Wir über uns RHEINPFALZ Plus Artikel Wann wir die Herkunft mutmaßlicher Straftäter nennen – und wann nicht

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Der Überfall auf eine junge Frau sorgt in Wachenheim auch zwei Wochen später noch für Unbehagen: Sie war am frühen Abend des 20. Juli zwischen Raingasse und Weinstraße von zwei Jugendlichen brutal ausgeraubt worden. Auf Nachfrage bestätigte die Polizeiinspektion Bad Dürkheim am Montag, 25. Juli, den Vorfall: Dass sie die Öffentlichkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht über das Verbrechen informiert hatte, habe ermittlungstaktische Gründe gehabt, hieß es damals. Die Ermittler hatten zu diesem Zeitpunkt offenbar schon mehr als einen Verdacht, wer die 24-Jährige mit dem Kopf gegen eine Sandsteinmauer geschlagen und anschließend beraubt hatte.

Am Abend dann die im Internet publizierte Polizeimeldung, die die RHEINPFALZ am Dienstag online und mittwochs in der gedruckten Zeitung veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass die Tatverdächtigen – ein 16-Jähriger und ein 19-Jähriger – bereits ermittelt waren. Anders als die Polizei in ihrem Bericht haben wir auf den Hinweis verzichtet, wonach die beiden mutmaßlichen Täter ein „südländisch/afrikanisches Erscheinungsbild“ hatten.

„Information vorenthalten“

Diese Entscheidung stieß bei einer Gruppe von Leserinnen und Lesern aus Wachenheim auf Unverständnis und Kritik: „Mit dem Verschweigen der Herkunft der Täter hält sich die RHEINPFALZ zwar an die Empfehlungen des Pressekodex des Presserats. Nach unserer Meinung wird jedoch dadurch dem Leser eine wichtige Information vorenthalten“, schreibt die Gruppe an die Redaktion. Es sei das „gute Recht“ als Bürger, insbesondere als Frau, sich bei Begegnungen mit Menschen fremder Kulturen „entsprechend vorzusehen“. Junge Frauen aus Wachenheim hielten die Berichterstattung der RHEINPFALZ sogar für eine bewusste Täuschung der Leser. „Um mögliche Einwände vorwegzunehmen: Mit Rassismus/Diskriminierung hat dies nichts zu tun, sondern allein mit der Realität“, schließen die Verfasser.

In dem einschlägigen Absatz des Pressekodex geht es aber um genau das: Mit Ziffer 12 bekennen sich die deutschen Medien zum Diskriminierungsverbot. Dort heißt es: „In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.“

Vorbild Grundgesetz

Die Richtlinie orientiert sich an Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes. Er lautet: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden.“ Anders als das Grundgesetz ist der Pressekodex zwar nicht rechtsverbindlich, aber eine Leitlinie für ethisches Arbeiten im Journalismus. Und dieser Leitlinie zu folgen, haben sich fast alle Zeitungsverlage in Deutschland schriftlich verpflichtet.

Journalisten sind daher zwingend angehalten, jeden Einzelfall zu prüfen und abzuwägen. Genau das gehört zu unserer täglichen Arbeit: Wären die Täter noch flüchtig gewesen und die von der Polizei gelieferte Personenbeschreibung hätte der Wahrheitsfindung gedient, wäre unsere Entscheidung anders ausgefallen. Ebenso, wenn es sich um ein Delikt gehandelt hätte, das in Verbindung mit einer bestimmten kulturellen Identität steht – wie etwa Clankriminalität. Bei Raub- oder Rohheitsdelikten, so brutal und verabscheuungswürdig sie auch sind, gibt es diese Verbindung nicht – sie werden von Menschen aller Kulturen begangen.

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