Wirtschaft
Zins-Ärger mit Kreissparkasse Kaiserslautern
Die Kreissparkasse Kaiserslautern schlägt ihren Kunden, die einen Riester-Sparvertrag S-VorsorgePlus haben, derzeit verschiedene Änderungen ihres Vertrages vor. Sie sollen entweder veränderte Zinsklauseln akzeptieren, den Vertrag auflösen oder zu einem anderen Anbieter wechseln. Das stößt auf heftige Kritik von Verbraucherschützern. Die ermutigen betroffene Sparer, eigene Zinsforderungen zu stellen.
Das Produkt der Kreissparkasse (KSK) führte die Stiftung Warentest einst als „Testsieger“ der Anbieter von Riester-Banksparplänen, was Aufmerksamkeit weit über die Pfalz hinaus fand. Das war 2002 in Zeiten relativ hoher Zinsen. Dass die Zinsen einmal ins Minus rutschen könnten, daran dachten damals vermutlich nur wenige.
Wo liegt das Problem?
Tatsächlich sei der variable Grundzinssatz für die Verträge rechnerisch schon seit 15. April 2019 negativ, heißt es nun in einem Schreiben der KSK vom 31. Januar an S-VorsorgePlus-Sparer. Diesen Negativzins habe die KSK aber zu keiner Zeit an die Kunden weitergegeben. Inzwischen beziffert die Bank den rechnerischen Grundzinssatz für Verträge mit Abschluss bis Ende 2008 auf minus 0,36 Prozent jährlich, das ist 1 Prozentpunkt unterhalb des sogenannten Referenzzinssatzes von derzeit 0,64 Prozent (Stand 3. März 2020).
Was sagen Verbraucherschützer dazu?
Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale (VZ) Baden-Württemberg sichere sich die KSK so „eine absolute Gewinnmarge in Höhe von 1 Prozentpunkt“ bezüglich der Grundzinsen. Außerdem basiere die bisher vorgenommene Zinsberechnung auf einer rechtswidrigen Klause. Die Verbraucherschützer berufen sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sowie Urteile des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az. 7 U 97/18) und des Landgerichts Kaiserslautern (zuletzt Az. 2 O 756/18 vom 2. März 2020).
Was entgegnet die Sparkasse?
Die KSK weist hingegen darauf hin, sie verwende die vom BGH 2005 für unwirksam erklärte Klausel „seit diesem Zeitpunkt“ nicht mehr. Außerdem habe sie die Sparguthaben der Kunden – trotz des rechnerischen Negativzinses – weiterhin mit 0,01 Prozent abgerechnet.
Ist eine Vertragsauflösung empfehlenswert?
In dem aktuellen Schreiben bietet die KSK den Sparern nun die vertragliche Vereinbarung einer Mindestverzinsung an, wenn sie sich für eine von zwei Optionen mit einer „modifizierten Zinsanpassungsklausel“ entscheiden. Neben diesen Optionen I und II bietet die Sparkasse den Kunden an, den Sparvertrag aufzulösen (Option III) – womit aber die staatliche Riester-Förderung verloren gehen würde – oder zu einem anderen Anbieter zu wechseln (Option IV). Wegen der „fest vereinbarten attraktiven Bonusverzinsung“ hält die VZ diese beiden Optionen III und IV für „eher nicht empfehlenswert“.
Für alle, die am Vertrag festhalten möchten, stehen somit die Optionen I und II zur Wahl. Der Unterschied: Option I gewährt dem Kunden eine „verbindliche Mindestverzinsung“ von 0,3 Prozent und Option II von nur 0,01 Prozent. Bei Entscheidung für Option I sagt die KSK außerdem eine Zinsnachzahlung für die Zeit 15. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 zu. Laut Verbraucherzentrale setze die KSK mit beiden Optionen „erneut geltendes Recht nicht um und benachteiligt ihre Kunden“. Die bei Option I angebotene Nachzahlung sei „zu gering“. Außerdem habe Option I den „Haken“, dass diese auch eine Verzichtserklärung beinhalte: Wie aus dem Schreiben der KSK hervorgeht, erklären sich Kunden, die sich für diese Option entscheiden, dazu bereit, „auf jegliche weitergehenden Ansprüche im Zusammenhang mit dem bestehenden S-VorsorgePlus Vertrag aus der Vergangenheit, d.h. bis einschließlich 31.12.2019“ zu verzichten.
