2,30 Meter oder mehr aufweisen. Im Dachgeschoss muss diese Raumhöhe über mindestens 75 Prozent der Fläche erreicht sein.

Es soll spezifisch abgerechnet werden

Eberle wies darauf hin, dass einem Haus von außen nicht anzusehen sei, wie viele Vollgeschosse es tatsächlich habe. Gehe man nach Bebauungsplänen, dürften weniger als zehn Prozent der 691 Wattenheimer Grundstücke nur eingeschossig bebaut werden. „Deshalb wäre eine generelle Veranlagung mit einem 20-Prozent-Zuschlag anzuraten“, sagte er.

Brauer hielt das allerdings nicht für eine gute Idee: „Wir brauchen eine Satzung, die eine spezifische Abrechnung ermöglicht, also pro Vollgeschoss einen Zuschlag von zehn Prozent vorsieht.“ Das sei die Gemeinde den Bürgern schuldig, um sie finanziell nicht zu überfordern.

Kein Ausbau in diesem Jahr?

Mit Blick darauf, dass die Beitragssatzung rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft treten soll, warf Matthias Nagel (WG Nagel) ein: „Der Zeitpunkt für die Einführung ist nicht günstig. Viele Leute sind seit etlichen Monaten in Kurzarbeit oder sogar erwerbslos.“ Der Ortschef entgegnete: „Wir müssen die Satzung beschließen, aber wir sind ja frei, zu entscheiden, in diesem Jahr noch nichts auszubauen.“

Laut einem Landesgesetz müssen alle Kommunen bis 2024 Wiederkehrende Beiträge für die Sanierung ihrer Straßen eingeführt haben. Auf die Frage, für welche Arbeiten die Bürger zur Kasse gebeten werden, antwortete Eberle: „Als Ausbau gilt, wenn mindestens 100 Meter Straße instandgesetzt werden und davon wenigstens 30 bis 40 Prozent mit Erneuerung des Unterbaus.“

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