Fragen und Antworten Fußball schauen bei der Arbeit: Was Arbeitnehmer dürfen

Wer in Fan-Kleidung am Arbeitsplatz erscheinen will, sollte das mit dem Arbeitgeber abklären – vor allem in Jobs mit Kundenkonta
Wer in Fan-Kleidung am Arbeitsplatz erscheinen will, sollte das mit dem Arbeitgeber abklären – vor allem in Jobs mit Kundenkontakt.

So viel Fußball war noch nie: Da eine Rekordzahl von 48 Ländern an der Fußballweltmeisterschaft teilnimmt, gibt es mit 104 WM-Spielen ebenfalls eine Rekordzahl. Vom 11. Juni bis zum 7. Juli ist durchgehend jeden Tag mindestens ein Spiel, bis zum Finale am 19. Juli ist nur wenig Pause. Für fußballverrückte Arbeitnehmer ist es womöglich eine reizvolle Vorstellung, während der Arbeit zu schauen, doch Achtung – das Arbeitsrecht setzt Grenzen.

Zu welchen Zeiten laufen Spiele?
Wegen der Zeitverschiebung zu den Gastgeberländern USA, Kanada und Mexiko sind die Anstoßzeiten ungewöhnlich: Um 0 Uhr, 1 Uhr, 3 Uhr, 4 Uhr, 6 Uhr, 18 Uhr, 19 Uhr, 21 Uhr und 22 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit beginnen die Spiele. Das ist zum großen Teil außerhalb der Kernarbeitszeiten – allerdings wird in verschiedenen Berufen auch zu dieser Zeit gearbeitet.

Darf das Spiel am Fernseher verfolgt werden?
Kein Chef muss sich bieten lassen, dass Angestellte 90 Minuten gebannt vor dem Bildschirm hocken. Ein Arbeitgeber kann Ausnahmen zulassen, muss es aber nicht. Auch der Arbeitscomputer ist tabu für private Streams. In der Pause kann der Beschäftigte aber auf dem privaten Handy über das Mobilfunknetz streamen. Wenn der Arbeitgeber das Fußballschauen erlaubt, muss der Arbeitnehmer die privat genutzte Zeit aber nacharbeiten.

Kann zumindest das Radio eingeschaltet werden?
Auch das kann der Arbeitgeber untersagen, selbst wenn die Mitarbeiter parallel zum Spiel weiterarbeiten könnten. Die Zulässigkeit des Radiohörens ist in den Betrieben üblicherweise geregelt: Ist es auch außerhalb einer WM gestattet, darf das Radio auch während der WM laufen. Voraussetzung ist, dass die Arbeit konzentriert und ordentlich erledigt wird.

Was ist mit dem Internet?
Hat der Arbeitgeber die private Nutzung des für dienstliche Zwecke bereitgestellten Internetzugangs verboten, kann ein Verstoß zur Kündigung führen. Auch wenn kein ausdrückliches Verbot ausgesprochen wurde, ist Vorsicht geboten. Einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zufolge kommt dies einem Verbot gleich.

Und selbst bei erlaubter Privatnutzung des Internets kann ausschweifendes Onlinesurfen schlimmstenfalls zum Jobverlust führen. Das Abfragen von Spielständen per Liveticker auf dem Smartphone kann wegen der verhältnismäßig geringen Ablenkung gleichwohl geduldet werden.

Kann für Spiele Urlaub genommen werden?
Ein Anspruch auf Urlaub oder Freistellung besteht nicht. Die Gewerkschaft IG Metall rät insbesondere für Unternehmen mit Schichtbetrieb zu fußballfreundlichen Lösungen, die der Betriebsrat vereinbaren kann – etwa in Form flexibler Arbeitszeiten oder durch Schichttauschbörsen.

Was droht bei Unpünktlichkeit oder Alkohol am Arbeitsplatz?
Wiederholtes Zuspätkommen ist grundsätzlich ein Kündigungsgrund. Gleiches gilt, wenn während der WM „krank gefeiert“ wird. Kommt heraus, dass der Arbeitnehmer stattdessen Fußball geschaut hat, kann nach Abmahnung die fristlose Kündigung folgen. Alkoholisiert am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist ebenfalls ein Grund zur Abmahnung, in gravierenden Fällen sogar für eine Kündigung.

Darf das Büro dekoriert werden?
Die Nationalflaggen auf dem Schreibtisch oder an der Werkbank finden manche Fans womöglich eine tolle Unterstützung der eigenen Mannschaft – das müssen Kollegen oder Kunden aber nicht so sehen. Hier gilt das Hausrecht des Arbeitgebers, Beschäftigte sollten solche Dekopläne unbedingt genehmigen lassen. Das gilt auch für Arbeit im Nationaltrikot – bei Jobs mit Kundenkontakt oder auch bei entsprechenden Sicherheitsregeln kann sich das verbieten.

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