Bad Dürkheim Rechnung jetzt etwas niedriger

Bereits zum zweiten Mal musste sich der Kreisrechtsausschuss mit den Vorausleistungen für die Erneuerung der Schwetzinger Straße in Wachenheim im Jahr 2015 beschäftigen. Ein Anlieger, dem mehrere Grundstücke in der Straße gehören, hat Widerspruch gegen die von der Stadt geforderten Vorausleistungen eingelegt. Er bekam in wenigen Punkten recht.
Er hat eine Liste von Punkten vorgelegt, bei denen bei der Festlegung des Betrags Fehler gemacht worden seien. Mit einigen hatte er Erfolg, andere wurden vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. Bei einer ersten Verhandlung im April 2017 war die Entscheidung ausgesetzt worden, weil man gehofft habe, dass sich die Kontrahenten einigen, so Achim Martin, Vorsitzender des Kreisrechtsausschusses. Dies hatte nicht geklappt. Die Erneuerung der Schwetzinger Straße im Bereich zwischen Bahnhofstraße und Einmündung Albert-Schweitzer-Straße kostet rund 320.000 Euro. Da auch Wasser- und Abwasserleitungen verlegt wurden, muss sich das Wachenheimer Wasser- und Abwasserwerk beteiligen. Nach Abzug dieses Anteils bleiben etwa 286.000 Euro, von denen die Stadt 35 Prozent zahlt, den Rest müssen die Anlieger beisteuern. Für den Anteil der Anlieger forderte die Verwaltung Vorausleistungen. Knapp 115.900 Euro standen auf dem Bescheid, den der Grundstücksbesitzer bekam. 35 Prozent als Anteil der Stadt sei zu gering, fanden der Grundstücksbesitzer und sein Anwalt Mathias Hauber. Bei Straßen mit überwiegend Anlieger-, aber erhöhtem Durchgangsverkehr liegt, laut der sogenannten Lüneburger Tabelle, der Gemeindeanteil zwischen 35 und 45 Prozent. Die Stadt müsse mindestens 45 Prozent übernehmen, denn in der Schwetzinger Straße ist der Bahnhof, weshalb viel Durchgangsverkehr entstehe, so Hauber. Die Mitglieder des Stadtrats könnten frei entscheiden, welchen Prozentsatz im Bereich zwischen 35 und 45 Prozent sie für angebracht halten, fand dagegen die VG-Verwaltung. In diesem Punkt hatte der Grundstücksbesitzer keinen Erfolg. Auch nicht bei einem weiteren Streitpunkt – den Parkplätzen, die bei der Erneuerung der Straße angelegt wurden. Er habe für die Mieter seiner Wohnungen mehr als genug Parkplätze angelegt, so der Grundstücksbesitzer. Deshalb sehe er nicht ein, dass er sich an den Kosten öffentlicher Parkplätze beteiligen solle. Die Parkplätze dienten der Allgemeinheit und könnten beispielsweise auch von Besuchern der Mieter des Grundstücksbesitzers genutzt werden, begründete Martin, warum der Mann zahlen muss. Ebenfalls keinen Erfolg hatte der Grundstücksbesitzer mit der Forderung, dass er sich nicht an den Kosten für die Herstellung des Gehwegs vor seinen Garagen beteiligt. Ein weiterer Streitpunkt war die Frage, ob verschiedene Grundstücke bei den Ausbaubeiträgen berücksichtigt werden müssen. So hat die Verwaltung die Bahn nicht an den Kosten beteiligt, obwohl die Grundstücke in der Schwetzinger Straße besitzt. Das sei ein Fehler, so Martin. Nicht beitragspflichtig sei dagegen ein städtisches Grundstück mit Fahrradständern, da dies als öffentliche Verkehrsfläche gilt. Nach der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses muss der Grundstücksbesitzer nun etwas geringere Vorausleistungen zahlen als von im gefordert. Gegen die Entscheidung können beide Streitparteien beim Verwaltungsgericht Neustadt klagen. Eine weitere Möglichkeit ist abzuwarten, bis der endgültige Ausbaubeitrag erhoben wird, gegen den kann der Grundstücksbesitzer erneut Widerspruch einlegen.