Frankenthal Wegen Untreue verurteilt

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Wegen Untreue in besonders schweren Fällen wurde gestern ein 57-jähriger Mann aus dem Rhein-Pfalz-Kreis vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Frankenthal zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Rund 180.000 Euro seines Vaters soll er für seine eigenen Zwecke abgezweigt haben.

Das Gericht schenkte den Einlassungen des Anwalts des Angeklagten, dass dieser im Einvernehmen mit seinem Vater gehandelt, dieser das aber aufgrund seiner Demenzerkrankung vergessen habe, keinen Glauben. Der Angeklagte selbst schwieg während der fünf Verhandlungstage (wir berichteten). Sein Vater hatte das Verfahren kurz vor seinem Tod ins Rollen gebracht. Im Juli und August 2013 hatte der 57-Jährige die Konten seines Vaters bei der Sparkasse in Heppenheim aufgelöst und das Geld auf Konten der Sparkasse Vorderpfalz transferiert. Das konnte er machen, weil der Vater ihm eine Generalvollmacht ausgestellt hatte. Der Vater, der zu dieser Zeit in einem Altenheim im Rhein-Pfalz-Kreis lebte, bekam im Dezember 2013 die Kontenauflösung mit und schaltete einen Anwalt ein. Am vierten Verhandlungstag hatte es, wie berichtet, noch danach ausgesehen, als ob die Strafanzeige zu spät gestellt worden war. Im Raum stand, dass die Klagefrist von drei Monaten von der Kenntnisnahme der Tat bis zum Stellen der Anzeige verstrichen sein könnte. Gestern wendete sich das Blatt durch die Aussage des Anwalts des Vaters erneut. Dieser sagte aus, dass der Vater anfangs nur den Verdacht gehabt habe, dass etwas nicht stimmen könnte. Er habe im Auftrag des Vaters daraufhin den Sohn aufgefordert, Auskunft darüber zu geben, was mit dem Geld passiert sei. Erst als dieser der Aufforderung nicht nachgekommen sei und er selbst im März 2014 zudem herausgefunden habe, dass der Sohn auch eine Wohnung des Vaters an der Bergstraße verkauft und den Erlös auf sein Konto gelenkt hatte, habe man tatsächlich Zweifel gehegt. Das reine Transferieren des Geldes wäre akzeptabel gewesen, meinte der Anwalt des Vaters. „Nachdem wir Kenntnis vom Wohnungsverkauf hatten, haben wir sofort Strafanzeige gestellt.“ Die als Zeugin gehörte Ehefrau des Angeklagten stützte mit ihren Aussagen ihren Mann. Mit dem Vater sei alles abgesprochen gewesen, sagte sie, auch der Verkauf der Wohnung. Ihr Schwiegervater habe gesagt, er wolle nichts mehr haben. Die Frage, von welchem Geld der hochwertige Sportwagen bezahlt wurde, den das Ehepaar gekauft hat, konnte sie nicht beantworten. „Über Geld habe ich mit meinem Mann nicht gesprochen.“ Mit Beweisanträgen versuchte die Verteidigung zu punkten. Sie hob darauf ab, dass der Vater an Demenz erkrankt gewesen sei, somit Absprachen durchaus vergessen haben könnte. Das Gericht nahm eine beginnende Demenz als gegeben an, meinte aber, dass der Vater noch geschäftstüchtig gewesen sei. Das Einholen eines medizinischen Gutachtens, wie es ebenfalls gefordert wurde, lehnte das Gericht jedoch ab. Die Forderung des Verteidigers, Pflegeprotokolle aus dem Altenheim zu verlesen, verfolgte das gleiche Ziel: den Vater als dement und damit nicht geschäftstüchtig darzustellen. Richter Thomas Henn führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass zahlreiche Indizien dafür sprächen, dass der Vater nicht uneingeschränkt sein ganzes Vermögen dem Sohn übertragen habe, sondern dass dieses nur im Sinne des Vaters verwaltet werden sollte. Alles andere sei lebensfremd. Staatsanwältin Schwarz sah das Delikt der Untreue ebenfalls klar erfüllt. Die Strafanzeigen seien rechtzeitig gestellt worden, sagte sie. Der Angeklagte habe das Vertrauen seines Vaters ausgenutzt. Zur Last legte sie dem Sohn sein Verhalten nach der Tat. Er habe bis heute jegliche Auskunft über den Verbleib des Geldes verweigert. Schwarz forderte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Verteidiger Frank Peter meinte in seinem Plädoyer, das in der Frage der Klagefrist im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden sei. Die Demenz des Vaters sei ausschlaggebend dafür, dass dieser Absprachen vergessen habe. Er plädierte auf Freispruch. Peter kündigte gegenüber der RHEINPFALZ nach dem Urteil an, Berufung einlegen zu wollen. |nt

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