Leiningerland RHEINPFALZ Plus Artikel Warum Räte nicht so einfach per Video-Schalte tagen dürfen

Was bei der Europäischen Union geht, ist in einer Gemeinde eher schwierig.
Was bei der Europäischen Union geht, ist in einer Gemeinde eher schwierig.

Eigentlich hätte sich der Battenberger Rat am letzten Donnerstag im Oktober zu einer Sitzung im Dorfgemeinschaftshaus getroffen. Doch in Zeiten steigender Infektionszahlen schlug Bürgermeister Peter Schmidt eine Videokonferenz vor. Die durfte aber „nicht einfach so“ stattfinden.

„Aufgrund der aktuellen Corona-Situation würde ich die morgige Gemeinderatssitzung gern verschieben“, schrieb Ortschef Peter Schmidt am Abend vor der Zusammenkunft per E-Mail an alle Mitglieder des Gremiums. Auf der Tagesordnung stand neben einer Einwohnerfragestunde auch der erste Nachtragshaushalt für Battenberg. Die Präsenzveranstaltung war dem 75-Jährigen trotz der strengen Hygienevorschriften, die für öffentliche Rats- und Ausschusssitzungen seit dem ersten Lockdown gelten, nicht geheuer. Er bat um schnelle Rückmeldungen, denn wenn sich Zweidrittel der Empfänger für digitale Beratungen aussprächen, könnten sie über die Bühne gehen. Schmidt hielt den 3. November für einen geeigneten Termin dafür. Sollte die erforderliche Mehrheit nicht zustandekommen, teilte er mit, tage man wie geplant am 29. Oktober mit körperlicher Anwesenheit auf Abstand, mit Maske und desinfizierten Händen.

Die Ratsmitglieder wollen die Videokonferenz

Am Mittag des Sitzungstages vermeldete Schmidt, dass sich Zweidrittel der Ratsmitglieder mit einer Videokonferenz einverstanden erklärt hätten. Die Presse werde daran teilnehmen und auch interessierte Battenberger könnten sich via Zoom zuschalten, informierte der Bürgermeister mit Blick auf die Wahrung der Öffentlichkeit. Wenige Stunden später schrieb Schmidt: „Es gibt weder eine Ratssitzung noch eine Videoschalte.“ Zur Begründung hieß es: Nach Rücksprache mit der Finanzabteilung der Verbandsgemeinde Leiningerland „müssen Haushaltssatzungen in Präsenzveranstaltungen beschlossen werden“ und man werde sich dann im Dezember im Dorfgemeinschaftshaus zusammensetzen.

Ein Satzungsbeschluss muss in öffentlicher Sitzung erfolgen

Der Leitende Beamte der Verwaltung, Jürgen Esser, sagte auf RHEINPFALZ-Anfrage: Man habe Schmidt darauf hingewiesen, dass der Erlass des Etats auch den Beschluss einer Haushaltssatzung beinhalte. Letzteres sei in Paragraf 24 Gemeindeordnung geregelt. In Absatz II heißt es: „Die Satzung wird vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beschlossen.“ Eine Online-Konferenz sei damit keineswegs untersagt worden, stellte Esser klar. Zumal die Landesregierung im Frühling bereits reagiert habe. Im April wurde von den Fraktionen der SPD, CDU, FDP und Grünen ein Gesetzentwurf eingereicht, wonach es Kommunen in besonderen Ausnahmesituationen ermöglicht werden soll, Beschlüsse auch im Umlaufverfahren (jedes Mitglied unterzeichnet auf einem zugeschickten Dokument) oder bei virtuellen Zusammenkünften zu fassen.

Es gibt einen neuen Passus in der Gemeindeordnung

„Im Juni ist dann mit Paragraf 35, Absatz III, ein neuer Passus in die Gemeindeordnung eingefügt worden“, sagte Esser. In dieser einstweilen bis 31. März 2021 befristeten Ergänzung steht: „Bei Naturkatastrophen oder sofern andere außergewöhnliche Notsituationen dies erfordern, dürfen Beschlüsse in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden.“

Dies gelte, sofern dem Umlaufverfahren kein Mitglied des Gremiums widerspricht beziehungsweise den Online-Besprechungen Zweidrittel zustimmen. Die Einwohner seien in geeigneter Form über die virtuelle Konferenz zu unterrichten und eine Teilnahme sei ihnen zu ermöglichen.

„Den Umstand, dass ein Rat oder Ausschuss über Monate nicht tagen kann, hatte der Gesetzgeber bislang einfach nicht vorgesehen“, erklärte der Büroleiter, an den bis dato von keiner anderen der 21 Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Leiningerland der Wunsch herangetragen worden sei, Online-Sitzungen zu veranstalten. Ob die Kommunen Entscheidungen vor sich herschieben können, bis Treffen wieder möglich sind, hänge von vielen Faktoren ab. Unter anderem habe der jeweilige Vorsitzende des Gremiums abzuwägen: Sind Fristen einzuhalten? Entstehen der Gemeinde bei Nichtbeschlussfassung Nachteile? „Notfalls steht dem Bürgermeister im Benehmen mit seinen Beigeordneten das Recht von Eilentscheidungen zu“, sagte Esser. Dafür eigne sich aber nicht jeder Beratungsgegenstand, beispielsweise nicht eine Haushaltssatzung.

Der Kreis hätte gefragt werden müssen

Der Knackpunkt, weshalb eine Internet-Sitzung in Battenberg nicht zulässig war: Ob eine Ausnahmesituation vorliegt oder nicht, muss von der Aufsichtsbehörde, also der Kreisverwaltung, festgestellt werden. „Diese Zustimmung war nicht gegeben, sodass keine Beschlussfassung der Haushaltssatzung per Video zulässig gewesen wäre“, erläutert Esser. „Auf einer gesetzeskonformen Online-Konferenz können selbstverständlich alle Themen beraten werden.“ Bei der Kreisverwaltung ist nach Aussage eines Sprechers bislang noch keine Anfrage für eine Online-Ratssitzung aus einer der Kreisgemeinden eingegangen.

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