Rheinpfalz Mädchen außerhalb des Kreises

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Alle muslimische Mädchen, die dem Landkreis als minderjährige Flüchtlinge ohne Familie zugeteilt wurden, leben außerhalb des Kreises in reinen Mädchengruppen. Deshalb habe sich auch nicht die Frage gestellt, diese Mädchen an dem Kurs für einen Hauptschulabschluss zu beteiligen, teilte Ulla Eder, die Sprecherin der Kreisverwaltung, mit.

Wie berichtet, hatte eine Gruppe von acht minderjährigen Flüchtlingen, die alleine geflohen waren, ihren Hauptschulabschluss in einem neunmonatigen Sonderkurs absolviert. Es waren alles junge Männer. Bei der Frage, wieso keine Mädchen teilgenommen hatten, wurde auf die Besonderheiten der muslimischen Flüchtlinge verwiesen und dass muslimische Mädchen wegen ihres Glaubens nicht in einer Gruppe mit Jungen unterrichtet werden dürfen. Die einzige Lösung wäre ein Unterricht mit Geschwistern, bei dem der Bruder mit der Schwester gemeinsam den Abschluss gemacht hätte. Solche Geschwisterpaare gab es aber nicht. Auf Nachfrage erläuterte Eder, dass von den minderjährigen Flüchtlingen, die ohne Familie ankamen und dem Kreis zugeteilt wurden, nur sehr wenige Mädchen waren. Von diesen rund 100 Flüchtlingen waren weniger als zehn Mädchen und diese seien alle in Einrichtungen außerhalb des Kreises untergebracht, auf Kosten des Kreises. Wegen der auswärtigen Unterbringung habe sich die Frage nicht gestellt, bei besagtem Kurs zum Erwerb des Hauptschulabschlusses auch Mädchen zu unterrichten. Muslimische Mädchen, die mit ihrer Familie nach Deutschland gekommen sind, werden laut Eder „vermutlich in den regulären Schulen unterrichtet, zumindest einige davon“. Also auch in gemischten Klassen mit Jungen und Mädchen. Nähere Angaben konnte die Kreisverwaltung dazu nicht machen und verwies auf die Schulbehörde der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier. Dort wurde auf das Schulgesetz von 2004 hingewiesen. Das besagt: Die Pflicht zum Schulbesuch bestehe für minderjährige Flüchtlinge, die mit oder ohne Familie angekommen sind, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet sei. Für Kinder und Jugendliche, die abgeschoben werden sollen, endet die Schulpflicht erst mit der Abschiebung.

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