Leiningerland
Mann darf keine erlaubnisfreien Waffen haben
Mitarbeiter des Vollzugsdienstes waren anwesend. Weil sie von Dorothee Wersch, Vorsitzender des Kreisrechtsausschusses, darum gebeten worden waren. Denn sie hatte Sicherheitsbedenken bei der anstehenden Verhandlung, in der es um den Widerspruch eines Mannes aus der Verbandsgemeinde Leiningerland ging.Der 50-Jährige wehrte sich gegen die Anordnung, dass er auch Waffen und Patronen, für die keine Erlaubnis erforderlich sind, nicht mehr kaufen und besitzen darf. Aber der Mann kam nicht, sodass die Beamten bald wieder gehen konnten. Verhandelt wurde trotzdem. Dem Widerspruchsführer wird das Ergebnis schriftlich mitgeteilt. Die Anordnung der bei dem Kreis angesiedelten Unteren Waffenbehörde, dass jemand erlaubnisfreie Waffen nicht besitzen darf, werde selten erlassen, berichtete Wersch. Der hier vorliegende Anlass dafür war der Grund für die Sicherheitsbedenken.
Im Januar 2021 hatten 21 Mitglieder eines Sondereinsatzkommandos (SEK) der Polizei die Wohnung des Mannes gestürmt und dort zahlreiche Waffen und Patronen gefunden. Laut Wersch durfte der Mann bis 2009 Waffen besitzen, für die ein Waffenschein erforderlich ist, weil er Sportschütze war. Weil der Mann Probleme mit dem Gesetz hatte, wurde ihm die Genehmigung für den Waffenbesitz entzogen. Danach sei er jedoch erneut mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Für die Waffen und Patronen, die das SEK in der Wohnung fand, war nach Angaben von Wersch bis auf wenige Ausnahmen keine Erlaubnis erforderlich.
Viele Waffen gefunden
Die Liste der Fundstücke ist lang. Darunter eine Handgranate, die „entmilitarisiert“ war und deshalb als Dekorationsartikel gilt. Entdeckt wurden außerdem unter anderem mehrere Luftgewehre, Schreckschusspistolen, Springmesser, eine Wallbüchse und Pistolenkugeln. Auch für Waffen, für deren Besitz keine Erlaubnis erforderlich ist, gebe es teils Vorgaben, wie sie aufbewahrt werden müssen, informierten Wersch und der zuständige Kreis-Mitarbeiter. So müssten Luftgewehre in einem verschlossenen Behältnis gelagert werden. Als ehemaliger Sportschütze wisse der Mann das, hieß es. „Aber die Waffen haben wahllos in der Wohnung herumgelegen“, so Wersch. Die Polizei hat nach dem Einsatz des SEK die Untere Waffenbehörde informiert.
Der 50-Jährige habe die Vorschriften nicht beachtet, deshalb sei er als unzuverlässig auch für den Besitz nicht erlaubnispflichtiger Waffen einzustufen. Das hat laut Waffengesetz zur Folge, dass er diese nicht kaufen oder besitzen darf. Diese Einschätzung teilte der Kreisrechtsausschuss und wies den Widerspruch zurück. Nach Angaben des Mitarbeiters der Kreisverwaltung ist es schwierig zu verhindern, dass der Mann trotzdem Waffen kauft, für die keine Erlaubnis benötigt wird. Zwar werde das Verbot in das Bundeszentralregister eingetragen, doch seien Verkäufer von erlaubnisfreien Waffen nicht verpflichtet, dieses zu überprüfen. Private Waffenverkäufer haben zudem in der Regel nicht einmal die Möglichkeit, eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister anzufordern.