Bundesverfassungsgericht RHEINPFALZ Plus Artikel Verpflichtende Bürgerbeteiligung an Windparks erlaubt

Das Bundesverfassungsgericht verweist zur Begründung seines Urteils zu Windparks auf die gewichtigen „Gemeinwohlziele des Klimas
Das Bundesverfassungsgericht verweist zur Begründung seines Urteils zu Windparks auf die gewichtigen »Gemeinwohlziele des Klimaschutzes und der Sicherung der Stromversorgung«.

Bundesländer können die Betreiber von Windparks dazu verpflichten, angrenzende Nachbarn finanziell zu beteiligen. Das sei zwar ein schwerwiegender Eingriff in die Berufsfreiheit, das Gemeinwohl gehe hier aber vor, urteilte das Bundesverfassungsgericht.

Ein entsprechendes Pilotgesetz in Mecklenburg-Vorpommern erklärte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in allen wesentlichen Punkten für verfassungsgemäß. Diese Entscheidung hat das Gericht am Donnerstag bekanntgegeben. Zur Begründung verweist der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf die gewichtigen „Gemeinwohlziele des Klimaschutzes und der Sicherung der Stromversorgung“.

Mecklenburg-Vorpommern war das erste Bundesland, das im Mai 2016 ein Beteiligungsmodell einführte, um die Akzeptanz von Windenergieprojekten zu erhöhen. Nach dem Landesgesetz sind Betreiber von Windkraftanlagen verpflichtet, eine Gesellschaft zu gründen und 20 Prozent der Anteile den Anwohnern und Gemeinden im Umkreis von fünf Kilometern anzubieten. Dabei darf ein Anteil maximal 500 Euro kosten. Das Gesetz kann folglich dazu führen, dass es eine Projektgesellschaft mit einer Vielzahl von Anteilseignern zu tun hat und sich auch mit beteiligten Kommunen abstimmen muss. Es gibt aber auch eine Alternative zu den Gesellschaftsanteilen. Die Projektbetreiber können eine jährliche Ausgleichsabgabe anbieten. In jedem Fall bleibt es aber bei der finanziellen Beteiligung der angrenzenden Nachbarn und Kommunen.

Gegen diese Verpflichtungen legte ein Unternehmen Verfassungsbeschwerde ein. Das Gesetz verletze die Berufsfreiheit und das Eigentumsrecht, außerdem besitze Mecklenburg-Vorpommern nicht die Kompetenz zum Erlass eines solchen Gesetzes. Beide Argumente wurden vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts zurückgewiesen. Nur die frühzeitigen Informationspflichten, die das Gesetz den Unternehmen auferlegt, beurteilte der Erste Senat als unverhältnismäßig. Dieser kleine Punkt berührt den Inhalt des Beteiligungsgesetzes aber nur am Rande.

Dabei räumen die acht Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter des Ersten Senats ein, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiber „schwerwiegend“ ist. Aber auf der anderen Seite stünden wichtige Gemeinwohlziele, nämlich den Klimawandel aufzuhalten.

Alternative Abgaben möglich

Der Investor hatte argumentiert, dass die Einsparung von Kohlendioxid durch einen Windpark in Mecklenburg-Vorpommern im Vergleich zum globalen Ausstoß so gering sei, dass er kaum zur Einsparung von Kohlendioxid beitrage. Der Eingriff in die unternehmerische Freiheit könne folglich nicht mit dem Klimaschutz begründet werden. Diese Auffassung teilte der Erste Senat unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Stephan Harbarth nicht. Es liege „in der Natur der Sache, dass einzelnen Maßnahmen für sich genommen nicht die allein entscheidende Wirkung zukommt,“ so das Urteil. Der Klimawandel könne aber nur angehalten werden, „wenn all diese vielen, für sich genommen oft kleinen Mengen von CO2-Emissionen lokal vermieden werden.“ Außerdem könne ein Windpark-Betreiber den Anwohnerinnen und Anwohnern sowie Kommunen alternativ Abgaben oder Sparprodukte anbieten und so eine Vielzahl von Mitgesellschaftern vermeiden.

Am Ende räumten die Verfassungsrichter dem Gemeinwohl eine höhere Bedeutung ein als der Beschränkung der Berufsfreiheit. Die Entscheidung traf übrigens derselbe Senat, der den Staat vor einem Jahr zu schärferen Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet hatte, weil andernfalls die folgende Generation den Klimawandel nur noch mit brachialen Maßnahmen mildern könne. (AZ: 1 BvR 1187/17)

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