Was ergab eine Prüfung bestehender Verträge?
Die Verbraucherschützer haben nach eigenen Angaben Berechnungen für bislang 28 ihnen vorliegende VorsorgePlus-Verträge der KSK vorgenommen. Die von der KSK gutgeschriebenen Grundzinsen würden demnach „lediglich knapp der Hälfte des Betrages“ entsprechen, den die VZ nach Maßgabe der BGH-Rechtsprechung berechnet habe. „Bei den überprüften Verträgen haben die Kunden nach unserer Auffassung im Mittel 1756 Euro und in der Spitze 3008 Euro zu wenig Zinsen erhalten“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken und Kredite.
Was ist strittig zwischen Verbraucherzentrale und Sparkasse?
Die VZ bietet den Sparern ein Musterschreiben an, mit dem sie die KSK dazu auffordern können, „sämtliche Zinsen samt Zinseszinses“ nachzuzahlen, welche ihnen „aufgrund der rechtswidrigen Zinsanpassung vorenthalten“ worden sei. In dem Musterschreiben heißt es unter anderem, dass der BGH eine absolute Zinsanpassung „bereits verworfen“ habe. Die KSK teilt auf Anfrage dazu jedoch mit, sie könne die Ansicht der VZ „hinsichtlich einer Zinsnachzahlung (und deren) Höhe nicht teilen“. So würden sich die vom BGH aufgestellten Parameter nicht auf S-VorsorgePlus Verträge beziehen, sondern auf andere Sparprodukte. Es sei daher „aus unserer Sicht grundsätzlich zweifelhaft“, diese Parameter auf die S-VorsorgePlus-Verträge zu übertragen, so die KSK.
Auch die Auffassung des BGH, es müsse stets das Verhältnis des konkret vereinbarten Vertragszinses zum Referenzzins gewahrt bleiben (sogenannter relativer Zinsabstand) sei vor dem Hintergrund der bestehenden Niedrigzinsphase „zweifelhaft“. So führe dies dazu, dass es bei steigenden Zinsen zu unangemessenen Margenausweitungen zu Lasten der Kunden komme, und verhindere theoretisch auch nicht, dass Vertragszinsen für den Kunden ins Negative gehen, sollte der Referenzzinssatz negativ werden. „Wir vermeiden diese für die Kunden ungünstigen Folgen jedoch durch eine positive Mindestverzinsung“, so die KSK. Das Angebot einer Zinsnachzahlung bei Option I bezeichnet die KSK als „faires Entgegenkommen“.
Strittig zwischen VZ und KSK ist auch die Ermittlung des Referenzzinssatzes, von dem sich der Grundzinssatz ableitet. Während die VZ die gleitende 10-Jahresrendite für Hypothekenpfandbriefe als geeignet ansieht, erachtet die KSK die Verwendung der Zeitreihen-Bundesbankstatistik für Staatsanleihen als „sachgerecht“, weil nur diese Sparprodukte abbildeten. Pfandbriefe seien jedoch keine Sparprodukte. Zudem müsse die KSK für Kunden mit S-VorsorgePlus Vertrag unter allen Umständen sicherstellen, dass es zu keinem Kapitalverlust komme. „Würden wir die Gelder beispielsweise in Pfandbriefe investieren, wäre dieses Risiko nicht völlig ausgeschlossen, wie z.B. im Falle von Lehman Brothers“, so die KSK. Von den angeschriebenen Kunden erwartet die KSK eine Antwort bis 31. März.
Wie kann ich mich weiter informieren?
Nähere Informationen und das Musterschreiben der VZ Baden-Württemberg sind abrufbar unter www.vz-bw.de/ksk-kaiserslautern. Die VZ Rheinland-Pfalz bietet auf vorherige Anfrage Beratungen in ihrer Beratungsstelle Kaiserslautern an. Interessenten können sich zudem wenden an die VZ-Zentrale in Mainz, E-Mail: finanzen@vz-rlp.de. Auch die KSK bietet betroffenen Kunden in ihrem Schreiben ein persönliches Beratungsgespräch an.