Alltagsmanager RHEINPFALZ Plus Artikel Corona-Soforthilfen müssen versteuert werden

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Alle, die in der Krise Geld vom Staat bekommen haben, sollten genau prüfen, was sie zurückzahlen und was sie angeben müssen.

Als im März die Corona-Krise über das Land hereinbrach, Schulen, Geschäfte und Restaurants geschlossen und Ausgangsbeschränkungen verhängt wurden, war die Not im Land groß – und ebenso die Erleichterung bei vielen Inhabern, als Bund und Länder in Windeseile Soforthilfe-Programme ins Leben riefen.

Doch spätestens mit dem Steuerbescheid für 2020 könnte ein Teil der erhaltenen Finanzspritzen wieder verloren gehen. Darauf sollte man vorbereitet sein, genauso auf nachträgliche Forderungen – etwa, wenn Betriebe die Chance genutzt haben, Zahlungen ans Finanzamt stunden zu lassen, mahnt die Zeitschrift „Finanztest“. Denn die Forderungen sind nur aufgeschoben, nicht aufgehoben.

Wer zu Unrecht Soforthilfe bekommen hat, muss das Geld zurückzahlen. „Der Zuschuss ist kein Geschenk“, betont Jan Brumbauer, Ecovis-Steuerberater aus Falkenstein. „Man hat nur ein Recht auf den Zuschuss, wenn man tatsächlich in einer Existenzkrise war. Darunter versteht man grob gesagt, dass die Einnahmen nicht ausreichen, die Kosten für die nächsten Monate zu decken.“

Die Existenzkrise musste echt sein

Das Geld vom Staat solle helfen, finanzielle Engpässe zu überbrücken, die sich aus Fixkosten wie zum Beispiel Gewerbemiete, Leasing, Strom oder Telefon ergeben. Wenn man nicht in einer Existenzkrise war, sei eine sofortige, freiwillige Rückzahlung ratsam, meint Brumbauer. „Die Alternative ist keine schöne: Der Staat fordert das Geld wahrscheinlich plus Zinsen zurück.“

Zudem drohen strafrechtliche Ermittlungen, falls die Behörden hinter falschen Angaben keinen Fehler, sondern Absicht vermuten.

Die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Zuschüsse ist derzeit noch straffrei möglich, und zwar in Form einer Rücküberweisung auf das Konto, von dem einem das Geld überwiesen wurde. Am wichtigsten ist dabei die Antragsnummer oder das Aktenzeichen, das die Behörden mit dem Bescheid mitgeteilt haben.

Sinnvoll ist es zudem, die für die Soforthilfen zuständige Stelle über die Rückzahlung zu informieren – am besten per Mail an die Adresse, an die man seinerzeit auch den Soforthilfe-Antrag geschickt hatte. Die Begründung, der Engpass sei geringer gewesen als erwartet, wird von den Behörden meist akzeptiert.

Wer plus macht, ist abgabenpflichtig

Nur wer tatsächlich berechtigt ist, darf das Geld behalten, muss es aber als Einnahme versteuern. „Dadurch kann die Steuerlast steigen“, warnt Stiftung-Warentest-Expertin Isabell Pohlmann. Spätestens mit der Steuererklärung für 2020 müssen viele Empfänger von Corona-Hilfen mit Forderungen des Finanzamts rechnen. „Auch wenn es bis dahin noch etwas dauert, hilft es bei der Planung, die möglichen Abzüge schon heute zu kennen“, betont Pohlmann. Sie rät Selbstständigen dazu, frühzeitig mit ihrem Steuerberater zu klären, wie hoch die Belastung künftig ist.

„Die Einnahmen unterliegen den Ertragsteuern, also Einkommens-, Körperschafts-, Gewerbesteuern sowie den dazugehörigen Zuschlagsteuern wie Soli und Kirchensteuer“, erklärt Steuerberater Brumbauer. Das ist aber nur relevant, wenn der Betrieb nach dem finanziellen Engpass wieder gut läuft und auch auf das Jahr gerechnet ein Gewinn gemacht wird. „Erzielt das Unternehmen 2020 einen Verlust, fällt natürlich aktuell keine Steuer an“, so Brumbauer.

Aber nicht nur den Empfängern von Corona-Hilfen droht ein böses Erwachen: Auch viele Bezieher von Kurzarbeitergeld müssen mit Nachforderungen des Finanzamts rechnen. „Der Lohnersatz ist zwar steuerfrei, doch durch das Kurzarbeitergeld kann der Steuersatz für die übrigen Einkünfte steigen“, warnt Pohlmann.

Weniger Kilometer, mehr Strom- und Heizkosten

Wer sich coronabedingt gar nicht aus dem Home Office wegbewegt hat, kann auch weniger Fahrtkosten abrechnen – und bekommt entsprechend weniger von der Steuer zurück als sonst. Umgekehrt kann man aber auch die Kosten von der Steuer absetzen, die durch das Arbeiten von zu Hause aus entstehen – etwa für anteilige Miete, Strom und Heizung.

„Arbeitet der Arbeitnehmer vorübergehend ausschließlich im Home Office, bildet das Home Office den Mittelpunkt der Tätigkeit und er kann die Kosten des Arbeitszimmers, die in diesem Zeitraum anfallen, in vollem Umfang abziehen“, erklärt Andreas Baumann von der Würzburger Steuerberatungskanzlei Dr. Kley. „Voraussetzung ist aber, dass es ein Arbeitszimmer gibt. Eine Arbeitsecke, zum Beispiel im Wohnzimmer, ist nicht ausreichend.“

Um die Kosten steuerlich geltend zu machen, braucht der Arbeitnehmer eine Bescheinigung von seinem Arbeitgeber. Macht man die Kosten ohne Bestätigung geltend, schickt das Finanzamt meist ein Formular, das man vom Arbeitgeber ausfüllen lassen muss und in dem dieser bestätigt, dass der Arbeitnehmer auch oder zeitweise sogar ausschließlich zu Hause gearbeitet hat.

Wie gewonnen, so zerronnen.

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