Mainz / Berlin
Wieder mehr Unternehmen in Kurzarbeit
Im Juli waren nach Angaben der Arbeitsagentur Mitarbeiter von 14.100 Unternehmen in Rheinland-Pfalz in Kurzarbeit. Einen Monat zuvor waren es noch 18.300. Wegen des von Bund und Ländern verfügten Teil-Lockdowns im November seien nun viele Betriebe gezwungen, erneut Kurzarbeit zu nutzen. Wichtig sei für diese Unternehmen, „dass sie den Arbeitsausfall unverzüglich erneut schriftlich oder elektronisch anzeigen, wenn sie mindestens drei Monate kein Kurzarbeitergeld bezogen hatten“, teilt die Agentur für Arbeit mit. Dies gelte auch dann, wenn die Kurzarbeit ursprünglich für einen längeren Zeitraum bewilligt wurde.
Die Arbeitsagentur weist allerdings darauf hin, dass das Kurzarbeitergeld auf die vom Bund beschlossene Entschädigung des ausgefallenen Umsatzes angerechnet wird. „Kurzarbeitergeld und Ausfallentschädigung werden also nicht addiert“, stellt die Agentur für Arbeit klar.
Zahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Weihnachtsgeld, so werde dieses „einmalig gezahlte Entgelt“ bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt und könne deshalb nicht erstattet werden. Auch die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge würden nicht an den Arbeitgeber zurückerstattet.
Was bei der Finanzhilfe zählt
Weitere 10 Milliarden Euro hat die Bundesregierung bereitgestellt, um Unternehmen, die von der erneuten Schließung betroffen sind, zu helfen. Darüber hinaus soll der Schnellkredit der staatlichen Förderbank KfW erweitert werden. Davon sollen nun auch kleine Unternehmen profitieren. Die Überbrückungshilfe stehe auch im kommenden Jahr bereit und solle nochmals erweitert werden, heißt es beim Bundesfinanzministerium. Direkt und indirekt betroffene Betriebe erhalten demnach pro Woche der Schließung Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes, der im November 2019 erzielt wurde. Soloselbstständige können alternativ den durchschnittlichen Wochenumsatz des vergangenen Jahres bei der Antragstellung nennen. Unternehmen, die nach Oktober 2019 gegründet wurden, können wählen: Sie können entweder den durchschnittlichen Wochenumsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung als Vergleichsumsatz angeben, so das Finanzministerium.
Bis zu einer Höhe von 25 Prozent werden Einnahmen, die Unternehmen während der Schließung im November erzielen, nicht angerechnet. Um zu verhindern, dass Betriebe trotz Schließung mehr Geld verdienen als im Vorjahr, werden Umsätze jenseits dieser Grenze angerechnet. Für Gaststätten und Restaurants, die Speisen zum Mitnehmen verkaufen, gilt eine Sonderregelung. Die Einnahmen, die solche Betriebe im vergangenen Jahr mit Außer-Haus-Verkäufen erzielt haben, bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Relevant seien nur jene Umsätze, die in den Gaststuben erzielt wurden. Diese unterliegen – im Gegensatz zu Mitnahmegerichten – dem vollen Mehrwertsteuersatz von damals 19 Prozent. Auf jene Einnahmen können Gastbetriebe 75 Prozent des im November 2019 erzielten Umsatzes als Förderung erhalten. Um die Ausweitung des Außer-Haus-Verkaufs zu fördern, will das Bundesfinanzministerium zudem Einnahmen aus diesem Geschäft während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausnehmen.
Das Finanzministerium gibt auf seiner Homepage dazu ein Rechenbeispiel: Eine Pizzeria hatte vergangenen November im Restaurant 8000 Euro umgesetzt und weitere 2000 Euro durch Mitnahme-Speisen eingenommen. Sie erhält daher 6000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8000 Euro). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die zulässigen 2500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Liefer- oder Abholdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Antragsberechtigt seien alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt von den am 28. Oktober 2020 erlassenen temporären Schließungen betroffen sind. Indirekt betroffene Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, können ebenfalls einen Antrag stellen.
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