Verbraucher Richter stärken Kundenrechte beim Küchenkauf

Um eine neue Einbauküche und die entsprechende Bezahlung ging es in einem interessanten Fall am Landgericht Frankenthal und in B
Um eine neue Einbauküche und die entsprechende Bezahlung ging es in einem interessanten Fall am Landgericht Frankenthal und in Berufung am Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken.

Eine Klausel, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche nur dann um mehr als 20 Prozent reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Gesamtpreis sofort bezahlt, ist unzulässig.

In dem Fall vor dem 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken ging es um die Bezahlung der fünfstelligen Gesamtsumme für die Küche bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung.

Ein Ehepaar aus der Pfalz hatte für sein Wohnhaus bei einem Küchenstudio aus Baden-Württemberg eine Einbauküche nebst Elektrogeräten bestellt. In der Auftragsbestätigung wies das Küchenstudio den Gesamtpreis von rund 70.000 Euro aus sowie einen sogenannten „Skontobetrag“ von über 15.000 Euro. Die Reduzierung von mehr als 20 Prozent sollte für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung gelten. Bei Lieferung und Montage erhielten die Kunden eine Rechnung, die auf ihren Hinweis unter anderem bei der Mehrwertsteuer korrigiert wurde. Einige Tage nach Erhalt der Rechnungskorrektur überwiesen sie den um das „Skonto“ reduzierten Betrag bis auf knapp 3000 Euro unter Verweis auf eine nicht erledigte Aufgabe.

Küchenstudio verklagt Ehepaar aus der Pfalz

Kurz darauf wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus. Es kam zu Mängelrügen der Kunden und Nachbesserungsarbeiten des Küchenstudios. Später stellte das Studio weitere rund 1000 Euro in Rechnung für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren. Jenen Betrag und den von den Kunden in Abzug gebrachten „Skontobetrag“ klagte das Küchenstudio ein. Das Landgericht Frankenthal wies die Klage des Küchenstudios mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam und ein mündlicher Zusatzauftrag nicht erwiesen.

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte nun in einem Hinweisbeschluss die erstinstanzliche Entscheidung. Die Zahlungsbedingung „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ sei aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unzulässig.

Gericht: In diesem Fall nur „Sonderpreis“ fällig

So bestehe für den Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung wegen Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, möchte er sich nicht der höheren Gesamt-Forderung aussetzen. Bei Zahlung am selben Tag sei nicht genug Zeit zur Prüfung, ob Leistung und Rechnung ordnungsgemäß sind. Eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro sei nicht zumutbar. Zudem sei ein so hohes „Skonto“ auch im Verhältnis zum Gesamtpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten. Branchenüblich seien nur 1 bis 3 Prozent Skonto. Ob der Unwirksamkeit der Klausel schulde der Kunde dem Unternehmen nur den vereinbarten „Sonderpreis“: Gesamtpreis minus „Skonto“, also rund 55.000 Euro. Auf Hinweis des Senats zog das Küchenstudio die Berufung zurück.

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