Wirtschaft
Die Mär von der allein erbenden Witwe
Erbschafts-Tipp: Kinderlose Ehepaare sollten am besten gleich nach der Heirat ein Testament machen. Stirbt der Partner, kann es hässlich werden. Dann ist plötzlich Teilen mit den Schwiegereltern angesagt.
Ludwigshafen. Verliebt, verlobt, verheiratet – und gleich ein Testament machen. So unromantisch die Reihenfolge klingt, so wichtig ist sie für die Zukunft eines kinderlosen Paares. Denn: Gibt es keinen gemeinsamen letzten Willen, erben plötzlich die Schwiegereltern mit, sollte einer der Partner sterben. Oder es ist Teilen mit der übrigen Verwandtschaft angesagt. „Das können ganz hässliche Erbfälle werden“, gibt Michael Henn zu bedenken, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht. Doch kaum eins der frisch verheirateten Paare hat nach der Eheschließung schon das gemeinsame Testament auf der Liste. Beide gehen oft wie selbstverständlich davon aus, dass der andere sowieso allein erbt, wenn einer von ihnen stirbt. Zumindest, solange kein Kind da ist. Ein fataler Irrglaube, der sich hartnäckig hält.
Die Realität sieht so aus: Gibt es kein Testament, in dem sich das Ehepaar oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, greift die gesetzliche Erbfolge. Und die besagt: Ist das Paar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet oder verpartnert – was für die überwiegende Mehrzahl gilt – und hat es keinen Nachwuchs, dann erbt der länger Lebende nur zu drei Vierteln. Je ein Achtel geht an die Eltern des Verstorbenen. „Schlagen sie nicht aktiv aus, indem sie innerhalb von sechs Wochen zum Notar gehen, sind sie automatisch Erben“, betont Henn, Fachanwalt für Erbrecht in Stuttgart. Sind beide Eltern bereits tot, erben die Geschwister, Halbgeschwister respektive die Großeltern. Zusammen mit dem verwitweten Ehepartner bilden sie dann eine Erbengemeinschaft.
Beispiel für böses Erwachen
Ein Beispiel aus Oberbayern für das böse Erwachen: Ein Ehepaar bleibt über 30 Jahre lang kinderlos. Der Mann stirbt im Alter von 62 Jahren an Herzinfarkt. Seine Eltern sind bereits tot, aber er hat noch zwei Brüder. Sie werden zu Miterben und verlangen ihren Anteil. Die 60-jährige Witwe muss ihr Zuhause, ein freistehendes Haus, verkaufen, um sie auszubezahlen. Kein Testament, kein Alleinerbe. Die naive Vorstellung, dass der länger lebende Ehepartner automatisch alles erbt, sei eine „hartnäckige Mär“, warnt Paul Grötsch, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht in München.
„Kinderlose Ehepaare, ob jung oder alt, sollten dringend ein Testament machen, am besten schon gleich nach der Heirat“, rät auch Jan Bittler, Erbrechtsanwalt und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). Soll die Verwandtschaft nicht miterben, ist ein gemeinsames Testament ein Muss. „Irgendjemand taucht immer auf, der miterbt“, so die Erfahrungen Henns.
Gibt es keinen letzten Willen, gehen die Probleme so richtig los. Denn: So gut wie alles, was der Verstorbene hatte, gehört dann allen Erben gemeinsam – und muss anteilig aufgeteilt werden. Zwar bleiben wenigstens die zum ehelichen Hausstand gehörenden Sachen wie Mobiliar, Teppiche oder das Porzellan außen vor. Geht es um persönlichen Besitz wie ein Auto, die wertvolle Hi-Fi-Anlage, Musikinstrumente, Erinnerungsfotos, Armbanduhren oder Schmuck, gilt dagegen: Die Schwiegereltern haben tatsächlich Anspruch auf ein Viertel. Kann die junge Frau nicht beweisen, dass die teure Kette von Cartier ein Geschenk war, muss sie teilen, wie Henn betont. „Manchmal wird selbst um persönliche Dinge wie das Rasierset des verstorbenen Sohnes erbittert gestritten“, sagt Erbrechtsspezialist Bittler.
