Leiningerland
Handynummern und Adressen im Netz: Daten-Panne bei Schöffenwahl
Wer möchte schon, dass alle Welt sieht, wo man wohnt, welchen Beruf man ausübt, wann man Geburtstag hat, wie die E-Mail-Adresse und die Handynummer lauten. Kriminelle können aus solchen Daten schnell erkennen, ob sich hier ein Versuch des Betrugs oder Einbruchs lohnt. Müssen Menschen, die ehrenamtlich ihre Zeit opfern, um als Laienrichter an der Verurteilung von Angeklagten mitzuwirken, das in Kauf nehmen?
Von Ratsmitglied aufmerksam gemacht
Bei der diesjährigen Wahl der Schöffen fürs Amtsgericht Grünstadt und fürs Landgericht Frankenthal konnten derartige Informationen über zig Bewerber aus den einzelnen Dörfern der Verbandsgemeinde Leiningerland über viele Wochen von jedermann online eingesehen werden: in den Sitzungsunterlagen der Gemeinderäte. Betroffen waren unter anderem Neuleiningen, Obrigheim und Wattenheim. Dabei waren auch handschriftliche Begründungen für die Kandidatur einschließlich Unterschrift über das Ratsinformationssystem öffentlich zugänglich.
Die überwiegende Mehrheit der Mandatsträger hat sich nicht daran gestört, aber mancher ehrenamtliche Kommunalpolitiker hat Zweifel gehegt, ob das so mit dem Datenschutz zu vereinbaren sei. Der Verwaltung ist die Panne von allein nicht aufgefallen, erst ein Ratsmitglied aus Obrigheim hat sie darauf aufmerksam gemacht. Man reagierte schnell und kennzeichnete diese persönlichen Angaben zu den Kandidaten als „nicht öffentlich“. Auch hat die VG-Datenschutzbeauftragte Anna Schaub den Vorfall umgehend ihrem Kollegen auf Landesebene, Dieter Kugelmann, gemeldet.
So lange braucht die VG für ihre Reaktion
Antworten auf die Nachfrage der RHEINPFALZ zu diesem Thema zu finden, dauerte bei der VG allerdings einen ganzen Monat. Dabei soll das Ganze gar nicht so schlimm gewesen zu sein. Von der Pressestelle der Verbandsgemeinde wird in der vor wenigen Tagen eingetrudelten Stellungnahme erklärt: „Nach Aussagen des Landesdatenschutzbeauftragten handelt es sich bei den zu Unrecht veröffentlichten Daten um keine besonders sensiblen Daten.“ Als solche gelten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) genetische, biometrische sowie gesundheitsbezogene Angaben und solche zur sexuellen Orientierung und dem Intimleben eines Menschen.
Eine Entschuldigung bei den Betroffenen sei daher nicht zwingend geboten, stellt VG-Sprecher Jörg Schifferstein auf ein entsprechendes Nachhaken klar. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass jemand, der sich für das Amt des Laienrichters bewirbt, „explizit eine Erklärung unterschreiben muss“, dass er einverstanden mit der Weitergabe von Daten an die Gemeindevertretung und den Schöffenwahlausschuss sei. „Zudem wird gemäß Paragraf 36, Absatz 3 Gerichtsverfassungsgesetz die Vorschlagsliste nach der Wahl eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufgelegt“, so Schifferstein.
Nur „in der Gemeinde“ veröffentlichen
Nach diesem GVG habe die Abstimmung keinesfalls geheim zu erfolgen. „Eine Beratung und Beschlussfassung in einer öffentlichen Sitzung vorzunehmen mit Unterlagen, die nicht öffentlich sind, ist ein sehr seltener und eher ungewöhnlicher Fall“, erläutert er. Die stellvertretende Landesdatenschutzbeauftragte Daniela Franke bestätigt die Meldung der Datenpanne durch die Verbandsgemeinde am 1. Juni. Auch seien ihr ähnliche Vorkommnisse bekannt. Richtig sei, dass nach Paragraf 36 GVG die Vorschlagsliste eine Woche lang zu veröffentlichen sei.
Allerdings sei der Zeitpunkt der Auslegung vorher bekanntzumachen und diese sei durch den Zusatz im Gesetzestext „in der Gemeinde“ lokal begrenzt. „Eine Veröffentlichung im Internet ist aufgrund der weltweiten Zugriffsmöglichkeit und des damit zusammenhängenden grundsätzlichen Gefährdungspotenzials von dieser Rechtsgrundlage nicht mehr gedeckt“, so Franke.
Was die VG künftig besser machen will
Vielmehr stelle sie einen Verstoß gegen die in Artikel 5 DSGVO festgelegte Speicherbegrenzung dar. Demnach dürfen personenbezogene Informationen nur in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung ausschließlich während der Verarbeitungszeit möglich macht. Schlussfolgerung laut Franke: „Eine Veröffentlichung dieser Daten im Internet wäre somit nur über eine Einwilligung der betroffenen Personen zulässig.“
Und nun? Schifferstein versichert, dass die Panne dazu geführt habe, die Sensibilität im Umgang mit personenbezogenen Daten signifikant zu erhöhen. Künftig sollten solche Fehler vermieden werden. Ein Bußgeld gegen die VG kann laut Franke nicht verhängt werden.
