Eisenberg
Mit falscher Identität im Land: Was die Bundespolizei zu solchen Fällen sagt
Können Sie bestätigen, dass Flüchtlinge aus Aserbaidschan öfter mit falscher Identität nach Deutschland einreisen?
Die Annahme, dass Staatsangehörige aus Aserbaidschan mit gefälschter Identität nach Deutschland einreisen, kann anhand der hier vorliegenden Zahlen des vergangenen Jahres für die Dienststellen der Bundespolizei in Rheinland-Pfalz nicht bestätigt werden. Es sind keine Sachverhalte bekannt, in denen aserbaidschanische Staatsangehörige gegenüber der Bundespolizei über ihre Identität getäuscht haben. In wenigen Einzelfällen erfolgte die Einreise in das Bundesgebiet mit einem erschlichenen Visum. In diesen Fällen stellten die Ausländer ein Asylgesuch. Dabei können sie nicht über ihre Identität täuschen, da diese aufgrund des vorgelegten Passes feststeht. In welchen Fällen indes aserbaidschanische Staatsangehörige bei der Äußerung eines Asylbegehrens gegenüber der zuständigen Stelle keinen Pass vorlegen und gegebenenfalls eine falsche Identität angeben, kann von hier aus nicht bewertet werden.
Wie kann das kontrolliert werden?
Grundsätzlich werden die im Rahmen der Grenzkontrolle (nur an der Außengrenze) oder im Rahmen grenzpolizeilicher Überwachungsmaßnahmen (Binnengrenzraum) vorgelegten Grenzübertrittsdokumente durch die besonders geschulten Beamten der Bundespolizei auf Echtheit geprüft. Darüber hinaus gleichen die Beamtinnen und Beamten das vorgelegte Dokument im Rahmen der sogenannten „Polizeilichen Identitätsprüfung“ mit der Person ab und überprüfen deren Angaben auf Plausibilität. Die Einsatzkräfte der Bundespolizei nutzen zum Abgleich der Daten die (multi-) nationalen polizeilichen Informationssysteme. Sollte die Identität der Person nicht zweifelsfrei feststellbar sein, so besteht unter anderem die Möglichkeit – noch vor Ort – die Fingerabdrücke der Person mit den vorliegenden Datenbeständen abzugleichen.
Wie ist das Verfahren, wenn die falsche Identität festgestellt wird?
Wird im Rahmen der Kontrolle festgestellt, dass eine Person über Ihre Identität täuscht, so erfolgt eine Strafanzeige wegen (versuchter) unerlaubter Einreise, bei Vorlage von Dokumenten entsprechend auch in Verbindung mit einem Urkundendelikt wie etwa Urkundenfälschung oder Missbrauch von Ausweispapieren. Bei Feststellungen an den Schengen-Außengrenzen, in Rheinland-Pfalz geht das grundsätzlich nur am Flughafen Frankfurt-Hahn, kann einer Person, die mit gefälschter Identität versucht, unerlaubt einzureisen, die Einreise verweigert werden. Bei Feststellungen an der Binnengrenze oder im unmittelbaren Grenzraum kann eine Person, die zuvor unerlaubt eingereist und nachweislich ausreisepflichtig ist, von der Bundespolizei zurückgeschoben werden. Erfolgt die Feststellung einer unerlaubt eingereisten Person im Inland, wird die Person an die für aufenthaltsbeendende Maßnahmen zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet.
Folgt zwingend die Abschiebung?
Eine zwingend durchzuführende Zurück- oder Abschiebung ist grundsätzlich nicht statthaft, denn jeder Sachverhalt wird im Rahmen der Einzelfallprüfung und unter Beachtung der aufenthalts- und asylrechtlichen Bestimmungen bewertet.
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