Kreis Bad Dürkheim RHEINPFALZ Plus Artikel Tierheime statt Zuhause: Was nach der Sicherstellung gefährlicher Hunde passiert

 Beschlagnahmungen von Tieren kommen nicht regelmäßig vor, teilt ein Sprecher der Verwaltung der VG Leiningerland mit.
Beschlagnahmungen von Tieren kommen nicht regelmäßig vor, teilt ein Sprecher der Verwaltung der VG Leiningerland mit.

Vor dem Kreisrechtsausschuss in Bad Dürkheim landen relativ oft Fälle, in denen Bürgern der Hund weggenommen wurde. Was passiert mit den Tieren, und wer muss zahlen?

Weil im Leiningerland ein American Staffordshire Terrier ein Kind gebissen und die Hundehalterin weder einen Sachkundenachweis noch eine Haftpflichtversicherung hatte, verfügte die Kommunalverwaltung, dass sie das Tier nicht mehr halten darf. Darüber hat die RHEINPFALZ kürzlich berichtet. Manchmal muss ein Hund aber auch weggenommen werden, weil sein Herrchen oder Frauchen es schlecht behandelt. Zuständig ist bei gefährlichen Hunden und einem Verstoß des Halters gegen Auflagen das Ordnungsamt der jeweiligen Kommune. Im Fall von schlechter Haltung oder Misshandlung ist das Veterinäramt gefragt.

In Rheinland-Pfalz gelten Hunde bestimmter Rassen grundsätzlich als gefährlich. Außerdem können Vierbeiner anderer Rassen als gefährlich eingestuft werden, wenn sie durch ihr Verhalten aufgefallen sind, etwa ein anderes Tier oder einen Menschen gebissen haben. Gefährliche Hunde dürfen nur mit einer speziellen Erlaubnis gehalten werden.

Beschlagnahmung immer „das letzte Mittel“

Nach Angaben von Tobias Spangenmacher vom Fachbereich Bürgerdienste der Verbandsgemeinde (VG) Leiningerland ist im Landesgesetz über gefährliche Hunde und im rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Tier seinem Besitzer weggenommen werden darf. „Die Beschlagnahmung eines Hundes ist das letzte Mittel und kommt glücklicherweise nicht regelmäßig vor“, sagt Spangenmacher. Eine Fallzahl kann er nicht nennen. Auch das Kreisveterinäramt führe keine Statistik über die Beschlagnahmung von Hunden, teilt Laura Estelmann, die Sprecherin der Kreisverwaltung Bad Dürkheim, mit.

Der Kreis und die VG haben keine Möglichkeit, die Vierbeiner unterzubringen und zu versorgen, deshalb werden sie in Tierheime, Tierauffangstationen oder Hundepensionen gebracht, die freie Kapazitäten haben. Dort werden die Hunde auch von einem Tierarzt untersucht und bei Bedarf behandelt. Für alle dadurch anfallenden Kosten muss der Halter des Tieres zahlen, so sehen es verschiedene Gesetze vor. Feste Kostensätze gibt es nach Angaben von Estelmann und Spangenmacher nicht. Nach Informationen der RHEINPFALZ liegen die Tagessätze zwischen 20 und 40 Euro.

Was, wenn der Halter nicht zahlen kann?

Wie viele Leute, denen der gefährliche Hund weggenommen wurde, dagegen Widerspruch einlegen, können die Verwaltungen nicht sagen. Auch zu der Anzahl der Fälle, in denen Widerspruch gegen den Kostenbescheid für die Unterbringung eingelegt wurde, gibt es keine Unterlagen. Einige Halter seien finanziell nicht in der Lage, zu zahlen, weiß Spangenmacher.

Dann muss die Verwaltung blechen, auf deren Anordnung ein Tier beschlagnahmt wurde. Nach Angaben von Spangenmacher zahlt die VG Leiningerland derzeit für einen gefährlichen Hund etwa 8700 Euro im Jahr. Die Kreisverwaltung führe keine Statistik, was für die Unterbringung gefährlicher Hunde aufgewendet werden muss, erklärt Estelmann.

Kosten entstehen, bis das Tier tot ist oder an einen neuen Besitzer vermittelt wird. Sobald klar ist, dass ein Vierbeiner nicht mehr an seinen bisherigen Besitzer zurückgegeben wird, kann laut Tierschutzgesetz „die Behörde das Tier veräußern“. Angeboten wird es dann über die Vermittlungsportale von Tierheimen und Tierauffangstationen. Es werde genau geprüft, ob Interessenten einen gefährlichen Hund halten dürfen, betont Spangenmacher. Falls erforderlich, werde der Verkaufserlös zur Abdeckung der Kosten der Unterbringung der Tiere verwendet.

Nur in Ausnahmefällen könne von einem Ordnungsamt die Tötung eines Tieres angeordnet werden, informiert Kreissprecherin Estelmann. Voraussetzung ist, dass von einem Hund „eine erhebliche Gefährdung für Menschen oder Tiere ausgeht“. In diesen Fällen müsse das Veterinäramt der Anordnung des Ordnungsamts zustimmen.

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