Rheinpfalz Keine Chance für Spielhalle

Die Katharinenhof Entertainment GmbH darf in dem früheren Ausflugslokal Katharinenhof an der B 10 keine Spielhalle mit Kneipe errichten. Die Bauabteilung des Kreises hatte die erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt (die RHEINPFALZ berichtete). Dagegen hatte die GmbH Widerspruch eingelegt. Dieser wurde nun vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen.
Unstrittig war zwischen den beiden Parteien gewesen, dass das Gebäude zwischen Hauenstein und Hinterweidenthal im Außenbereich steht. Strittig war die Frage gewesen, inwiefern eine Umnutzung des Gebäudes in eine Spielhalle mit Kneipe die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige. Das Bauamt vertritt die Auffassung, Bestandsschutz für einen rechtmäßig bestehenden Gebäudebestand sei nur für die bisherige Funktion sprich Nutzung gegeben. In diesem Fall für eine Gaststätte. Zwar seien im Baugesetzbuch Erleichterungen vorgesehen, um im Außenbereich bestehende Gebäude umnutzen zu können. Die im Gesetz dafür geforderten Voraussetzungen würden aber nach Auffassung der Bauabteilung in diesem Fall bei einer Umnutzung in eine Spielhalle nicht erfüllt. Das sieht die GmbH nicht so. Es handele sich um eine Nutzungsänderung, die die Eigenart der Landschaft nicht stärker beeinträchtige als die bisherige Nutzung als Gaststätte. Der Kreisrechtsausschuss kam nun zu der Entscheidung, dass die Katharinenhof GmbH keinen Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung habe. „Eine genehmigte Nutzung als Gaststätte umfasst grundsätzlich nicht auch eine Nutzung als Spielhalle. Vielmehr handelt es sich dabei um zwei grundsätzlich unterschiedliche Nutzungen, welche bodenrechtliche Belange jeweils anders berühren“, argumentiert der Kreisrechtsausschuss und verweist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Unter bodenrechtlichen Belangen wird die Gesamtheit aller staatlichen Maßnahmen verstanden, die die Nutzung des Bodens für verschiedene Funktionen und Standorte regeln oder beeinflussen. Bauplanungsrechtliche Vorschriften, so der Ausschuss unter Vorsitz von Katharina Satzky, stünden der Nutzung als Spielhalle entgegen. Es handele sich unstrittig um Gelände im Außenbereich und bei einer Spielhalle unstrittig um ein Vorhaben, das nach dem Baugesetzbuch nicht privilegiert ist, weshalb es im Außenbereich nicht verwirklicht werden könne. „Bauliche Anlagen, deren Zweckbestimmung in keinem Zusammenhang mit der Funktion der Außenbereichslandschaft steht, stellen demnach eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft dar“, resümiert der Ausschuss und verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt, wonach es dabei nicht darauf ankomme, ob sich ein Gebäude in der äußeren Wahrnehmung verändere oder nicht. Auf diesen Punkt hatte die Katharinenhof GmbH verwiesen und unterstrichen, dass sich an der vorhandenen Optik durch die neue Nutzung nichts ändere. Diesem Argument folgt der Ausschuss nicht: „Mit einer Änderung der Funktion verliert ein Vorhaben deshalb als Ganzes seine Identität.“ Laut Baugesetz wolle der Gesetzgeber eine Umnutzung von Gewerbebetrieben im Außenbereich auch nicht. Grund sei der überragende Schutz, den der Außenbereich im Interesse der Allgemeinheit genieße. Eine ursprünglich zu einem privilegierten Zweck genehmigte bauliche Anlage (Ausflugslokal), die inzwischen durch die Schließung nicht mehr privilegiert sei, könne nicht anderweitig genutzt werden, nur weil die geplante Nutzung in Bezug auf das Gebäude öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Gegen die Entscheidung kann die Katharinenhof GmbH Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. (add)