Neuleiningen RHEINPFALZ Plus Artikel Gesperrte Obergasse: Die Mauer muss weg

Steine des Anstoßes: Die Straßensperrung aus L-Steinen, die 2017 errichtet wurde, muss nun „unverzüglich“ beseitigt werden.
Steine des Anstoßes: Die Straßensperrung aus L-Steinen, die 2017 errichtet wurde, muss nun »unverzüglich« beseitigt werden.

Fausto Sauer hat die Obergasse unverzüglich wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Mit diesem Urteil hat das Oberlandesgericht Zweibrücken gestern einen jahrelangen und bundesweit wohl einmaligen Streit um eine gesperrte öffentliche Straße beendet.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 25. September 2018 am gestrigen Dienstag weitgehend und wies die Berufung von Fausto Sauer zurück. Der Anwohner der Neuleininger Obergasse hatte die schon vorher seit zwei Jahre durch eine Baustelle für sämtliche Verkehrsteilnehmer – auch Fußgänger – unpassierbare Straße im Oktober 2017 durch die Errichtung einer Mauer aus L-Steinen quer über die Fahrbahn voll gesperrt. Dagegen ist die Verbandsgemeinde Leiningerland im Auftrag der Ortsgemeinde vor Gericht gezogen.

„Der Beklagte hat die Mauer zu beseitigen und den Straßenbelag mit Kopfstein- oder Basaltpflaster auf dem ursprünglichen Niveau sowie auf der gesamten Breite vor seinem Anwesen, davor und dahinter wiederherzustellen“, sagte der Vorsitzende Richter Manfred Süs. Damit wich er insoweit vom Urteil der Vorinstanz ab, als die Obergasse nicht „nach anerkannten Regeln der Technik“ und damit auch für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen nutzbar neu aufgebaut werden muss.

Das Sträßchen gehört nicht dem Anwohner

Wie am letzten Verhandlungstag im Januar erklärt wurde, hatte die Klägerin die Forderung zurückgenommen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, sie verlange eine „Verbesserung gegenüber dem vorherigen Zustand“. Zwar waren in der kleinen Neuleininger Straße früher schwere Lastwagen und Traktoren unterwegs, was durch Fotos und Zeugen belegt werden konnte. Aber die aktuell gültigen Vorschriften stellen höhere Anforderungen an den Unterbau von Straßen.

Sauer bestreitet nach wie vor, dass die Obergasse von schweren Fahrzeugen genutzt worden ist. Auch ist er der Meinung, dass das Sträßchen ihm gehört – zumindest der Bereich, der über seinem Gewölbekeller liegt. Doch auch diese Behauptung wurde im Verfahren widerlegt. Den 1971 im Zuge der Kanalverlegung im Dorf zerstörten und zugeschütteten Keller hatte Sauer ohne Baugenehmigung rekonstruieren lassen. Damit wollte er nach eigener Angabe sein Haus stabilisieren, das durch mehrere Wasserrohrbrüche beschädigt worden war und nun einsturzgefährdet sei. Mit dem Aufbau einer Reihe von L-Steinen sollte dauerhaft verhindert werden, dass Autos über die wieder errichtete Kuppel fahren, die nur zehn Zentimeter unter der Straßenoberfläche liegt.

„Unverzüglich“ ist ein dehnbarer Begriff

Sollte der Beklagte die Betonmauer nicht unverzüglich verschwinden lassen, hat er laut Süs eine Sicherheitsleistung von 25.000 Euro zu hinterlegen, sodass die Ortsgemeinde die Straße wiederherstellen kann. Darüber hinaus müsse er rund 455 Euro für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die seit dem 1. September 2017 angefallen sind, an die Verbandsgemeinde zahlen. Geschehe das nicht, seien 120 Prozent der Vollstreckungssumme fällig. Eine Revision gegen das Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingereicht werden, über die dann der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu beschließen hätte. Sollte dieser Rechtsbehelf in Anspruch genommen werden, könnte sich die Wiederherstellung der Obergasse noch eine Weile hinziehen.

„Unverzüglich ist ein dehnbarer Begriff. Herr Sauer wird eine Frist gesetzt bekommen“, erklärte Neuleiningens Ortsbürgermeister Franz Adam (CDU), der zusammen mit dem Ersten Beigeordneten Roland Meschenmoser (SPD) bei der Urteilsverkündung war. Sicher werde ein Statiker zuvor klären müssen, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Sauersche Wohnhaus vor Beschädigungen zu bewahren. Adam war erleichtert, dass in Zweibrücken vom Grundsatz her ebenso entschieden worden ist wie vor zweieinhalb Jahren schon in Frankenthal.

Die schriftliche Begründung des Urteils wird in den kommenden Wochen nachgereicht.

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