Bei Immobilien kann es schlimm kommen
Gibt es Vermögen auf gemeinsamen Konten oder in Aktiendepots, muss die Witwe auch das teilen. „Wer die Dinge nicht zu Lebzeiten regelt, muss mit den bitteren Folgen leben“, sagt Henn. War der Verstorbene der Hauptverdiener in der Ehe, wird es oft noch komplizierter, weil die Eltern des Mannes dann argumentieren könnten, er habe die Wertpapiere angeschafft oder das Geld nahezu allein verdient. „Kam das Vermögen vor allem von Seiten ihres Kindes, haben so manche Eltern das Bedürfnis, möglichst viel wieder zurückzuholen“, so Henn.
Zu den schlimmsten Streitigkeiten kommt es in der Regel, wenn Immobilien im Spiel sind. Will die Witwe im gemeinsamen Heim bleiben, können die Schwiegereltern, der Bruder oder die Schwester plötzlich Miete von ihr verlangen. Sie sind ja Miteigentümer geworden. Oder sie wollen gleich ausbezahlt werden. Dann muss die Witwe, wenn sie keine Ersparnisse hat oder keine Hypothek auf das Haus aufnehmen kann, verkaufen. Kann sich die Erbengemeinschaft nicht einigen, kommt es zur Zwangsversteigerung. „Je weniger eng die Bindung zwischen den Erben, desto schwieriger wird es“, betont Grötsch. Lediglich die Hochzeitsgeschenke darf die Witwe qua Gesetz allein für sich behalten. Aber auch das ist schwer nachzuweisen. War das Paar in Gütertrennung verheiratet, sieht es für den verwitweten Partner noch schlechter aus. Er erbt dann sogar nur die Hälfte. Der Rest geht an die Verwandtschaft.
In vielen Fällen reichen ein paar Zeilen
Kinderlose Eheleute, die sich absichern und familiäre Konflikte vermeiden wollen, können Folgendes tun: Gemeinsam ein Testament aufsetzen, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Die gesetzliche Erbfolge ist damit weitgehend ausgehebelt. Eine diffizile Erbengemeinschaft kann nicht entstehen. In jungen Jahren, wenn ein Paar noch nicht viel auf der hohen Kante hat, reichen in der Regel ein paar handgeschriebene Zeilen, dass der länger Lebende von beiden alles erbt, wie Henn betont. Je mehr Vermögen da ist, desto ratsamer ist es, einen Fachanwalt zurate zu ziehen.
Wichtig ist zudem, vorsorglich im Testament zu verfügen, dass die noch ungeborenen gemeinsamen Kinder die Schlusserben werden. Bringt der Partner Stiefkinder mit in die Ehe, ist Vorsorge besonders ratsam. Sie haben beim Tod von Stiefvater oder Stiefmutter kein gesetzliches Erbrecht. Sollen die „angeheirateten“ Kinder erben, muss das im Testament explizit festgeschrieben sein.
Vorsicht bei Job im Ausland
Ein absolutes Muss ist das gemeinsame Testament für kinderlose Eheleute, die im Ausland leben und arbeiten. Stirbt ein Partner außerhalb Deutschlands, ist seit 2015 für den gesamten Nachlass in den meisten Ländern der EU nur noch die Rechtsordnung vor Ort zuständig – also das Erbrecht des Landes, in dem sich der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes ständig aufhielt. „Wer also beruflich für zwei Jahre nach Singapur geht, nach Österreich zieht oder auf Mallorca überwintert, sollte auch ans dortige Erbrecht denken“, erläutert Grötsch. Es kann für den Witwer oder die Witwe noch ungünstiger ausfallen als in Deutschland. Wer Nachteile umschiffen will, muss im Testament ausdrücklich festschreiben, dass das deutsche Erbrecht gelten soll.
Wichtig: Obwohl ein kinderloses Paar mit seinem Testament die Eltern de facto enterbt, sind diese immer noch nicht ganz außen vor. Ihnen steht im Todesfall nach wie vor ein Pflichtteil als Minimum zu. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.