Frankenthal Gerichtsurteil zu Blitzerfotos: Mann bekommt Masken nicht zurück

In neun Fällen wird das Auto eines Frankenthalers mit teils deutlich überhöhtem Tempo „geblitzt“. Am Steuer sitzt jeweils eine G
In neun Fällen wird das Auto eines Frankenthalers mit teils deutlich überhöhtem Tempo »geblitzt«. Am Steuer sitzt jeweils eine Gestalt mit Maske.

Wer mit dem Auto zu flott unterwegs ist und „geblitzt“ wird, der bekommt einen Bußgeldbescheid – meist inklusive Foto. Vorteilhaft sind diese Aufnahmen selten. Ihr Zweck: die Identifikation des Fahrers. Wer mit einer Maske am Steuer sitzt, um genau das zu erschweren, muss – wie der Fall eines Frankenthalers zeigt – mit noch mehr Ärger rechnen.

Irgendwann hat die Polizei genug: Im November 2019 rauscht das auf einen Mann aus Frankenthal zugelassene Auto auf einer Landstraße 46 Stundenkilometer schneller als erlaubt in eine Radarfalle. Wie bei acht Fällen zuvor seit 2018 sitzt bei den Fahrten mit teils deutlich zu hohem Tempo eine maskierte Gestalt hinterm Steuer. Die Beamten sind nach einem Besuch an der Wohnadresse des Mannes überzeugt: Bei Fahrer und Halter müsse es sich um ein und dieselbe Person handeln.

Der Beschuldigte wiederum gibt im Anhörungsbogen, der jedem Bußgeldbescheid beigefügt ist an, er habe den Pkw nicht selbst gelenkt. Der Chauffeur mit der Maske sei ein anderer und lebe in Duschanbe, der Hauptstadt des zentralasiatischen Tadschikistan, und damit mehrere Tausend Kilometer vom Ort der allzu flotten Fahrmanöver in der Pfalz entfernt. „Interne Ermittlungen“ zum Verbleib der benannten Person verliefen allerdings erfolglos.

Besuch von der Polizei

Dass dieser ohnehin schon recht schräge Fall inzwischen auch das Verwaltungsgericht Neustadt beschäftigt hat, nimmt seinen Anfang im September 2020: Da bekommt der Frankenthaler erneut Besuch von der Polizei – in einer anderen Angelegenheit. Die Ermittler entdecken beim Durchsuchen von Wohnung und Auto unter anderem drei Masken und stellen sie sicher: eine aus Kunststoff mit Haaren, eine aus dem gleichen Material mit Gittern vor den Öffnungen für die Augen und eine aus Stoff mit Sehschlitzen.

An diesem Vorgang entzündet sich ein Rechtsstreit: Erst im Widerspruchsverfahren und dann per Klage fordert der Frankenthaler sein Eigentum zurück. Die Masken dienten dem Schutz beim Paintball – ein Spiel, bei dem Teilnehmer sich mit Farbkugeln aus Druckluftwaffen beschießen. Sein Argument: Die Polizei operiere mit Vermutungen, versuche ihm Gebühren aufzubrummen und außerdem gelte mit Blick auf die ihm vorgeworfenen Tempoverstöße die Unschuldsvermutung.

Richter sehen gute Gründe

Durchgekommen ist er damit nicht. Das Gericht hat nach eigenen Angaben am 10. Januar unter dem Aktenzeichen 5 K 737/21.NW entschieden: Die Beamten haben rechtmäßig gehandelt. Die Gegenstände werden nicht herausgegeben. Dafür sehen die Richter gute Gründe: Als die Polizei die Masken einkassierte, habe die „gegenwärtige Gefahr“ bestanden, dass der Mann sie erneut missbrauche – um zu verschleiern, wer unerlaubterweise zu schnell mit seinem Auto fährt. Die neun bisherigen Fälle sprächen dafür. Eine der drei Masken habe im Auto gelegen. Und der Kläger sehe der Person auf dem Blitzerfoto vom November 2019 sehr ähnlich. Die Geschichte mit dem Paintball? Für die Kammer ist sie eine Schutzbehauptung.

Die Frage, wie sich Unschuldsvermutung und Sicherstellung miteinander vertragen, beantworten die Richter fast philosophisch: Ob eine Gefahr bestehe, habe nichts „mit Schuld oder Unschuld eines Störers“ zu tun, sondern mit der Möglichkeit, ob dieser weiteren Schaden anrichte. Und das sei eine Prognoseentscheidung, „bei der typischerweise nur mit Anhaltspunkten und Wahrscheinlichkeiten operiert werden“ könne. Aber da ist eine weitere Frage: War es verhältnismäßig, die Masken sicherzustellen? Oder wie es die Juristen formulieren: Lag vielleicht „eine Ermessensüberschreitung durch Setzen einer unverhältnismäßigen Rechtsfolge“ vor?

„Akute Gefahr“ beseitigt

Die Kammer sagt: Nein. Der Besitz der Masken sei nicht verboten. Und natürlich könne sich der Mann jederzeit neue beschaffen. Indem die Polizei sie mitgenommen habe, sei „die akute Gefahr“ – eine Wiederholung der ihm vorgeworfenen Taten „zunächst effizient beseitigt“ worden. Die Richter gehen noch weiter: Falls der Frankenthaler sich ersatzweise neue Masken besorge, könne es sogar angebracht sein, diese ebenfalls sicherzustellen. Ob der Frankenthaler die Sache damit auf sich beruhen lässt? Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils kann er beantragen, dass Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen wird.

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