Ratgeber RHEINPFALZ Plus Artikel Was die neue Grundsteuer für Mieter bedeutet

Die neue Grundsteuer betrifft auch Mieter.
Die neue Grundsteuer betrifft auch Mieter.

Mieter haben mit der neuen Grundsteuer nichts zu tun? Indirekt schon. Denn die Vermieter können die Steuer auf sie umlegen - unter einer Bedingung.

Für rund 2,5 Millionen Grundstücke in Rheinland-Pfalz wird die Grundsteuer neu festgesetzt. Das betrifft auch Grundstücke mit vermieteten Wohnungen und Häusern. Abgeführt wird die Steuer von den Vermietern, die aber grundsätzlich berechtigt sind, diese finanzielle Last an die Mieter weiterzugeben. Das regelt die Betriebskostenverordnung. Umlegbar sind die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks - „hierzu gehört namentlich die Grundsteuer“, heißt es dort (§2).

Welche Bedingung muss erfüllt sein?

„Hinsichtlich der Umlage der Grundsteuer hat sich durch die aktuelle Reform nichts geändert“, sagt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus und Grund Rheinland-Pfalz in Mainz. Voraussetzung für die Umlage sei eine entsprechende vertragliche Regelung. „Dabei muss im Mietvertrag nicht ausdrücklich die ,Umlage der Grundsteuer„ vereinbart sein. Vielmehr ist es ausreichend, wenn allgemein die ,Umlage der Betriebskosten„ vereinbart wurde“, erläutert Schönfeld. Bei mehreren Parteien im Haus erfolge die Umlage nach dem vereinbarten Verteilerschlüssel, also etwa der Wohnungsgröße.

Bei den Mieterverbänden stößt die Umlegbarkeit seit Jahren auf Kritik. Bei der Grundsteuer handele es sich „nicht um Betriebskosten im eigentlichen Sinne“, sondern um eine Abgabe, die Eigentümer an den Staat zahlen müssten, kritisiert etwa der Deutsche Mieterbund. Demgegenüber argumentiert der Eigentümerverband Haus und Grund, es handele sich bei der Grundsteuer um „eine Steuer für alle Wohnungsnutzer und keine verkappte Vermögensteuer“.

Wird es teurer für Mieter?

Das hängt davon ab, ob der jeweilige Vermieter künftig mehr oder vielleicht sogar weniger Grundsteuer zahlen muss. Laut Bundesfinanzministerium sollen die Gesamteinnahmen des Staates durch die Steuer „annähernd gleich“ bleiben. Es wird aber Kommunen geben, die von der Reform profitieren, indem sie höhere Steuern erzielen können, und andere mit sinkenden Einnahmen.

So macht es dem Ministerium zufolge beim Bundesmodell der Reform einen Unterschied, „ob ein Haus oder eine Wohnung in einer begehrten oder in einer weniger gefragten Lage steht“. Das Bundesmodell wendet beispielsweise Rheinland-Pfalz an. Der Wert des jeweiligen Grundstücks und die statisch ermittelte Nettokaltmiete spielen dabei eine große Rolle für die Höhe der Steuer.

Außerdem nehmen die Städte und Gemeinden auf ihre Einnahmen aus der Grundsteuer selbst Einfluss, und zwar über Veränderungen des sogenannten Hebesatzes. Das heißt: Für den einzelnen Vermieter - und über die Umlage auch dessen Mieter - kann es durchaus zu Mehrbelastungen kommen. Das wird am ehesten für Städte und Ballungsgebiete erwartet wegen der hohen Bodenpreise und Mieten, weniger für ländliche Gegenden. Immobilien des sozialen Wohnungsbaus werden unter bestimmten Voraussetzungen über einen Abschlag bei der Steuer begünstigt.

Müssen Mieter etwas unternehmen?

Nein, wer nicht selbst Eigentümer eines Grundstücks ist, muss keine Grundsteuererklärung abgeben. Erstmals zu tun bekommen Mieter mit der neuen Grundsteuer, wenn der Vermieter ihnen die Betriebskosten für 2025 in Rechnung stellt. Bis Ende 2024 gilt noch die alte Grundsteuer.

Der Ablauf ist so, dass die Finanzämter zunächst den neuen Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag ermitteln, den die Kommunen dann mit ihrem Hebesatz multiplizieren. Laut Bundesfinanzministerium wird es „vermutlich noch bis Herbst 2024 dauern“, bis das für einen Großteil der Steuerpflichtigen abgeschlossen ist. Den Mietern bleibt anschließend nur, ihre Nebenkostenabrechnungen zu kontrollieren – so wie es generell seit jeher ratsam ist.

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