Donnersbergkreis RHEINPFALZ Plus Artikel Verfahren eingestellt: Landrat Rainer Guth hat bei Corona-Impfung nicht rechtswidrig gehandelt

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Landrat Rainer Guth hat keinen Impfstoff unterschlagen – das hat die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern festgestellt. Am Montag hat die Behörde mitgeteilt, dass sie das Verfahren eingestellt hat.

Ende Februar war durch RHEINPFALZ-Berichterstattung bekannt geworden, dass Guth sowie weitere Funktionsträger des Donnersbergkreises frühzeitig gegen Covid 19 geimpft worden waren: und zwar schon am 5. Januar, dem Tag des Impfstarts im Donnersbergkreis. Zum damaligen Zeitpunkt war die Impfung allerdings Personen der höchsten Priorisierungsgruppe vorbehalten. Es folgten wochenlange öffentliche Diskussionen. Auf Grundlage der Presseberichte erstatteten mehrere Bürger Strafanzeige gegen Guth.

Verletzung der Impfpriorität: kein Straftatbestand

Nach mehrmonatiger Ermittlung ist die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern nun zum Schluss gekommen, dass kein Impfstoff unterschlagen wurde. Die Impfdosen, die am Abend des 5. Januar vom Mobilen Impfteam mit zurück ins Impfzentrum gebracht worden waren, hätten entsorgt werden müssen, wenn sich nicht „sofort und ohne Planung verfügbare Impfwillige“ gefunden hätten, so die Staatsanwaltschaft.

Ein Straf- oder Bußgeldtatbestand, der ausdrücklich die Verletzung der Impfpriorität zum Gegenstand hat, existiere nicht, teilt die Staatsanwaltschaft mit. Von den allgemeinen Straftatbeständen sei lediglich Unterschlagung in Betracht gekommen. Diese würde aber voraussetzen, dass der Impfstoff dem Eigentümer oder einem Verfügungsberechtigten entzogen wurde.

Ausnahmen von der Priorisierung zugelassen

Bei ihren Ermittlungen zu den geltenden Rahmenbedingungen der Corona-Impfung hat die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass dies nicht der Fall war. In der Impfverordnung seien von Anfang an begründete Ausnahmen von der Priorisierung zugelassen worden. Die Rettung des Impfstoffs vor der Vernichtung stelle eine solche Ausnahme dar.

Zudem habe der Bundesgesundheitsminister den lokalen Impfkoordinatoren „bewusst einen Entscheidungsspielraum eingeräumt, um die organisatorischen Schwierigkeiten“ meistern zu können. Dies gelte vor allem für die in diesem Fall relevante erste Version der Coronavirus-Impfverordnung und die erste Phase der Impfkampagne, „in der eine ad hoc aufgebaute Organisation sich erst einspielen musste“. Der Impfstoff sei niemandem entzogen, sondern seiner Bestimmung zugeführt worden. Schließlich sei es zu den Impfungen gekommen „mit Wissen und Willen des lokalen Impfkoordinators und um eine Vernichtung von Impfstoffen zu vermeiden“.

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